Schaden und Ausgleich I Überblick I: Grunddelikt und Kausalität Lehrstuhl für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft WS 2009/10 WS 2009/10 – 18.11.09-gie.

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I. Personengesellschaften
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Schaden und Ausgleich I Überblick I: Grunddelikt und Kausalität Lehrstuhl für Zivilrecht und Recht der Wirtschaft WS 2009/10 WS 2009/10 – gie 1

I. Arten des Schadensersatzes Kompensation Geldentschädigung, wenn Natural- restitution nicht möglich, nicht ge- nügend oder unverhältnismäßig, § 251 BGB. Geldentschädigung nach Fristsetz- ung, § 250 BGB. Geldentschädigung für entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Naturalrestitution Wiederherstellung des ursprüng- lichen Zustandes gem. § 249 I BGB. Regelfall: Geldersatz, § 249 II S. 1 BGB. Es besteht hier ein Wahlrecht.

II. Arten des Schadensersatzes Hauptarten Naturalrestitution, § 249 I BGB. Naturalrestitution durch Geldersatz, § 249 II S. 1 BGB. Kompensation nach Fristsetzung, § 250 BGB. Ist Naturalrestitution unmöglich, ungenü- gend oder unverhältnismäßig, dann Kompensation in Geld, § 251 BGB.. Kompensation in Geld für entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Beispiele Mode rator P sagt M während einer Live- Sendung, dass sie sich einer Schönheits- operation unterziehen solle: § 249 I (+). B hat nach einem Schlag ins Gesicht durch C Arztkosten i.H.v. 500,- : § 249 II S. 1 (+) D bricht in der Galerie des Kunstsammlers K ein Stück von einer ausgestellten Skulptur ab: § 251 (+). Nach durch V verschuldetem Unfall muss T 8 Wochen im Krankenhaus liegen und hat einen Verdienstausfall i.H.v. 1200,-: § 252 (+).

I. Typen des Schadensersatzes Materielle Schäden Erfasst sind Vermögensschäden, gem. §§ 249 ff. BGB. Ermittlung im Wege der Differenz- hypothese. Immaterielle Schäden Erfasst sind Schäden die nicht Vermögensschaden sind, § 253 BGB. Insbesondere Schmerzensgeld, § 253 II BGB.

II. Typen des Schadensersatzes Ermittlung des Schadens Materielle Schäden, §§ 249 ff. BGB. Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage nach dem schädigenden Ereignis mit der hypothetischen Lage ohne den Ein- tritt der Verletzungshandlung. Immaterielle Schäden, § 253 BGB. Zu beachten ist ein evtl. Vorteilsaus- gleich. Beispiele M wird von P das Portmonnaie mit 2 100,- Scheinen aus der Tasche ent- wendet. Der Pkw des M hat einen Neuwert von ,-. Nach einem durch B verschul- deten Unfall beträgt der Wert ,-. A erleidet Schmerzen, als sie von ihrem Lebensgefährten K an den Haaren ge- zogen wird. Der J liegt nach einer Prügelei mit H im Krankenhaus l. Er erspart sich eigene Verpflegungskosten i.H.v. 250,-.

Abzug vom Schadensersatz Schadensminderung Der geschuldete Schadensersatz muss im Einzelfall ggf. gemindert werden: Insbesondere bei Mitverschulden durch den Geschädigten, § 254 BGB. Der Geschädigte muss sich bei der Höhe des Schadensersatzes seine Mit- verantwortlichkeit anrechnen lassen. Beispiele Patient D unterlässt es, den Arzt A trotz Nachfrage darauf aufmerksam zu machen, dass er gegen das Medika- ment Novalgin allergisch ist. S erleidet eine Prellung am Kopf, als ihm der R hinten auffährt. Dies wäre vermeidbar gewesen, wenn S sich an- geschnallt hätte.