FIVA Tätigkeitsbericht 2014 Mag. Wolfgang G. Eckel Stand 20141122.

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 Präsentation transkript:

FIVA Tätigkeitsbericht 2014 Mag. Wolfgang G. Eckel Stand

Neuer Technischer Code Beschlossen am 8. November 2014 in BUDAPEST Kernpunkt: –Einführung einer „FIVA REGISTRATION NUMBER“ (fahrzeugbezogen, einmalig) –FIVA CARD ID zusätzlich, „angehängt“ an die REGISTRATION NUMBER (besitzerspezifisch, zeitabhängig)

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Kernpunkte der Richtlinie (1) Kapitel 1 Artikel 2 Absatz 2: Die Mitgliedstaaten können die folgenden in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen: Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen betrieben oder genutzt werden, sowie Fahrzeuge, die nicht oder kaum auf öffentlichen Straßen benutzt werden, wie Fahrzeuge von historischem Interesse oder für Wettbewerbe bestimmte Fahrzeuge;

Kernpunkte der Richtlinie (2) Kapitel 1 Artikel 2 Absatz 3: Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften für die technische Überwachung von in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen einführen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, und für Fahrzeuge, die in Absatz 2 aufgelistet sind.

Kernpunkte der Richtlinie (3) Kapitel 1 Artikel 3 Ziff.7 (Begriffsbestimmung): „Fahrzeug von historischem Interesse“ ein Fahrzeug, das von dem Mitgliedstaat, in dem die Zulassung erfolgt ist, oder von einer seiner dazu ermächtigten Stellen als historisch betrachtet wird und alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Kernpunkte der Richtlinie (4) es wurde vor mindestens 30 Jahren hergestellt oder erstmals zugelassen, sein gemäß dem einschlägigen Unions- oder einzelstaatlichen Recht festgelegter spezifischer Fahrzeugtyp wird nicht mehr hergestellt, es ist historisch erhalten, im Originalzustand bewahrt und die technischen Merkmale seiner Hauptbauteile wurden nicht wesentlich verändert;

Kernpunkte der Richtlinie (5) Kapitel VII Artikel 20 Absatz 1 (Zeithorizont): Umsetzung MS 36 Monate Bis zum 30. April 2020 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung und Wirkung dieser Richtlinie[…].

Weitere Rechtsthemen der EU Zollangelegenheiten Kap. 97 (ab ) –Position 9705: Sammlerkraftfahrzeuge, die sich in ihrem Originalzustand befinden, mindestens 30 Jahre alt sind und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen. –7 Prozent Einfuhrumsatzsteuer (in EU)

Offene Rechtsthemen der EU EU-Zulassungsbestimmungen –Durch die Wahlen zum Europaparlament und die Konstituierung aufgeschoben, derzeit Studie durch Europäische Kommission auf Wunsch der Mitgliedsstaaten in Auftrag zur Kosten/Nutzen Analyse LEZ –Aktuell etwas zurückgestellt, diverse Mitgliedsstaaten experimentieren weiter Mautsystemharmonisierung

Problem der Zukunft in der Politik FIVA muss rascher auf breiter Basis reagieren können: –z.B. Mailflut von Besitzerinnen und Besitzern von historischen Kraftfahrzeugen in kürzester Zeit an ihre jeweiligen Abgeordneten im EP –Derzeit jedoch nur wenige Länder in der Lage, die Mitglieder der Clubs direkt zu kontaktieren –Zeitverlust, Reibungsverlust Nachsehen der HV-Szene gegenüber besser organisierten Lobbying Gruppen wie „Umweltaktivisten“ etc.

FIVA STUDIE 2014 Auf Basis der Umfrage von April bis Juni 2014, GfK und TU Delft (Prof. Bert van Wee) –Besitzerumfrage (Gesamt ) –Clubumfrage (Gesamt 1.435) –Firmenumfrage (Gesamt 1.000) Teilnehmer: Österreich, Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Polen, Spanien, Schweden und Vereinigtes Königreich

Hauptmotive der Besitzer 42% Freizeitausfahrten, Teilnahme an Veranstaltungen und Shows 27% Nostalgie 20% Wartung, Reparatur, Restauration

Durchschn. Anzahl historischer Fahrzeuge pro Besitzer 2,2 Durchschn. Nutzung pro Jahr pro Fahrzeug 1.433km

Die Situation der Clubs immer schwieriger, Freiwillige für den Vorstand und andere offizielle Funktionen zu gewinnen Knapp 49% der aktuellen Clubvorstände rechnen mit Nachbesetzungsproblemen Häufigste Probleme: Schriftführer und Kassiere zu finden

Rückfragen FIVA allgemein, EU-Rechtsfragen: Wolfgang Eckel