Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle

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 Präsentation transkript:

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Der Studienanfang ist meist eine spannende Zeit mit vielen neuen Erfahrungen und Herausforderungen. Bei der Bewältigung des Studienalltags können sich vielfältige Fragen und Schwierigkeiten ergeben. Egal, ob Sie Hilfe bei der Wohnungssuche benötigen, Fragen zu ihrem Studium oder Praktikum klären möchten oder Prüfungsängste sie plagen, die Universität, das Studentenwerk und die Stadt Halle halten vielfältige kostenlose Beratungs- und Hilfsangebote für Sie bereit. Sie stehen nicht allein da. Nutzen Sie frühzeitig die Angebote, damit sie schneller, gut Bescheid wissen, erfolgreich studieren, sich in Halle wohl fühlen und auch die Möglichkeiten nützen können.

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Welche Möglichkeiten bieten sich, wenn unverschuldet Notlagen eintreten oder Prüfungsangst plagt? Damit ihr das Studium gelassener angehen könnt, helfen wir durch die Bereitstellung eines vernetzten Informations - und Beratungsangebotes und eine psychosoziale Beratung als Erstanlaufstelle in Konfliktsituationen. Bei Fragen zu rechtlichen Belangen bieten wir eine Beratung an. Darüber hinaus vergibt das Studentenwerk auch Hilfen (Finanzbeihilfen, Buchbeihilfen, Freitische u.a.m). Unsere Beratungsleistungen umfassen: Sozialberatung Rechtsberatung Psychosoziale Beratung

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Sozialberatung Beratungsschwerpunkte: Studienfinanzierung (Stipendien, Bankdarlehen u.a.m.) Sozialleistungsansprüche (Wohngeld, Arbeitslosengeld II etc.) Jobben im Studium Dienstleistungen und Vergünstigungen für Studierende (Krankenversicherung, GEZ, Rechtsberatungsgutschein etc.) Integrationshilfen für internationale Studierende Studieren mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Studieren mit Kind Alle Informationen werden vertraulich behandelt.

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Sozialberatung Ansprechpartnerinnen Frau Dr. Petra Bebert und Frau Uta Römbach Anschrift: 06120 Halle, Wolfgang-Langenbeck-Straße. 5, Zi. 113 und 112 Telefon: (0345)6847 318 und 520 Fax:(0345)6847526 E-Mail: sozialberatung@studentenwerk-halle.de Internet: www.studentenwerk-halle.de Beratungszeiten: Dienstag 13.00-17.00 Uhr im Infopoint (rechts neben der Mensa Harz) Mittwoch 09.00-12.00 Uhr, Wolfgang-Langenbeck-Str. 5 Donnerstag 14.00-16.00 Uhr beim StuRa der MLU Universitätsplatz 3 (rechts neben dem Juridicum)

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Psychosoziale Beratung Die Psychosoziale Beratung für Studierende versteht sich überwiegend als Erstkontakt und Anlaufstelle in Konfliktsituationen. Ohne spezielle Zugangs- vorausetzungen können sie spontan oder nach vorheriger telefonischer Absprache die Beratung wahrnehmen. Es besteht auch ggf. die Möglichkeit der Vermittlung in eine weiterführende Maßnahme. AnsprechpartnerInnen: Frau Stolz, Montag 12-14 Uhr im im Infopoint( rechts neben der Mensa Harz) Frau Zehnpfund, Donnerstag 12-16 Uhr im Infopoint Frau Arnold und Herr Trautwein, Mittwoch von 16.30-18.30Uhr im Infopoint Frau Weber, Donnerstag von 16.30 bis 18.30 Uhr im Infopoint Frau Thiel, Mittwoch 15.-18 Uhr in der Wolfgang-Langenbeck-Str. 5; Zi. 423(14-tägig ) Tel. 0176/10117491 mit Terminvereinbarung E-Mail: psychosoziale-beratung.halle@studentenwerk-halle.de

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Rechtsberatung Mietrecht, Darlehensrecht, Verbraucherschutzrecht, Behindertenrecht Es gibt im Alltag immer Fragen, bei denen ihr auf Nummer sicher gehen möchtet. Wir bieten allen vom Studentenwerk Halle betreuten Studierenden eine kostenlose Rechtsberatung an. Rechtsanwältin Frau Gabriele Huber-Schabel steht ihnen jeden ersten und dritten Montag des Monats von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und nach telefonischer Terminabsprache zur Verfügung. Erreichen könnt ihr Frau Huber-Schabel unter: (0345) 502 320 Mansfelderstr. 13 06108 Halle Wichtig: Die Beratungsleistungen sind nur für Konflikte möglich, an denen das Studentenwerk Halle nicht unmittelbar beteiligt ist.

Soziale Beratungsdienste beim Studentenwerk Halle Soziales Netzwerk Eine wichtige Hilfestellung für den Zugang zu finanziellen Leistungen bietet das vom Studentenwerk Halle aufgebaute „Soziale Netzwerk“. Gezielte lösungsorientierte Beratung bedarf eines Beratungsverbundes, einer Vernetzung, die unbürokratisch an kompetente Partner weiter vermittelt, ohne die Studierenden „durch die Gegend irren zu lassen“. Eine gute Zusammenarbeit mit den verschiedenen Einrichtungen der Universität, kommunalen und staatlichen Einrichtungen sowie anderen Beratungsstellen ermöglicht erst eine effektive Beratungsarbeit.

Studieren mit Handicaps Für Studierende mit Behinderung fallen behinderungsbedingt oft Mehrkosten im Zusammenhang mit dem Studium und der Sicherung des Lebensunterhalts an, die durch die Leistungen nach dem BAföG bzw. entsprechende Eigenmittel nicht gedeckt werden können. Denn das BAföG dient lediglich der Finanzierung des „ausbildungsbedingten Unterhalts“ – wozu die üblicherweise anfallenden Lebensunterhalts und Ausbildungskosten gehören. Mehrbedarfszuschläge sind hier nicht vorgesehen.

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Finanzierung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs Stipendien und Stiftungen Soziale Beratungsdienste

Studieren mit Handicaps Dennoch gibt es BAföG- Regelungen, die die besondere Situation von chronisch kranken und behinderten Studierenden berücksichtigen.

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Härtefreibetrag Leistungsnachweis am Endes des 4. Fachsemesters Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus Krankheit

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Härtefreibetrag auf besonderen formlosen Antrag Gewährung eines zusätzlichen Freibetrages vom Einkommen der Elternteile bzw. des Ehepartners nach § 25 Abs. 6 BAföG Grad der Behinderung ist nachzuweisen

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Leistungsnachweis am Endes des 4.Fachsemesters Für Auszubildende wird ab dem 5. Fachsemester Ausbildungsförderung gemäß § 48 Abs. 1 BAföG nur vom Zeitpunkt der Vorlage einer Bescheinigung an geleistet, aus der sich die Eignung für die gewählte Ausbildung ergibt (§ 48 Abs. 1 BAföG).

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Leistungsnachweis am Endes des 4. Fachsemesters § 48 Abs. 2 BAföG Das Amt für Ausbildungsförderung kann auf Antrag die Vorlage dieses Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, also auch bei einer chronischen Erkrankung oder Behinderung.

Studieren mit Handicaps Besonderheiten beim BAföG Verlängerung der Förderungsdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG) Die Behinderung muss ursächlich für die Studienzeit- verzögerung sein. In einem formlosen Antrag sollten sie kurz nachvollziehbar darstellen, welche eingetretenen Studienbeeinträchtigungen auf die Behinderung zurückzuführen sind und zu welchem Zeitverlust sie geführt haben.

Studieren mit Handicaps 1. Besonderheiten beim BAföG Ausbildungsunterbrechung (§ 15 Abs. 2a BAföG) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, solange die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Ausbildungsförderung wird jedoch auch geleistet, solange Auszubildende aufgrund von Krankheit ihrer Ausbildung nicht nachgehen können. Allerdings wird sie nicht über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus gewährt. Danach erfolgt eine Zahlungseinstellung bis zur Wiederaufnahme der Ausbildung. Der Monat, in den der Beginn der Unterbrechung fällt, zählt bei der Dreimonatsfrist nicht mit.

Studieren mit Handicaps 2. Finanzierung des behindertenbedingten Mehrbedarfs Reichen BAföG bzw. Eigenmittel zur Finanzierung des notwendigen Unterhalts nicht aus, können Studierende mit Behinderung für behinderungsbedingt anfallende Mehraufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen spezifische Leistungen der Sozialgesetzbücher SGB II und SGB XII beanspruchen.

Studieren mit Handicaps Verschiedene Mehrbedarfe: ausbildungsgeprägt (studienbedingt) wird gewährt durch die Eingliederungshilfe für den Besuch der Hochschule (SGB XII) nicht ausbildungsgeprägt wird gewährt zum Lebensunterhalt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II an erwerbsfähige Studierende ( Jobcenter) oder wird gewährt als Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII an vorübergehend voll erwerbsgeminderte Studierende (Sozialämter)

Studieren mit Handicaps Leistungen der Eingliederungshilfe – Nachrangigkeit der Sozialhilfe Gemäß den Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) werden unterschiedliche Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft finanziert, wenn eigenes Vermögen bzw. Einkommen dafür nicht ausreichen und sofern keine anderen Leistungserbringer dafür zuständig sind (§ 2 SGB XII). Sozialhilfe ist immer nachrangig.

Studieren mit Handicaps Eingliederungshilfe für den Besuch der Hochschule Dazu zählen u.a: • die Hilfe zur Ausbildung z. B. persönliche Studienassistenzen und andere studienbezogene Hilfsmittel • die Finanzierung technischer Hilfen als „soziale Hilfsmittel“ • die Hilfe zum Erwerb und zur Instandhaltung eines individuell angepassten Kraftfahrzeugs inkl. der Erlangung der Fahrerlaubnis.

Studieren mit Handicaps nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf Studierenden mit Behinderung und chronischer Krankheit können oft Mehrkosten während des Studiums behinderungs- bzw. krankheitsbedingt über das übliche Maß hinaus gehende Kosten für den Lebensunterhalt entstehen. erhöhte Mietkosten für eine barrierefreie Wohnung Zusatzaufwendungen für krankheitsbedingt notwendige spezielle Nahrungsmittel.

Studieren mit Handicaps nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf Im Sozialgesetzbuch II (SGB II) wird generell durch das BAföG nicht abgedeckt, kann aber unter bestimmten Bedingungen von erwerbsfähigen Studierenden als ergänzende Unterhaltsleistung nach SGB II beantragt werden.

Studieren mit Handicaps nicht ausbildungsgeprägter Mehrbedarf im SGB XII Wenn Studierende als vorübergehend voll erwerbsgemindert anerkannt sind und nicht „mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben“, werden die Leistungen gemäß SGB XII (Sozialhilfe) beantragt.

Studieren mit Handicaps 2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII Regelmäßiger Mehrbedarf für Studierende mit Behinderung in der Ausbildung (§ 21 Abs. 4 SGB II/§ 30 Abs. 4 SGB XII) monatlichen Mehrbedarfszuschlag von pauschal 35 % des maßgebenden Regelsatzes ( derzeit mtl.374€) beziehen. Im begründeten Einzelfall ist bei Antragstellung nach SGB XII auch ein höherer Zuschlag möglich. Vorraussetzung: Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit nach §§ 54, 30 SGB XII. Die definierten Leistungen müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Studieren mit Handicaps 2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/XII Regelmäßiger Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21Absatz 5 SGB II / § 30 Absatz 5 SGB XII) Es kann ein angemessener Betrag zu kostenaufwändiger Ernährung als Sonderbedarf beantragt werden. Zur Bemessung gibt es Pauschalbeträge in Abhängigkeit von bestimmten Krankheiten.

Studieren mit Handicaps 2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII Mehrbedarf wegen Schwerbehindertenausweis G bzw. aG bei voller Erwerbsminderung (§ 30 Abs.1 SGB XII) Voraussetzung ist wiederum der Bezug von Eingliederungshilfe

Studieren mit Handicaps 2. Ansprüche von Studierenden im SGB II/SGB XII Einmalige Leistung infolge Erstausstattungsbedarf für eine behinderungsgerechte Wohnung inkl. angepasster Haushaltsgeräte (§ 24 Abs. 1 und 3,SGB II/§ 31 SGB XII) Diese Leistungen werden nur erbracht, wenn es sich um Anschaffungen handelt, die behinderungsbedingt notwendig sind. Die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen erbracht werden.

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen mobilitätsbehinderte Studierende für blinde und sehbehinderte Studierende bei multipler Sklerose und Darmerkrankungen

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen für blinde und sehbehinderte Studierende Paul und Charlotte Kniese-Stiftung Hardenbergplatz 2 10623 Berlin Tel. 030/ 795 92 30 Fax 030/ 796 86 00 Die Kniese-Stiftung arbeitet ausschließlich im Bereich der Blindenfürsorge.

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende Stiftung zur Förderung körperbehinderter Hochbegabter Vaduz/Fürstentum Liechtenstein Postfach 677 Im Quäderle 11 FL-9490 Vaduz Tel.: 0041 75 28424 Gefördert werden hochbegabte körperbehinderte Studierende aus dem deutschen Sprach- und Kulturraum. Ein Schwerbehindertenausweis ist erforderlich. Die Stiftung finanziert Lebensunterhalt und Mehrbedarf.

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende Dr. Willy Rebelein Stiftung Bauvereinstr. 10-12 90489 Nürnberg Tel. 0911/ 580 74-0 Fax 0911/ 580 74-10 Fördert zusätzlichen Ausbildungsbedarf, der durch eine Körperbehinderung bedingt ist: z. B. bei Gehbehinderten Kosten für die Transporte und bei Gehörlosen die Kosten für Dolmetscher.

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende Heinz und Mia Krone-Stiftung www.krone-stiftung.de Nicht nur Studierende, sondern alle Rollstuhlfahrer, die vorher im Leben Fußgänger waren, unterstützt diese Stiftung durch Gewährung einer einmaligen Hilfe für z. B. Kfz-Umbauten oder Einbau eines Liftes, es erfolgt jedoch keine Stipen- dienvergabe.

Studieren mit Handicaps 3. Stipendien und Stiftungen für körperbehinderte Studierende Weitere Informationen finden Sie beim Deutschen Studentenwerk unter: Studium und Behinderung www.studentenwerke.de/main/default.asp?id=06201

Studieren mit Handicaps

Studieren mit Handicaps Volle Erwerbsminderung Bei Personen, die nicht erwerbsfähig im Sinne des SGB II sind, ist zu prüfen, ob eine volle Erwerbsminderung im Sinne des SGB VI vorliegt. „Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“ (§ 43 Abs. 2 SGB VI)

Studieren mit Handicaps Erwerbsfähigkeit „Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“(§ 8 Abs. 1 SGB II). Bereits diejenigen sind als erwerbsfähig anzusehen, die die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung nicht erfüllen. Als „absehbare Zeit“ ist ein Zeitraum von 6 Monaten anzusehen. Demnach ist auch erwerbsfähig, wer die gesundheitlichen Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten erfüllen wird.

Studieren mit Handicaps Für erwerbsfähige Studierende mit und ohne Behinderung sind die Arbeitsgemeinschaften aus Agentur für Arbeit und Kommune (ARGE) oder aber die am Optionsmodell beteiligten Kommunen allein zuständig. Für voll erwerbsgeminderte Studierende, die nicht mit „erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft“ leben, sind die Träger des SGB XII, also die Sozialämter, zuständig.

Studieren mit Handicaps Volle Erwerbsminderung auf Dauer Besteht die Wahrscheinlichkeit, dass unabhängig von der Arbeitsmarktlage die volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI) von Dauer ist und es unwahrscheinlich ist, dass diese Erwerbsminderung behoben werden kann, und wird das vom Rentenversicherungsträger gutachterlich bestätigt, erhalten die Antragsteller/innen – wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind – Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kap. SGB XII) (vgl. Kap.IV. A. 2. 4).