Bürgschaft nach russischem Recht: Anwendungspraxis

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 Präsentation transkript:

Bürgschaft nach russischem Recht: Anwendungspraxis Seminar "Finanzierungen und ihre Sicherungsmittel in Russland" Deutsch-Russische Außenhandelskammer Komitee für Rechtsfragen Anna Shin Moskau, 15. Oktober 2009

Inhalt Begriff der Bürgschaft Was kann durch eine Bürgschaft besichert werden? Wer kann als Bürge auftreten? Bürgschaftsvertrag Haftung des Bürgen Aufhebung der Bürgschaft

1. Begriff der Bürgschaft Bürgschaft – Verpflichtung einer Person (des Bürgen) gegenüber dem Gläubiger einer anderen Person (des Schuldners), für die Erfüllung von deren Verbindlichkeiten vollständig oder teilweise zu haften. (Art. 361 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation). Akzessorisch in Bezug auf die besicherte Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger; Entsteht nur auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrages; Ist unwiderruflich (sofern im Vertrag nichts anderes vorgesehen ist).

2. Was kann durch eine Bürgschaft besichert werden? Eine Bürgschaft kann die Erfüllung folgender Verbindlichkeiten besichern: bestehende Geldverbindlichkeiten, künftige Geldverbindlichkeiten. In diesem Fall: sind in den Bürgschaftsvertrag vorab die Angaben aufzunehmen, durch die die besicherte Verbindlichkeit identifiziert und der Umfang der Haftung des Bürgen bestimmt werden können (z. B. maximale Höhe der Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger). (Informationsschreiben des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 28 vom 20.01.1998)

3. Wer kann als Bürge auftreten? (1)

3. Wer kann als Bürge auftreten? (2) Juristische Personen nicht gewerbliche (mit Einschränkungen; in der Praxis sind Bürgschaften solcher Organisationen selten) Verbrauchergenossen- schaften gesellschaftliche und religiöse Vereinigungen Fonds Verbände, Assoziationen Einrichtungen (Eigentümer einer solchen juristischen Person ist in der Regel der Staat) gewerbliche Kapital- und Personengesellschaften (am weitesten verbreitet: Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft (offen oder geschlossen) Produktionsgenossen-schaften (mit Einschränkungen) staatliche und kommunale unitarische Unternehmen (mit Einschränkungen)

3. Wer kann als Bürge auftreten? (3) sind berechtigt, Garantien aus Haushaltsmitteln (föderaler, regionaler oder kommunaler Haushalt) im besonderen Verfahren (mit Einschränkungen) zu erteilen. Solche Garantien sind eine besondere Art der Sicherung, auf welche die Spezialvorschriften des Haushaltsgesetzbuches der Russischen Föderation und die durch das Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (ZGB) festgelegten allgemeinen Bestimmungen über die Bürgschaft Anwendung finden föderale regionale kommunale Staatliche Behörden und örtliche Verwaltung

4. Bürgschaftsvertrag (1) Form nur Schriftform; vom Gläubiger und vom Bürgen (empfiehlt sich) unterzeichnetes einheitliches Dokument; Austausch einer schriftlichen Offerte (die der Bürge an den Gläubiger richtet) und eines schriftlichen Akzepts (den der Gläubiger dem Bürgen übermittelt). N. B. Wird die Schriftform nicht eingehalten, ist der Bürgschaftsvertrag unwirksam. (Art. 362 ZGB) Rechtsprechung Ein Bürgschaftsvertrag ist in schriftlicher Form abzuschließen (ein Abschluss über Offerte und Akzept ist zulässig). Garantieschreiben werden dabei als Offerte angesehen. Der Akzept einer solchen Offerte ist schriftlich auszufertigen und dem Bürgen zu übermitteln. (Verordnung des Föderalen Arbitragegerichts des Wolgo-Wjatskij-Bezirks vom 09.06.2004 im Verfahren Nr. A29-8607/2004-1Ä)

4. Bürgschaftsvertrag (2) Wesentliche Bedingungen des Bürgschaftsvertrages vollständige Bezeichnung des Bürgen, des Gläubigers und des Schuldners (angegeben werden sollten auch die Steueridentifikationsnummer (INN) und die Registrierungsnummer (OGRN), die juristische/tatsächliche Anschrift und die Bankverbindung); Angaben, durch die die besicherte Verbindlichkeit identifiziert und der Umfang der Haftung des Bürgen bestimmt werden können (z. B. Verweis auf einen Kreditvertrag unter Angabe von dessen wesentlichen Bedingungen sowie Hinweis auf die volle Haftung oder Teilhaftung des Bürgen); alle Bedingungen, über die auf Verlangen des Gläubigers oder des Bürgen eine Einigung erzielt werden muss (in der Praxis werden diese Forderungen durch die Korrespondenz belegt, die im Stadium des Vertragsabschlusses stattfand). N.B. Sollten die wesentlichen Bedingungen der Bürgschaft von den Parteien im Vertrag nicht vereinbart worden sein, kann das Gericht diesen Vertrag für nicht abgeschlossen erklären. (Art. 432 ZGB)

4. Bürgschaftsvertrag (3) Laufzeit der Bürgschaft Für die im Bürgschaftsvertrag angegebene Dauer, und wenn diese Dauer nicht angegeben wurde, endet die Bürgschaft ein Jahr nach Fälligkeit der besicherten Verbindlichkeit (z. B. nach dem Datum der Rückzahlung des Kredits), sofern der Gläubiger keine Klage gegen den Bürgen erhoben hat, und wenn die Fälligkeit der besicherten Verbindlichkeit nicht festgelegt wurde, endet die Bürgschaft zwei Jahre nach dem Datum des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages, sofern der Gläubiger keine Klage gegen den Bürgen erhoben hat. Rechtsprechung Die Bestimmung einer Frist "bis zur tatsächlichen Erfüllung" ist unwirksam. Die Laufzeit eines Bürgschaftsvertrages kann durch Angabe eines konkreten Datums oder eines in Jahren, Monaten, Wochen, Tagen oder Stunden berechneten Zeitraums festgelegt werden (Informationsschreiben des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 28 vom 20.01.1998)

4. Bürgschaftsvertrag (4) Rechte des Bürgen Der Bürge ist berechtigt: gegen die Forderungen des Gläubigers Einwendungen zu erheben, mit Ausnahme der Fälle, in denen im Bürgschaftsvertrag eine entsprechendes Verbot vorgesehen ist; nachdem er die Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger für den Schuldner erfüllt hat: vom Gläubiger die Übergabe aller erforderlichen Dokumente zu verlangen, die dessen Forderung gegenüber dem Schuldner bestätigen; vom Schuldner die vollständige Erstattung aller Kosten und Verluste sowie die Zahlung von Zinsen auf den an Gläubiger gezahlten Betrag zu verlangen.

4. Bürgschaftsvertrag (4) Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages Beim Abschluss eines Bürgschaftsvertrages sind unbedingt folgende Aspekte rechtlich zu prüfen: die Wirksamkeit der besicherten Verbindlichkeit; der gesellschaftsrechtliche Status des Bürgen; die Befugnisse der Person, die im Namen des Bürgen handelt; das Vorliegen der erforderlichen Bewilligungen/Zustimmungen für das Rechtsgeschäft (bedeutendes Rechtsgeschäft, Rechtsgeschäft, an dessen Abschluss ein besonderes Interesse besteht, andere durch die Gründungsdokumente und/oder durch Gesetz festgelegte Fälle); die Einhaltung der durch die Haushaltsgesetze vorgesehenen Verfahren (in Bezug auf Garantien der staatlichen Behörden).

5. Haftung des Bürgen (1) Arten der Haftung des Bürgen solidarisch (stillschweigend) Der Gläubiger ist berechtigt, die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit sowohl vom Schuldner und vom Bürgen gemeinsam als auch von jedem der beiden einzeln zu verlangen. (Art. 323 und 363 ZGB) subsidiär (ist im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich anzugeben) Der Gläubiger darf die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit vom Bürgen erst dann verlangen, wenn er den Schuldner in Anspruch genommen hat und der Schuldner die Forderung nicht in vollem Umfang erfüllt hat. (Art. 399 ZGB) Grenzen der Haftung des Bürgen Summe der besicherten Verbindlichkeit, einschließlich Zinsen, sonstiger durch die besicherte Verbindlichkeit vorgesehener Zahlungen sowie Verlusten und Gerichtskosten des Gläubigers (sofern im Bürgschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist).

5. Haftung des Bürgen (2) Rechtsprechung Ein Bürgschaftsvertrag kann für unwirksam erklärt werden, wenn er gleichzeitig die solidarische und subsidiäre Haftung des Bürgen vorsieht. (Verordnung des Föderalen Arbitragegerichts des Fernöstlichen Bezirks Nr. F03-A51/07-1/1328 vom 08.05.2007 und 02.05.2007 im Verfahren Nr. A51-8748/2006-17-130) Ein Bürgschaftsvertrag kann Sanktionen für den Bürgen (z. B. in Form von Verzugszinsen oder einer Geldbuße) enthalten, wenn dieser seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger aus dem Bürgschaftsvertrag nicht / nicht ordnungsgemäß erfüllt. (Informationsschreiben des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 28 vom 20.01.1998)

6. Aufhebung der Bürgschaft (1) Die Bürgschaft endet: wenn die besicherte Verbindlichkeit endet; wenn die besicherte Verbindlichkeit ohne die Zustimmung des Bürgen geändert wurde, wodurch sich die Haftung des Bürgen erhöht hat oder andere für ihn ungünstige Folgen eingetreten sind; wenn die Schuld aus der besicherten Verbindlichkeit auf eine andere Person übertragen wurde und der Bürge gegenüber dem Gläubiger nicht zugestimmt hat, für den neuen Schuldner zu haften; wenn sich der Gläubiger weigert, die vom Schuldner oder vom Bürgen angebotene ordnungsgemäße Erfüllung anzunehmen; Bei Ablauf der im Bürgschaftsvertrag angegebenen Frist oder der gesetzlich festgelegten Frist (vgl. Slide 10 dieser Präsentation).

6. Aufhebung der Bürgschaft (2) Rechtsprechung Die Bürgschaft endet, wenn dem Gläubiger nicht die Zustimmung des Bürgen zur Erhöhung von dessen Haftungsumfang aufgrund: einer Verlängerung der Frist für die Tilgung des Kredits (Verordnung des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 1832/96 vom 11.12.1996); einer Erhöhung des Kreditzinssatzes (Informationsschreiben des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 28 vom 20.01.1998); einer Änderung der Währung, in der Zahlung zu leisten ist, (Verordnung des Föderalen Arbitragegerichts des Bezirks Ural vom 11.04.2007 im Verfahren Nr. A60-16424/06); vorliegt. Die Einholung der vorhergehenden Zustimmung des Bürgen zur Erhöhung des Umfangs von dessen Haftung und zu ungünstigen Folgen (die sich aus der Änderung der besicherten Verbindlichkeit möglicherweise künftig ergeben) durch den Gläubiger, indem eine entsprechende Bedingung in den Bürgschaftsvertrag aufgenommen wird, ist zulässig. (Verordnung des Föderalen Arbitragegerichts des Moskauer Bezirks Nr. KG-A40/7092-09 vom 06.08.2009)

BEITEN BURKHARDT in Russland

BEITEN BURKHARDT weltweit mehr als 370 Juristen und Steuerberater in unseren Büros in Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hongkong, Kiew, Moskau, München, Nürnberg, Peking, Shanghai, Sankt Petersburg, Warschau Zusammenarbeit mit führenden Rechtsanwaltskanzleien in den USA und Großbritannien bei der rechtlichen Begleitung grenzüberschreitender Projekte können sich unsere Mandanten auf unsere tiefgehenden Kenntnisse der örtlichen Geschäftspraktiken und der Besonderheiten des internationalen Geschäftsverkehrs verlassen Warsaw Berlin St. Petersburg Brussels Moscow Kyiv Dusseldorf Beijing Frankfurt Nuremberg Munich Hong Kong Shanghai

BEITEN BURKHARDT in der GUS seit 1992 die erste und größte Repräsentanz einer deutschen Rechtsanwaltsgesellschaft in Moskau seit 1996 vertreten in Sankt Petersburg als eine der führenden Rechtsanwaltskanzleien in der nord-westlichen Region Russlands seit 2004 in Kiew – BEITEN BURKHARDT wird nach einer Bewertung durch die Fachzeitschrift „Juriditscheskaja praktika“ als „Internationale Rechtsanwaltskanzlei des Jahres 2007“ ausgezeichnet

BEITEN BURKHARDT in Russland 35 deutsche und russische Juristen, Rechtsanwälte und Steuerberater, die über fundierte Kenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten verfügen und russische und ausländische Mandanten beraten unsere fachliche Spezialisierung: Investitionen, Begleitung von Immobiliengeschäften und Investitionen in Immobilien, außergerichtliche Streitbeilegung und gerichtliche Interessenvertretung, Begleitung von Geschäften auf dem Markt der Finanzdienstleistungen die Spezialisierung unserer Juristen auf einzelne Rechtsgebiete garantiert die Qualität unserer Beratungsdienstleistungen umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse anderer Rechtssysteme ermöglichen es, dass die Absichten und Erwartungen unserer Mandanten präzise erkannt und erfüllt werden können drei Arbeitssprachen: Russisch, Englisch, Deutsch, erfahrene Übersetzerteams

Referent / Kontakte

Referent Anna Shin Status Senior Associate Beratungsfelder Bank- und Finanzrecht, Gesellschaftsrecht Ausbildung juristische Fakultät der Moskauer staatlichen Lomonossow-Universität,1997-2003; juristische Fakultät des Moskauer Instituts für Wirtschaft, Politik und Recht, 1993 – 1999; Karriere BEITEN BURKHARDT, Moskau, seit 2006; Rechtsabteilung des Departments für Gerichtsvollzieher beim Justizministerium der Russischen Föderation, Moskau, 1998-2002; Rechtsabteilung der kommerziellen Bank "Russkij Meshdunarodnyj Bank", Moskau, 2002-2006 Sprachen Russisch, Englisch Turchaninov Per. 6/2, 119034 Moskau, Russland Tel.: + 7 495 232 96 35 Fax: + 7 495 232 96 33 Anna.Shin@bblaw.com

Kontakte in Russland www.beitenburkhardt.com Moskau Sankt Petersburg Falk Tischendorf Falk.Tischendorf@bblaw.com Anna Shin Anna.Shin@bblaw.com Turchaninov Per. 6/2 119034 Moskau, Russland Tel.: +7-495-232 96 35 Fax: +7-495-232 96 33 Sankt Petersburg Natalia Wilke Natalia.Wilke@bblaw.com Paradnaja Str. 7, A 191014 Sankt Petersburg, Russland Tel.: +7-812-449 60 00 Fax: +7-812-449 60 01 www.beitenburkhardt.com

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