21.02.2014Hauptabteilung Gemeindekanzlei 1 Richtlinien Beschaffungswesen.

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 Präsentation transkript:

Hauptabteilung Gemeindekanzlei 1 Richtlinien Beschaffungswesen

Hauptabteilung Gemeindekanzlei2 Inhalt 1.Rechtliche Grundlagen Kantonales Submissionsgesetz 2.Beschluss Gemeinderat vom 14. Juli 2011: Kriterien für Offerteinholung 3.Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011: Kompetenzen Vergabe Beschaffungswesen Gemeinde Glarus - Budgetierung, Budgetkontrolle, Auslösung Ausgaben Erfolgsrechnung, Auslösung Ausgaben Investitionsrechnung, Vergabe - Offert- und Vergabekriterien 2. Rechtliche Grundlagen - Interkantonales Recht - Kantonales Recht 3. Submissionsverfügungen - Öffentliches Verfahren - Einladungsverfahren

1. Rechtliche Grundlagen Kant. Submissionsgesetz: Art.18 Auftragswert (Gesamtwert) 1 Zur Berechnung des Auftragswerts wird jede Form der Abgeltung berücksichtigt. 2 Ein Auftrag, der sachlich eine Einheit bildet, darf nicht aufgeteilt werden. 3 Die Eidgenössische Mehrwertsteuer wird nicht berücksichtigt Hauptabteilung Gemeindekanzlei3

1. Rechtliche Grundlagen Art.19 Offenes und selektives Verfahren (Schwellenwerte) 1 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden im offenen oder im selektiven Verfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages folgenden Betrag erreicht: a Franken bei Bauarbeiten im Bauhauptgewerbe und Franken im Baunebengewerbe b Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen 2 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund der völkerrechtlichen Verträge und der interkantonalen Vereinbarungen, welche Aufträge der Unternehmen und Organisationen, die in den Sektoren der Wasser-, der Energie- und der Verkehrsversorgung sowie der Telekommunikation tätig sind, im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden Hauptabteilung Gemeindekanzlei4

1. Rechtliche Grundlagen Art.20 Einladungsverfahren Aufträge werden im Einladungsverfahren vergeben, wenn der geschätzte Gesamtwert des Auftrages die Schwellenwerte nach Artikel 19 nicht erreicht. Vorbehalten die freihändige Vergabe nach Artikel Hauptabteilung Gemeindekanzlei5

1. Rechtliche Grundlagen Art. 21 Freihändiges Verfahren 1 Der Auftrag im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich kann freihändig vergeben werden, wenn der geschätzte Gesamtwert für: a. Ein Bauwerk den Wert von Franken im Bauhauptgewerbe und Franken im Baunebengewerbe nicht erreicht; b. Ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag den Wert von Franken nicht erreicht. 2 Ein Auftrag kann überdies in jedem Fall unter folgenden Voraussetzungen freihändig vergeben werden: a. – k. […] 3 […] Hauptabteilung Gemeindekanzlei6

1. Rechtliche Grundlagen Schwellenwerte nach Kantonalem Submissionsgesetz Vergabeverfahren BauhauptgewerbeBaunebengewerbe Lieferungen Dienstleistungen Offenes und selektives Verfahren > > > 250'000.- Einladungsverfahren < < < Freihändiges Verfah- < < < ren PS: auch im Bereich des Freihändigen Verfahrens darf eingeladen werden Hauptabteilung Gemeindekanzlei7

1. Rechtliche Grundlagen Abbruch, Wiederholung und Widerruf sind möglich unter bestimmten Voraus- setzungen: Art. 34 SubG : …. aus wichtigen Gründen… Hauptabteilung Gemeindekanzlei8

1. Rechtliche Grundlagen Kantonale Submissionsverordnung Der Teufel liegt im Detail Bestimmung des Gesamtauftragswertes (Art. 6,7) Bagatellklausel (Art. 8) Bestimmungen zum selektiven Verfahren (Art. 9) Fristen (Art. 12, 13) Unternehmervarianten (Art. 14) Offertöffnung, Prüfung der Angebote (Art. 16,17) Bestimmungen bei Planungs- und Projektwettbewerben (Art. 20 ff) Hauptabteilung Gemeindekanzlei9

Hauptabteilung Gemeindekanzlei10 2. Beschluss GR vom 14. Juli 2011 Kriterien für Offerteinholung und Vergabe < – > – Offerten Vergabe ohne Offerte Lieferanten ab- wechslungsweise berücksichtigen grundsätzlich alle gemeindeansässige, mind. 3 Offerten wenn < 3 gemeinde- ansässige, dann 1 -3 externe grundsätzlich alle gemeindeansässige mind. 4 eingegangene Offerten wenn < 4 gemeinde- ansässige dann 1-4 ext. Liefer- anten wenn möglich gemeindeansässige Preise Fixkosten wie Stundenansätze, Fahrspesen usw. vergleichen und den Lieferanten als Angebot zukommen lassen Der günstigste Anbieter bekommt den Auftrag, sofern nicht weitere bei der Offerteneingabe bekannte Kriterien für ein wirtschaftlicheres Angebot sprechen Vergabe listen Führen von Vergabelisten

3. Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011 Vergabe (kein Unterschied, ob Erfolgs- oder Investitionsrechnung): GR RV GL HAL Vergabe < 50'000 (I ) E/U Vergabe > 50' '000 I I E A/U Vergabe > 250'000 E A I M/U A Antrag, E Entscheid gleich Verantwortung, I Information, M Mitwirkung, U Umsetzung, GR Gemeinderat, RV Ressortvorsteher, GL Geschäftsleitung, HAL Hauptabteilungsleiter Hauptabteilung Gemeindekanzlei11

3. Beschluss Gemeinderat vom 31. März 2011 Offerteinholung und Vergabe Wichtig: Zur Festlegung der Zuständigkeiten bei den Vergaben und der Wahl des Submissionsverfahrens ist immer der ge- samte Bruttobetrag des jeweiligen Geschäftes mass- gebend und nicht die Beträge der einzelnen Arbeits- gattungen Hauptabteilung Gemeindekanzlei12

Hauptabteilung Gemeindekanzlei 13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Max Widmer Hauptabteilungsleiter Kanzlei, Gemeindeschreiber