Herzlich willkommen! Aufsichtspflicht Sexualstraf- & Haftung recht JuSchG
Aufsichtspflicht & Haftung
Aufsichtspflicht >>> Elterliche Sorge 1. Der Vater und die Mutter haben das Recht und die Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge). Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewußten Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dem Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. § 1626 BGB 2.
Aufsichtspflicht >>> Personensorge 1. Die Personensorge umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen sind unzulässig. ... § 1631 BGB 2. 3.
Aufsichtspflicht >>> Erfüllung der Aufsichtspflicht Notwendiges Eingreifen Überwachung Ge- und Verbote Belehrung & Mahnung
Aufsichtspflicht >>> Faktoren der Aufsichtspflicht Persönliche Verhältnisse des Kindes 1. Gegebenheiten der Aufsichtssituation 2. Persönliche Ver- hältnisse des Aufsichtspflichtigen 3. Alter Reife & Entwicklungsstand Art der Beschäftigung Regionale Begebenheiten Örtliche & Räum- liche Situation Fähigkeiten der BetreuerIn Gruppengröße Zumutbarkeit
Haftung >>> Schadenshaftung 1. Wer kraft Gesetztes zu Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlich Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zu Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht entstanden sein würde. Die gleiche Verantwortung trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt. § 832 BGB 2.
Haftung >>> Schadenshaftung Dritter Schadensersatz Verlangt schädigt Aufsichts- pflichtiger (Träger/Betreuer) Aufsichtsbe- dürftigter (Kind) Verletzt Aufsichtspflicht
Haftung >>> Schadenshaftung Eltern der TeilnehmerIn Träger der Maßnahme Vertragliche Übertragung der Aufsichtspflicht Vertrag mit dem Inhalt, die Aufsichtspflicht auszuüben BetreuerIn
Aufsichtspflicht >>> Übernahme der Aufsichtspflicht 1. 2. 3. Stillschweigend Mündlich Schriftlich
Haftung >>> gegenüber dem Teilnehmer 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetzt verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. § 823 BGB 2.
Haftung >>> gegenüber dem Teilnehmer Verletzt Aufsichtspflicht Kind erleidet Schaden BetreuerIn & Träger Fordert Schadensersatz
Aufsichtspflicht >>> Strafrechtliche Aspekte Direkter Vorsatz Wissen und wollen Bedingter Vorsatz Wissen und billigend in Kauf nehmen Bewusste Fahrlässigkeit Bedenken und hoffen Unbewußte Fahrlässigkeit Nicht bedenken
Haftung >>> Fahrlässige Körperverletzung § 230 StGB Wer durch Fahrlässigkeit die Körperver-letzung eines anderen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Haftung >>> Fahrlässige Tötung § 222 StGB Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Sexualstrafrecht
Sexualstrafrecht >>> Schutzalter 14 Jahre 16 Jahre 18 Jahre § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern umfassender Schutz § 174 StGB Abs.1 Nr.1 & Abs.2 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174 StGB Abs.1 Nr.1 & Abs. 3 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unter Mißbrauch des Ab- hängigkeitsverhältnisses § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minder- jähriger durch Vermitteln und Verschaffen von Gelegenheiten § 180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minder- jähriger unter Mißbrauch des Ab- hängigkeitsverhältnisses § 182 StGB Verführung eines Mädchens zum Ge- schlechtsverkehr
Aufsichtspflicht >>> Förderung sexueller Handlungen 1. Wer sexuelle Handlungen einer Person unter 16 Jahren an oder vor einem Dritten oder Sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter 16 Jahren 1. durch seine Vermittlung oder 2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit Vorschub leistet wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelsstrafe bestraft. ... Wer eine Person unter 18 Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgeld an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solche Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wir mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 180 StGB 2.
Aufsichtspflicht >>> Förderung sexueller Handlungen 3. Wer eine Person unter 18 Jahren, die ihm zu Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch eines mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst-, oder Arbeitsverhältnisses verbundene Abhängig-keit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist der Versuch ist strafbar. § 180 StGB 4.
Sexualstrafrecht >>> Förderung sexueller Handlungen Sexuelle Handlungen des Minderjährigen an oder vor einem Dritten oder des Dritten an dem Minderjährigen Schutzalter 16 Jahre Schutzalter 18 Jahre Vorschubleisten durch vermitteln gewähren und ver- schaffen von Gelegen- heiten Gegen Entgeld Obhutsverhältnis Vorschubleisten durch vermitteln Bestimmen zu den sexuel- len Handlungen durch Mißbrauch des Abhängig- keitsverhältnisses Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 1. Wer sexuelle Handlungen 1. an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, 2. an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Aus-bildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder 3. an seinem noch nicht 18 Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder von dem Schutzbefohlenen vornehmen lässt, wird mit Freiheits-strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 174 StGB
Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen 2. Wer unter den Voraussetzungen Abs. 1 Nr. 1 bis 3 1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder 2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vorzunehmen, um sich oder den Schutzbefohlenen zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 oder des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltes des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist. § 174 StGB 3. 4.
Sexualstrafrecht >>> Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen Sexuelle Handlungen an einer Person unter 16 Jahren vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt an einer Person unter 18 Jahren vornimmt oder von dieser Person an sich vornehmen lässt wenn Obhutsverhältnis wenn Obhutsverhältnis und Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von Kindern 1. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestrafe, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. In besonders schweren Fällen ist die Freiheits-strafe von einem bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwere Fall liegt vor, wenn der Täter 1. mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder 2. das Kind bei der tat schwer mißhandelt. § 176 StGB 2. 3.
Aufsichtspflicht >>> Sexueller Mißbrauch von Kindern 4. Verursacht der Täter durch die Tat leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren Mit Freiheitsstrafe bis zu drie Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. Ein Kind dazu bestimmt, das es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt, oder 3. auf ein Kind durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Topnträgern pornografischen Inhalts oder entsprechende Reden einwirkt, um sich oder einen anderen hierdurch sexuell zu erregen. Der Versuch ist strafbar, die gilt nicht für die Taten nach Abs. 5 Nr. 3 § 176 StGB 5. 6.
Sexualstrafrecht >>> Sexueller Mißbrauch von Kindern Sexuelle Handlungen des Täters an dem Kind des Kindes am Täter oder der Täter be- stimmt das Kind dies an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen des Täters vor einem Kind der Täter bestimmt das Kind dies vor ihm oder einem Drittenvorzunehmen oder durch pornografische Abb. usw. Um sich sexuell zu erregen Freiheitss. bis zu 5 Jahren oder Geldstracfe Schwerer Fall Freiheitss. von 1 bis zu 10 Jahren Leichtfertiger Todv des Kindes Freiheitss. nicht unter 5 Jahren Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
Jugendschutzgesetz (JuSchG) in der Fassung vom 01.04.2003
JuSchG >>> allgemeine Infos Im JuSchG werden zusammengeführt: Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JöSchG) das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) sowie Jugendschutzbestimmungen aus dem Informations- und Kommunikations-dienstgesetz (IuKDG)
JuSchG >>> Begriffsbestimmungen Das Gesetz unterscheidet zwischen Personensorgeberechtigen (Eltern, Vormund) Erziehungsberechtigten (Pflegeeltern,...) und Erziehungsbeauftragten (NEU)
JuSchG >>> Erziehungsbeauftragte Müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dauerhaft oder auf Zeit Erziehungsaufgaben wahrnehmen, die auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Personensorgebe-rechtigten geschehen
JuSchG >>> Aufenthalt in Gaststätten unter 16 Jahre unter 18 Jahre von 5 bis 23 Uhr zur Einnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks von 5 bis 24 Uhr Zu anderen Zeiten: Nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten oder auf Reisen
JuSchG >>> Besuch von Tanzveranstaltungen unter 16 Jahre unter 18 Jahre Nicht gestattet bis 24 Uhr Bei Angeboten der Jugendhilfe unter 14 Jahre unter 16 Jahre bis 22 Uhr bis 24 Uhr Später: in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten
JuSchG >>> Spielhallen unter 18 Jahre Nicht gestattet
JuSchG >>> Alkoholische Getränke Abgabe und Verzehr von § 9 JuSchG Branntwein, branntweinhalt- ige Getränke oder Lebens- mittel, die Branntwein in nicht nur geringfügigen Mengen enthalten, Andere alkoholische Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren, wenn sie nicht in Begleitung eines Personen- sorgeberechtigten sind. an Kinder und Jugendliche nicht gestattet Übrigens: Auch der Verkauf von Alkohol an Automaten ist nicht gestattet, wenn Alkohol dadurch den Jugendlichen zugänglich gemacht würde.
JuSchG >>> Rauchen in der Öffentlichkeit unter 16 Jahre Keine Abgabe von Tabakwaren. Der Konsum darf nicht gestattet werden
Das war‘s! Produziert von Björn Bertram Stand 01.04.2003