IHK zu Schwerin Sachmängelhaftung für Autoverkäufer Referent RA Jörg Borufka Schwerin, 08.09.2009 RA Jörg Borufka
Schuldrechtsmodernisierung 2002 Integration von Sondergesetzen AGBG FernabsatzG HaustWidG VerbrKrG Neugestaltung der Sachmängelhaftung RA Jörg Borufka
Rechtsquellen BGB – Kaufrecht Vertrag Mangelbegriff Rechtsfolgen § 437 BGB Verweis auf allg. Leistungsstörungsrecht BGB AT Vertrag Individuelle Vereinbarung Verkehrsanschauung öffentl. Verlautbarungen des Verk/Werbeanpreisungen AGB ( z.B. NWVB) RA Jörg Borufka
Sachmängelhaftung Zentraler Begriff: MANGEL ungünstige Abweichung der Ist- von der vertraglichen Soll-Beschaffenheit nach vertragl. Beschaffenheit vertragl. vorausgesetzte Verwendung gewöhnliche Verwendung/übliche Beschaffenheit öffentliche Äußerungen, Werbung, Kennzeichnung RA Jörg Borufka
§ 434 BGB § 434 Sachmangel Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berechtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte. Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden. Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. RA Jörg Borufka
Gewährleistungsansprüche Nacherfüllung Nachbesserung / Nachlieferung Rücktritt Minderung Schadensersatz Ersatz vergeblicher Aufwendungen RA Jörg Borufka
Nacherfüllung Primärer Anspruch Verschuldensunabhängig keine weiteren Voraussetzungen – nur „Mangel“ Nachbesserung/Nachlieferung nach Wahl des Käufers Aber: Unverhältnismäßigkeitseinwand des Verkäufers auch „Nebenkosten“ der Nacherfüllung ersatzfähig RA Jörg Borufka
Rücktritt Sekundärer Anspruch Voraussetzungen: Rechtsfolge Mangel erhebliche Pflichtverletzung (kein unerheblicher Mangel) – z.B. > 1% merkantiler Minderwert bei Unfallschaden keine Verantwortlichkeit des Käufers oder Annahmeverzug Nachfristsetzung, wenn nicht entbehrlich Rücktrittserklärung Rechtsfolge Rückabwicklung ggf. Nutzungsausfall ( 0,67% / 1000 km) ggf. weitergehender Schadensersatzanspruch RA Jörg Borufka
Minderung Sekundärer Anspruch - wahlweise Voraussetzungen: Rechtsfolge wie Rücktritt Unerheblichkeit des Mangels nicht Vorauss. Rechtsfolge Minderung = Wert der mangelhaften Sache x Kaufpreis Wert der mangelfreien Sache RA Jörg Borufka
Schadensersatz Schadensersatz neben der Leistung Mangelfolgeschäden neben anderen Ansprüchen Schadensersatz statt der Leistung Kleiner Schadensersatz Käufer behält Fahrzeug Kosten der Mängelbehebung werden ersetzt Großer Schadensersatz Fahrzeug wird zurückgegeben Käufer wird so gestellt, als hätte er ein mangelfreies Fahrzeug erhalten – insbesondere Mehrkosten eines Deckungskaufes neben Rücktritt möglich RA Jörg Borufka
Ersatz vergeblicher Verwendungen Aufwendungen im Vertrauen auf Erhalt des Fahrzeuges z.B. überflüssige Zulassungskosten RA Jörg Borufka
Haftung nach ProdHaftG gesetzliche, deliktische Haftung in erster Linie Hersteller oder Vertriebsgesellschaft für Konstruktions-, Produktions,- Instruktionsfehler Haftung des Händlers nur ausnahmsweise RA Jörg Borufka
Besonderheiten bei Gebrauchtwagen Mangelbegriff „km lt. Tacho“ „unfallfrei“ TIP: „laut Vorbesitzer: unfallfrei“ = nur Wissensmitteilung Aber: Untersuchungspflicht des gewerbl. Händlers RA Jörg Borufka
Haftungsauschlüsse § 444 Haftungsausschluss Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. RA Jörg Borufka
Haftungsausschlüsse II Vertragliche Haftungsausschlüsse gegenüber Nichtverbrauchern zulässig gegenüber Verbrauchern grds. unzulässig RA Jörg Borufka
Besonderheiten bei Verbrauchsgüterkauf Verbraucher-/Unternehmerbegriff Verbot Mängelhaftungsausschluss Beweislastumkehr Gebrauchtwagengewährleistung mind. 1 Jahr UMGEHUNG MÖGLICH? * Rollenwechsel Verbraucher – Unternehmer * Agenturgeschäft * vertragl. Ausschlüsse * Schrottauto mit frischer HU und ASU * kaufbegleitende Begutachtung RA Jörg Borufka
Verjährung 2 Jahre ab Ablieferung Gebrauchtwagenkauf (Verbraucher) mind. 1 Jahr Hemmungstatbestände RA Jörg Borufka
Regressansprüche gegen Lieferanten § 478 BGB – Neuregelung ggf. vorrangige vertragliche Regelungen RA Jörg Borufka
Gebrauchtwagenankauf Untersuchungspflicht ( subj. Anforderungen) Bei Rücktritt des Neuwagengeschäftes – Auszahlung des Inzahlungnahmepreises RA Jörg Borufka
Zusatzgarantien/Reparatur-kostenversicherungen bieten Erweiterungen gesetzlicher Ansprüche RA Jörg Borufka
A-Z der Sachmängelhaftung Beispiele aus der Rechtssprechung deutscher Gerichte RA Jörg Borufka
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit www.wigu-eurojuris.de RA Jörg Borufka