Stand Geoinformationsgesetzgebung Gebührenverordnung

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 Präsentation transkript:

Stand Geoinformationsgesetzgebung Gebührenverordnung Amt für Raumentwicklung, Abteilung Geoinformation 13. September 2013 Stand Geoinformationsgesetzgebung Gebührenverordnung Deckblatt mit Foto Othmar Hiestand AV93-Tagung

Dank und Abschied Nach beinahe 40 Jahren im Dienst des Kantons Zürich gehe ich Ende September 2013 in den Ruhestand. 1974 – 1996: Leitung von Güterzusammenlegungen, Abteilungsleiter Meliorationen 1996 – 2013: Kantonsgeometer, Leiter der kantonalen Vermessungsaufsicht 2010 – 2013 Abteilungsleiter Geoinformationen

Agenda Begrüssung, Dank und Abschied Stand der Geoinformationsgesetzgebung Die neue Gebührenverordnung Die neuen Gebührenansätze (Vorbehalt: Beschluss durch den RR)

Geoinformationsgesetz, Verordnungen Abkürzung Lex Nr. Bezeichnung Inkraftsetzung KGeoIG 704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 24. Oktober 2011 01.11.2012 KGeoIV 704.11 Kantonale Geoinformationsverordnung KVAV 704.12 Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung KÖREBKV 704.13 Kantonale ÖREB-Katasterverordnung LKV 704.14 Kantonale Leitungskatasterverordnung KGebV -- Kantonale Gebührenverordnung Redaktionskommission Sollte auf 01.01.2014 in Kraft gesetzt werden VO über das Gebäude- und Wohnungs-register und die Datenlogistik-Dienste Vernehmlassung im Frühjahr 2013 Behandlung durch GGD

Umsetzung Geoinformationsgesetz, Verordnungen Durch das ARE werden Wegleitungen für die Umsetzung des KGeoIG erarbeitet. Die Wegleitungen sollen aufzeigen, was zu tun ist durch die Ämter, Fachstellen, Gemeinden und Datenherren. Allgemeine Wegleitung per 1. Nov. 2012 Weisung AV 01 – 2013: Auswirkungen des neuen Geoinformationsrechts auf die AV Weisung ÖREB-Kataster 01 – 2013 : Erstaufnahme und Nachführung der ÖREB – Themen

Stand Gebührenverordnung Der Regierungsrat hat am 27.06.2012 die Inkraftsetzung KGeoIG per 01.11.2012 beschlossen mit folgender Ausnahme: § 14 KGeoIG soll zusammen mit der neuen Gebührenverordnung (KGebV) für Geodaten in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt für die Erhebung von Gebühren wie bis anhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.

Stand Gebührenverordnung: § 13 KGeoIG ist bereits in Kraft. Austausch unter Behörden § 13. 1 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen und direkten Zugang zu Geodaten. 2 Gebühren dürfen nur für die Bereitstellung der Daten erhoben werden. 3 Der Kanton und die Gemeinden können von den selbstständigen Anstalten und den Zweckverbänden sowie den Werken, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung mit eigener Rechnung erfüllen, die Gebühren nach § 14 erheben. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Stand Gebührenverordnung: § 14 KGeoIG ist nicht in Kraft. Gebühren für Datenzugang und -nutzung durch Dritte § 14. 1 Für den Zugang zu Geodaten des Kantons und der Gemeinden und deren Nutzung sowie für die Nutzung von Geodiensten können Gebühren erhoben werden. 2 Die Gebühren setzen sich zusammen: a. bei Nutzung zum Eigengebrauch: höchstens aus den Grenzkosten und einem angemessenen Beitrag an die Infrastruktur und die Datenverwaltung. b. bei gewerblicher Nutzung: aus den Grenzkosten und einem der Nutzung angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Datenverwaltung sowie an die Investitions- und Nachführungskosten. 3 Die Grenzkosten umfassen die festen und variablen Bereitstellungskosten sowie die Transportkosten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Stand Gebührenverordnung Vernehmlassung Entwurf 1 / 29.02.2012 – 31.05.2012 Ergebnisse und Forderungen der Vernehmlasser: die Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr, die Abschaffung oder zumindest Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen, der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst).

Stand Gebührenverordnung Der neue Entwurf der Gebührenverordnung trägt den Ergebnissen der Vernehmlassung weitgehend Rechnung Terminplan: 2. Vernehmlassung März / April 2013 Bereinigung Mai / Juni 2013 Gesetzgebungsdienst Juni / Juli 2013 Redaktionskommission 9. September 2013 RRB Oktober 2013 Inkraftsetzung per 1. Januar 2014

Inhalt der neuen Gebührenverordnung gemäss Antrag an Regierungsrat Gebührenverordnung umfasst zwei Teile: Die Verordnungsbestimmungen: 11 Paragraphen Die Gebührenansätze: Vorstellung

Die Gebührenansätze Einheit Feste Bereit- stellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten Geodaten (ohne AV-Daten): Vektordaten, WFS Datenfile: 1 – 10 Datensätze gemäss Anhang KGeoIV mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat Pro Auftrag, offline u. online Online: pro Datenfile Offline: pro Datenfile 50 100 150

Einheit Feste Bereitstellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten AV-Daten: Vektordaten, WFS Datenfile: Alle Informationsebenen der AV (ausgenommen die Höhen) mit gleichem Ausschnitt in einem Standardformat und bis zur Überführung in den ÖREB-Kataster inkl. kantonaler Mehranforderungen gemäss § 5 Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 Pro Auftrag, offline u. online 50 Online: pro Datenfile u. 1. Gemeinde Offline: pro Datenfile u. 1. Gemeinde Pro Datenfile ab 2. Gemeinde Zuschlag bei Bezug über Download- Dienst 100 150 25% Pro Datenfile: Bis 20 ha, pro Gemeinde Über 20 ha, pro Gemeinde 20

Einheit Feste Bereitstellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten Darstellungsdienst AV, Zoomstufe 1:250 - 1:2 500 Pro Jahr: Pro Gemeinde Ganzer Kanton 50 100 1 000 500 5 000 Suchdienst, Darstellungsdienst ÜP, Basisplan und übrige Geodaten

Einheit Feste Bereitstellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten Gebäudeadressen mit Koordinaten Gebäudeeingang Pro Bezug: Pro Gemeinde Ganzer Kanton Zuschlag bei Bezug über Download- Dienst 50 100 1000 25% Gebäudeadressen ohne Koordinaten Gebäudeeingang

Einheit Feste Bereitstellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten Nachträgliche Richtigkeitsbestäti- gung gemäss §3 Abs.1 lit. a der Bauverfahrensver- ordnung vom 3. Dezember 1997 Pro Ausschnitt Bis 10 Exemplare pro Ausschnitt (total) 50 100

Einheit Feste Bereitstellungs- kosten Fr. Variable Bereitstellungs- kosten Betriebskosten Graphische Produkte (Ausdrucke, gerasterte PDF, Rasterdaten) der amtlichen Vermessung: Katasterpläne bis A3 Pro Ausschnitt Jedes Exemplar pro Ausschnitt 50 15 5 Katasterpläne bis A2 20 8 Katasterpläne bis A1 27 14 Katasterpläne bis A0 42 26

? ? ? Fragen werden gerne nach Beschluss der Gebührenverordnung durch den Regierungsrat beantwortet.