Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha

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Taiji Kase - Begründer des Karate Do Shotokan Ryu Kase Ha                                                                                                                                 

Rechtliche Grundlagen §34a GewO (IHK) Rechtliche Grundlagen

Rechtskunde GRUNDGESETZ (GG) für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch zwei Gesetze zur Änderung des Grundgesetzes am 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862/2863)

Die Grundrechte Artikel1 Menschenwürde; Grundrechtsbindung Die Grundrechte Artikel1 Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Artikel 2 Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben Artikel 3 Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote

Artikel 4 Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit Artikel 5 Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft Artikel 6 Ehe und Familie; nichteheliche Kinder Artikel 7 Schulwesen Artikel 8 Versammlungsfreiheit Artikel 9 Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit

Artikel 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Artikel 11 Freizügigkeit Artikel 12 Berufsfreiheit; Verbot der Zwangsarbeit Artikel 12a Wehrdienst- und andere Dienstverpflichtungen Artikel 13 Unverletzlichkeit der Wohnung Artikel 14 Eigentum; Erbrecht; Enteignung

Artikel 15 Sozialisierung Artikel 16 Ausbürgerung, Auslieferung Artikel 16a Asylrecht Artikel 17 Petitionsrecht Artikel 17a Grundrechtsbeschränkungen im Wehrbereich Artikel 18 Verwirkung von Grundrechten Artikel 19 Einschränkung von Grundrechten; Wesensgehalts-, Rechtswegegarantie

Was bedeutet überhaupt RECHT? Als Recht bezeichnet man Regeln, die das Zusammenleben der Menschen ordnen und die entsprechende Geltung haben

Das Recht wird unterteilt in „Öffentliche Recht“ „Privatrecht“

Regelt die Beziehungen zwischen Staat und den einzelnen Bürgern Das Öffentliche Recht Regelt die Beziehungen zwischen Staat und den einzelnen Bürgern

Zum Öffentlichen Recht gehören Staats- und Verfassungsrecht Verwaltungsrecht (Polizei-, Gewerbe-, Waffen-, Verkehrsrecht) Sozialrecht Strafrecht mit allen seinen Nebengesetzen wie Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht

Regelt die Beziehungen der Bürger untereinander. Das Privatrecht Regelt die Beziehungen der Bürger untereinander.

Zum Privatrecht gehören Bürgerliches Recht Handels- und Wirtschaftsrecht Arbeitsrecht Gesellschaftsrecht (AG, GmbH usw.)

Bürgerliches Gesetzbuch BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Selbsthilferechte Notwehr bzw. Nothilfe sind Rechtfertigungsgründe, die auf dem Gedanken beruhen, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.

§ 227 Notwehr (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 228 Notstand (Defensiver Notstand) Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 858 Verbotene Eigenmacht (1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).

(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.

Dieser Paragraph enthält die Voraussetzungen für die Selbsthilfe des Besitzers

§ 859 Selbsthilfe des Besitzers (1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. (2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

§ 860 Selbsthilfe des Besitzdieners Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

§ 229 Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

Das Recht der Selbsthilfe haben: Eigentümer ~ Besitzer ~ Besitzdiener

Voraussetzungen:

Privatrechtlicher Anspruch Schadenersatzanspruch (z.B. § 823 BGB) Herausgabeanspruch (z.B. § 985 BGB) Unterlassungsanspruch

Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechzeitig zu erlangen Inanspruchnahme des Gerichts (Zivilgericht) Polizei, wenn gerichtliche Hilfe nicht erreichbar ist

Verwirklichung des Anspruchs ist gefährdet Wenn nicht sofort Maßnahmen zu seiner vorläufigen Sicherung ergriffen werden.

Mittel zur Selbsthilfe Können sowohl gegen Sachen als auch Personen gerichtet werden. Der Anspruchberechtigte ist befugt: eine Sache eine Person Wegzunehmen Zu zerstören Zu beschädigen Bei Fluchtverdacht festzunehmen Widerstand, gegen Handlungen, die sie dulden muss, zu beseitigen

Die Ausübung des Selbsthilferechts kann von Anspruchsberechtigten auf Dritte übertragen werden (z.B. Unternehmer auf Werkschutz bzw. Sicherheitsdienst

§ 823 Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 904 Notstand (Aggressiver Notstand) Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

§ 230 Grenzen der Selbsthilfe (1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.

(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen. (4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.

§ 231 Irrtümliche Selbsthilfe Wer eine der in § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 226 Schikaneverbot Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 854 Erwerb des Besitzes (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

§ 855 Besitzdiener Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

§ 856 Beendigung des Besitzes (1) Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert. (2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

Zusammenfassung in Kurzform Eigentümer ist, wer die rechtliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Besitzer ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache gemäß Weisung ausübt.