Urheberrecht und Universität. Seite 2 Fragen  Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?  Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung.

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 Präsentation transkript:

Urheberrecht und Universität

Seite 2 Fragen  Wie dürfen wir Datenbanken, Websites, Texte anderer nutzen?  Welche Einschränkungen gibt es bei Nutzung für Ausbildung und bei privater Nutzung?  Wie lässt sich geistiges Eigentum ohne Verträge nutzen?  Wie kann man sich selber schützen?  Welche Rechte habe ich als Dienstnehmer an meinen Werken?

Seite 3 Irrglaube  Urheberrecht geht nur „Musikdownloader“, „Softwarekopierer“ und Künstler etwas an.  Urheberrecht ist auf der ganzen Welt gleich.  Für Unterrichtszwecke ist Urheberrecht irrelevant, da ist sowieso alles erlaubt

Seite 4 Urheberrecht, Leistungsschutzrecht und copyright  Achtung beim Übersetzen und Verwenden von Rechtsbegriffen  Urheberrecht: dt., ö., ch. Basis  Copyright - angelsächsischer Rechtsbegriff komplett andere Basis  Leistungsschutzrecht: Rechte der Ausführenden (Schauspieler, Vortragende,..)  Eigentum am Werksexemplar: Physische Rechte am körperlichen Gut der Schöpfung

Seite 5 Beispiel: Kauf einer CD  Sacheigentum „die CD gehört mir“  Rechtseigentümer: bleibt beim Verlag, Aufführungsrechte, Vervielfältigung,…

Seite 6 Urheber  Schöpferprinzip: Der Urheber eines Werks ist, wer es geschaffen hat §10 Abs 1

Seite 7 Erlangen des Urheberschutzes  Realakt  Nicht durch Irrtum oder behauptete Formalmängel anfechtbar  Kein Schöpfungswille oder Schöpfungsbewusstsein nötig  Keine Formalitäten  Kein Eintragen oder Ansuchen bei Ämtern…  Kein „Copyright by“, „urheberrechtlich geschützt“, „©” nötig

Seite 8 Urheberregister  Bundesministerium für Justiz, Eintragung des wahren Urhebers bei anonymen bzw. pseudonymen Veröffentlichungen  Wichtig für Berechnung der Schutzdauer

Seite 9 Rechte des Dienstgebers  Persönlichkeitsrechte verbleiben beim Dienstnehmer, außer  Branchenüblichkeit  Software und Datenbanken bei dienstlicher Obliegenheit, wenn nicht anders vereinbart §40  Verwertungsrechte gehen in der Regel auf den Dienstgeber über

Seite 10 Dienstnehmerwerke WerkartDienstnehmer (Beispiel) PersönlichkeitsrechteVerwertung SoftwareProgrammiererDG DatenbankenProgrammiererDG FilmRegisseurDNDG LichtbildFotografDNDG Angewandte Kunst DesignerDNDG MusikKomponistDNDG LiteraturAutorDNDG

Seite 11 Irrglaube  Urheberrechtlicher Schutz kommt durch „ ©“Vermerk  Idee, Koordination und Produktion begründen Urheberschaft  Wenn kein Autor dabeisteht, ist auf das Urheberrecht verzichtet worden

Seite 12 Gültigkeitsprinzip  In einzelnen Staaten gilt das jeweils nationale Recht  Staatsbürgerschaftsprinzip  Für Angehörige eines Landes gilt deren Urheberrecht

Seite 13 Gegenseitige Anerkennung  Frank Sinatra hätte für eine Österreichaufführung seiner Werke kein Urheberrecht (keine Erstaufführung, kein Staatsbürger)  Aber internationale Verträge  Revidierte Berner Übereinkunft  Welturheberrechtsabkommen  Trips,…  USA ist seit 1989! Mitglied

Seite 14 Irrglaube  Ein Werk muss einen gewissen Umfang haben, damit es unter den Urheberschutz fällt  Jingles, Klingeltöne unterliegen nicht dem Urheberschutz

Seite 15 Urheberpersönlichkeitsrecht  Nicht übertragbar, aber treuhändig verwaltbar  Veröffentlichung der ersten Inhaltsangabe  Urheberschaft  Urheberbezeichnung  Werkschutz  Zugangsrecht

Seite 16 Öffentliche Wiedergabe als freie Werknutzung in  Bibliotheken  Unterricht (definierter Personenkreis!)  Beherbungsbetrieben  Geschäftsbetrieben (zur Info)

Seite 17 Vervielfältigung  Natürliche Person für privaten Gebrauch (nicht für Computerprogramme und Datenbanken)  Forschung  Berichterstattung  Schulgebrauch (aber nicht für Schulmaterialien!)  Öffentliche Sammlungen (Darbietung statt Original)

Seite 18 Und wenn es nicht doch von mir ist  Plagiat, die bewusste Aneignung  Nachschöpfung, Anregung - aber eigenes Werk  Bearbeitung, Umgestaltung - aber Identität im Kern

Seite 19 Irrglaube  Korrekte Zitate sind urheberrechtlich unbedenklich, da Zitate erlaubt sind.

Seite 20 Zitate  Kleinzitat  Einzelne Stellen, Zitierregeln  Unbedenklich  Wissenschaftliches Großzitat  Wissenschaftlich  Zitat hat Belegfunktion, Hilfsfunktion  Kein Vergütungsanspruch  Schulzitat  Vergütungsanspruch

Seite 21 Irrglaube  Datenbanken genießen keinen Urheberschutz, wenn nur ungeschütztes drinnen steht

Seite 22 Datenbanken  Sammelwerk, wenn für Beschaffung, Überprüfung, Darstellung wesentliche Investition §6 und §40  Wesentliche Änderungen qualifizieren Datenbank als neue Datenbank → neuer Beginn der Schutzfrist  Schutzinhaber typischerweise Hersteller (nimmt wesentliche Investition vor)  Nutzung für Unterricht zulässig (§40h, Art 9 DatenbankRL)

Seite 23 Rechtsdurchsetzung  Unterlassungsanspruch  Beseitigungsanspruch  Urteilsveröffentlichung  Angemessenes Entgelt  Schadenersatz und Herausgabe des Gewinnes

Seite 24 Letzter Irrglaube  Auf das Abschreiben kommt sowieso keiner drauf.

Seite 25 fortführendes      Meinhard Ciresa, Urheberwissen leichtgemacht, 2003  Robert Dittrich; Österreichische Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Medienrecht (Schriftenreihe)  Guido Kucsko, Geistiges Eigentum, 2003

Seite 26 DI Dr. Georg Buchtela tel. (1) fax. (1) Austria Wirtschaftsservice GmbH Research & Wissensmanagement / tecma A-1030 Wien, Ungargasse 37

May, 2006 – Dr. Georg Buchtela