Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage bis 31.12.2008 Anspruch auf ALG, wenn in den letzten 2 Jahren (= Rahmenzeitraum) eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 52-wöchiger Dauer vorliegt Rahmenzeitraum erstreckt sich um die Dauer einer (krankenversicherungspflichtigen) Erwerbstätigkeit
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Nachteile der geltenden Rechtslage (31.12.2008) kein ALV-Schutz, wenn vor Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit kein DV vorliegt kurze Bezugsdauer (meist 20 Wochen), wenn das letzte Dienstverhältnis lange zurückliegt
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 01.01.2009 Unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt weiter für Personen, die vor dem 01.01.2009 arbeitslosenversichert und in der KV GSVG (BSVG) versichert gewesen sind Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.04.1991 und 31.03.1992 ab 01.04.1992 ununterbrochene GSVG-pflichtige Erwerbstätigkeit Anspruch auf ALG, wenn nach dem 31.12.2008 die selbstständige Tätigkeit beendet wird
Unbefristete Rahmenfristerstreckung Rechtslage ab 1.1.2009 bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 unbefristete Rahmenfristerstreckung gilt nur dann weiter, wenn davor eine ALV-pflichtige Beschäftigung von mindestens 5-jähriger Dauer vorliegt Ansonsten verlängert sich die Rahmenfrist höchstens um 5 Jahre der Dauer einer PV-pflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG Beispiel unselbstständige Erwerbstätigkeit zwischen 01.02.2007 und 31.01.2009 ab 01.02.2009 Aufnahme einer GSVG-pflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Ende des ALV-Schutzes mit Ablauf des 31.01.2014
Freiwillige ALV für Selbstständige GSVG-Versicherte haben ab 01.01.2009 die Möglichkeit, sich freiwillig gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit zu versichern Versicherungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit der SVA Leistungserbringung durch das AMS freie Wahl der Beitragsgrundlage (3 Stufen)
Freiwillige ALV für Selbstständige monatlicher Beitrag (2008) Arbeitslosenentgeld (2008) € 68,78 € 556,50 € 137,55 € 870,90 € 206,33 € 1.200,30
Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes Alter Beschäftigung Anspruchsdauer Grundanspruch 20 Wochen 156 Wochen in den letzten 5 Jahren 30 Wochen Vollendung des 40.Lebensjahres 312 Wochen in den letzten 10 Jahren 39 Wochen Vollendung des 50.Lebensjahres 468 Wochen in den letzen 15 Jahren 52 Wochen
Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.2008 („Neufälle“) Verständigung der SVA über Eintrittsfrist, Bindungsdauer und Wahl der Beitragsgrundlage Schriftliche Erklärung des Versicherten innerhalb von 6 Monaten ab Verständigung Versicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung, wenn die Eintrittserklärung innerhalb von 3 Monaten einlangt; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen
Beginn der Versicherung Beginn der selbstständigen Erwerbstätigkeit vor dem 01.01.2009 („Altfälle“) Eintrittsfrist bis zum 31.12.2009 Versicherung beginnt bei Einlangen der Beitrittserklärung bis 31.03.2009 mit 01.01.2009; ansonsten mit dem Monatsersten nach Einlangen
Bindungsdauer (neuerlicher) Eintritt nach 8, 16, 24… Jahren möglich Eintrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahres erfolgen Austritt frühestens möglich nach 8, 16, 24… Jahren nach der (letzten) Einbeziehung in die freiwillige ALV Austrittserklärung muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des 8., 16., 24. … Jahren erfolgen Hemmung der jeweiligen 6-Monats-Fristen um Zeiträume, in denen eine Person keine GSVG-pflichtige Tätigkeit ausgeübt hat.
Mehrfachversicherung Freiwillige Arbeitsloseneinkünfte auch für jene GSVG-Versicherte zulässig, die gleichzeitig eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben kein zusätzlicher Anwartschaftserwerb möglich höheres Arbeitslosenentgeld Wahrung der Möglichkeit, Arbeitslosenversicherung fortzusetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines 8-Jahres-Zeitraumes beendet wird Beitragszahlungen für Einkünfte, welche die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 45 Abs. 2 ALVG?)
Leistungsrechtliche Aspekte Leistungen aus der ALV gebühren nur nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Bsp. Zurücklegung, Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung) kein Leistungsanspruch aus der ALV, wenn schon ein Pensionsanspruch realisiert werden könnte
Leistungsrechtliche Aspekte „§ 11 – Sperren“ 4-wöchige Sperrfrist Nachsichtsmöglichkeit durch Regionalbeirat Nachsichtsgründe (demonstrative Aufzählung) Aufnahme einer anderen Beschäftigung Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung (Zahlungsunfähigkeit) Saisonende Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
Berufs- und Entgeltschutz Berufsschutz eingeschränkte Vermittelbarkeit in den ersten 100 Tagen, wenn eine Anwartschaft neu erworben worden ist unzumutbar ist die Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird
Berufs- und Entgeltschutz in den ersten 120 Tagen des Bezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft Beschäftigung in einem anderen Beruf oder Teilzeitbeschäftigung SV-pflichtiges Entgelt im neuen Beruf muss mindestens 80% jener Besmessungsgrundlage ausmachen, die dem letzten ALG-Bezug zugrunde liegt
Berufs- und Entgeltschutz Sonderprobleme bei Selbstständigen keine Verpflichtung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit als freier DN kein besonderer Entgeltschutz bei Vermittlung im bisherigen Tätigkeitsbereich (allgemeiner Entgeltschutz = KV-Mindestentgelt)
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.