Familienrecht -Eherecht- -Zugewinnausgleich von Prof. Dr. Klaus Schneider-Danwitz Wo bekommt man diesen Foliensatz ? Im Internet. Auf meinem Server. Unter http://www.sozialleistungsrecht.de Stichwort: Familienrecht 4. Buch BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Systematik des BGB Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 4. Buch: Familien- recht Kindschafts- recht Ehe- recht Vormundschaft und Pflegschaft Betreuungs- recht
Eherecht Teilgebiete Ehe- scheidung Versorgungs- ausgleich Güter- recht Ehe- scheidung Versorgungs- ausgleich Ehegatten- unterhalt Ehe- verträge Eheähnliche Gemeinschaft
Ehefähigkeits-zeugnis Die Eingehung der Ehe Eingehung der Ehe Ehefähigkeit § 1303, 1304 Eheverbote §130-1308 Ehefähigkeits-zeugnis §1309 Eheschließung §1310 -1312
Vertretung des Ehepartners § 1357 Eheleute können einander nicht ohne Weiteres gegenseitig vertreten Ausnahme: „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ Dies sind alle Geschäfte, die erforderlich sind, um den Haushalt zu führen und die Bedürfnisse der Eheleute und ihrer Kinder zu befriedigen (§1357 Abs. 1 BGB) gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben (§1357 Abs. 3 BGB) !
Scheidungsrecht
Scheidungsrecht
Scheidung der Ehe § 1564 bis § 1587 p BGB – Bürgerliche Ehe Bürgerliche Ehe Verlöbnis Eingehung der Ehe Aufhebung der Ehe Wiederverheiratung nach Todeserklärung Wirkung der Ehe im Allgemeinen Eheliches Güterrecht Scheidung der Ehe § 1564 bis § 1587 p Kirchliche Verpflichtungen
Wahl des Güterstandes Ehevertrag (§ 1408 BGB)? Ja Nein Gesetzlicher Güterstand Vertraglicher Güterstand Gütergemeinschaft Während der Ehe: Gesamtgut §§1416, 1421 Sondergut und Vorbehaltsgut (§ 1421) Nach Ehescheidung: Hälftige Teilung des Gesamtgutes Gütertrennung Zugewinngemeinschaft: Während der Ehe: Trennung der beiden Vermögen (§§1363 Absatz 2 BGB) Nach Ehescheidung: Zugewinnausgleich in Höhe des hälftigen Überschusses (§ 1378 BGB) Während der Ehe: Trennung der beiden Vermögen Nach Ehescheidung: Kein Zugewinnausgleich (§ 1408 BGB) 9 9
Berechnung des Zugewinnausgleichs Anfangs- und Endvermögen für beide Partner bestimmen §§ 1374 und 1375 Zugewinn=Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen § 1373 Überschuss = Differenz der beiderseitigen Zugewinne § 1378 Ausgleichsforderung = Hälfte des Überschusses ggf. Anrechnung von Vorraus-empfängen nach § 1380 BGB
Berechnung des Zugewinns Zugewinn = Differenz zwischen und Anfangs-vermögen End-vermögen
Berechnung des Überschusses Überschuss = Differenz zwischen dem und dem Zugewinn des weniger erfolgreichen Partners Zugewinn des erfolgreicheren Partners
Fallbeispiel: Beiderseitiger Zugewinn Der Ehemann M hat ein Anfangsvermögen von 10 000 Euro und ein Endvermögen von 100 000 Euro. Die Ehefrau F hat ein Anfangsvermögen von 10 000 Euro und ein Endvermögen von 20 000 Euro. Wer kann von wem in welcher Höhe Zugewinnausgleich verlangen?
Lösungsvorschlag: Nach § 1378 BGB steht der Anspruch auf Zugewinnausgleich dem Ehepartner zu, der weniger Zugewinn hat. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögen (§1375 BGB) das Anfangsvermögen (§ 1374 BGB) übersteigt. F hat einen Zugewinn von 10.000 €. M hat einen Zugewinn von 90.000 €. F hat weniger Zugewinn. F kann von M Zugewinnausgleich verlangen. Die Ausgleichsforderung beträgt nach § 1378 BGB die Hälf-te des von dem anderen Ehegatten erzielten Überschusses. M hat 80.000 € mehr Zugewinn als F. Von diesem Überschuss kann F die Hälfte, also 40.000 € verlangen.
Fallbeispiel: Zugewinn und Schulden Ehemann M hatte zu Beginn des Güter-standes der Zugewinngemeinschaft Schulden in Höhe von 10 000 Euro und am Ende war er schuldenfrei und hatte ein Aktivvermögen von 10 000 Euro. Die Ehefrau F hat keinen Zugewinn erzielt. Wie viel Zugewinnausgleich kann sie verlangen?
Lösungsvorschlag: Das Vermögen von M hat sich um 20 000 Euro vermehrt. Denn bei M wird nicht nur die Vermehrung des Aktivver- mögens sondern auch die Verringerung seiner Schulden be- rücksichtigt, da nach § 1374 Absatz 3 BGB bei der Berech- nung des Anfangsvermögens Schulden auch dann zu berück- sichtigen sind, wenn ihnen kein Aktivvermögen gegen- übersteht. M´s Anfangsvermögen beträgt somit nicht null sondern minus 10.000 €. Somit hat M einen Zugewinn von 20 000 Euro. F bekommt somit nach § 1378 Absatz 1 BGB die Hälfte seines Überschusses. Da F keinen Zugewinn hat, hat M einen Über-schuss von 20.000 €. F kann Zugewinnausgleich in Höhe von 10.000 € verlangen.
Zugewinn und Erbschaft Nach § 1374 Absatz 2 BGB werden Erbschaften, künftiges Erbrecht, Schenkungen oder Ausstattungen die ein Ehegatte nach Eintritt in den Güterstand erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, „soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Rechtlich wird damit erreicht, dass diese Vermögenszuwächse nicht dem Zugewinnausgleich unterzogen werden. Dazu zählen jedoch nur Schenkungen von dritter Seite.
Fall: Zugewinn und Erbschaft Ehemann M hatte zu Beginn des Güterstandes Schulden in Höhe von 10.000 €. Er bekommt aber später ein Erbe von 50.000 €. Bei Scheidung hat M ein Ver- mögen von 110 000 Euro. Ehefrau F hatte bei der Heirat kein Ver-mögen und im Zeitpunkt der Scheidung ebenfalls nicht. In welcher Höhe steht ihr ein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu?
Lösungsvorschlag: Die Erbschaft in Höhe von 50 000 Euro wird nach § 1374 Absatz 2 BGB dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Sie fällt damit nicht in den Zugewinn. Zum Anfangsvermögen werden die Schulden nach § 1374 Absatz 1 BGB hinzugezählt, da M so behandelt wird, als hätte er ein Aktivvermögen von 50.000 besessen. Die Schulden von 10.000 € verringern das Anfangsvermögen auf 40.000 €. Da das Endvermögen 110.000 € beträgt, erzielt M einen Zugewinn von nur 70.000 Euro. F erzielt keinen Zugewinn. M hat daher einen Überschuss von 70.000 €. Der steht nach § 1378 BGB zur Hälfte F zu. F kann Zugewinnausgleich in Höhe von 35.000 € verlangen.
Fall: Großzügiges Geschenk Ehemann M und Ehefrau F haben kein Anfangsvermögen. M erarbeitete sich während der Ehe ein Vermögen von 55.000 Euro. M wendet sich einer neuen Partnerin zu. Er schenkt seiner neuen Freundin 50.000 €. Deshalb hat M bei Stellung des Scheidungs-antrages nur noch ein Vermögen von 5.000 €. F hat kein Endvermögen. In welcher Höhe steht F ein Ausgleich des Zugewinns zu?
Lösungsvorschlag: Nach § 1378 BGB hat F einen Anspruch auf Zugewinn-ausgleich, da ihr Zugewinn geringer ist als der von M. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Endvermögens das Anfangsvermögen übersteigt. Dabei ist für das Endvermögen nach § 1384 BGB grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshändigkeit des Scheidungsantrags maßgebend. Also hätte M nur ein Endvermögen von 5.000 Euro und sein Zugewinn betrüge danach nur 5.000 €. Jedoch erhöht sich nach § 1375 Absatz 2 BGB der Ausgleichsanspruch für F, da die Schenkung von M an seine neue Freundin nach § 1375 Absatz 2 Satz 1 BGB seinem Endvermögen hinzuzurechnen ist. Somit hat M ein Endvermögen von 55.000 Euro. F bekommt also 27.500 Euro Ausgleichszahlung.
Kein Ausgleich von Verlusten Nach § 1378 Absatz 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderungen jedoch durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach abzüglich aller Verbindungen bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Somit kann der Zugewinn keine negative Größe einnehmen, d. h. die Verluste eines Ehegatten werden nicht ausgeglichen.
Fall: Zuverlust? Ehemann M hat kein Anfangsvermögen Bei Stellung des Scheidungsantrages hat M ein Endvermögen von 20.000 Euro. F hatte ebenfalls kein Anfangsver- mögen. Sie hat bei Stellung des Scheidungsan- trages 40.000 Euro Schulden und kein Aktivvermögen?
Lösungsvorschlag: Nach § 1378 BGB hat F einen Anspruch auf Zugewinn, weil ihr Zugewinn geringer ist als der von M. Der Anspruch besteht in Höhe des Überschusses, um den der Zugewinn des M den der F übersteigt. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den das Anfangs- das Endvermögen übersteigt. M hat also einen Zugewinn von 20.000 €. F hat ein Anfangsvermögen von null und ein Endvermögen von minus 40.000 €. Sie hat also einen Zugewinn von minus 40.000 €. Der Überschuss des M beträgt also 60.000 € und F könnte nach § 1378 Absatz 1 BGB 30.000 € verlangen. Nach § 1378 Absatz 2 wird der Zugewinnausgleich aber auf den Betrag begrenzt, der nach Abzug aller Verbindlichkeiten noch vorhanden sind. Vorhanden sind bei Stellung des Scheidungsantrages nur 20.000 €. Nur dieser Betrag steht F als Ausgleichsforderung zu.
Fall: Geschenk an den Partner Ehemann M hat bei Eheschließung ein Vermögen von 40 000 Euro. Ehefrau F hat ein Anfangsvermögen von 20 000 Euro. M hat bei Scheidung ein Vermögen von 100 000 Euro in Form eines Bankguthabens. F hat ein Endvermögen von 20 000 Euro. Während der Ehe schenkte M der F ein Sportcoupe im Wert von 70 000 Euro. Das hat F aber kurze Zeit später gegen einen Baum gefahren. Das Sportcoupe wurde inzwischen verschrottet. In welcher Höhe kann wer Zugewinnausgleich verlangen?
Lösungsvorschlag: Nach § 1378 BGB hat F einen Anspruch auf Zugewinn, wenn ihr Zugewinn geringer ist als der von M. F hat nach den §§ 1373 ff. BGB keinen Zugewinn, weil ihr Anfangs- und Endvermögen jeweils 20.000 € betrug. Das Anfangsvermögen von M betrug 40.000 €, sein Vermögen bei Scheidung beträgt 100.000 €. Er hätte also einen Zugewinn von 60.000 €. Zuwendungen, die ohne sittliche Verpflichtung erbracht wurden und das Vermögen gemindert haben, werden zum Endvermögen nach § 1375 Absatz 2 Nummer 1 BGB grundsätzlich zum Endvermögen hinzu gerechnet. Dies gilt aber nach § 1375 Absatz 3 BGB nicht, wenn der Ehegatte mit der Zuwendung einverstanden war. Da M somit einen Zugewinn von 60.000 € und F keinen Zugewinn hat, beträgt der Überschuss von M 60.000 €.
Lösungsvorschlag: Die Hälfte davon würde F nach § 1378 Absatz 1 BGB als Ausgleichsforderung zustehen, wenn man geschenkte Sportcoupes unberücksichtigt lässt. F hätte danach einen Ausgleichsanspruch von 30.000 €. Auf die Ausgleichspflicht des M könnte jedoch nach § 1380 Absatz 1 Satz 2 BGB die schenkungsweise Zuwendung des Sporcoupes angerechnet werden, da diese Schenkung mit Rücksicht auf die Lebensverhältnisse in diesem Umfang nicht erwartet werden durfte. Von der Ausgleichsforderung in Höhe von 30.000 € muss daher der Wert des Sportcoupes nach § 1380 Absatz 1 BGB abgezogen werden. Dass dieses durch den Unfall inzwischen wertlos geworden ist, spielt keine Rolle, weil nach § 1380 Absatz 2 Satz 2 BGB der Wert im Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich ist. M hat also 70.000 € im voraus empfangen und kann daher nicht weitere 30.000 € Zugewinnausgleich verlangen.