FGG-Reform Familiensachen am in Duisburg

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Präsentationsvorlage
IV. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Das neue Familienrecht in Deutschland und die Folgen für den Schutz von Frauen und Kindern Dr. Anita Heiliger.
Ausgewählte Nachlassverfahren nach dem FamFG
Gesetzliche Bestimmungen zu
Änderungen der Ausführungsordnung, die am 1. April 2005 in Kraft getreten sind Die Patentlösung.
Das elektronische Nachweisverfahren Einführung und Eckpunkte
Das FamFG kommt auch nach Mecklenburg-Vorpommern
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Hessisches Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz 14. November 2006 Ulrich Kaiser: Vorstellung des Entwurfs Zeitplanung und Arbeitsprogramm.
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Erfahrungen der Profil 21- Schulen (nach 3 Jahren QmbS) Abfrage am Reflexionsworkshop
Bescheid – Widerspruch
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Zwangseinweisung ?.
Die Beschluss-Sammlung
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Gesundes Führen lohnt sich !
<Bezeichnung der Veranstaltung>
Sozialgerichtsbarkeit
Umsetzung des Projektes - CZ Zentrum für Regionalentwicklung.
Perspektiven zur Umsetzung der Richtlinie – eine Skizze Georg E. Kodek.
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Änderungen im ZPO nach Vor dem Prozess Oblig. Güteverhandlung Einzelrichter im LG mündl. Vorbereitung Klagerücknahme Im Prozess Urteilsformel.
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Ganztägige Angebote an allgemein bildenden Schulen
Die FGG-Reform Informationsveranstaltung für Familienrichter
Homosexuelle Familienplanung
Kinder- und Jugenddorf Klinge Qualitätsentwicklung Januar 2005 Auswertung der Fragebögen für die Fachkräfte in den Jugendämtern.
Pflegekindschaft.
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
Bekanntgabe.
Falsch stehender Grenzstein
Neue Gestaltung der ungarischen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder Neuregelung des ungarischen Verwaltungsgerichtsverfahrens? Dr. Péter Darák Oberstes Gericht,
Das gerichtliche Mahnverfahren
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Forum Liegenschaftskataster 2014 Bekanntgabe
Das neue FamFG – rechtliche Grundlagen
Scheidung und Schule Auswirkungen von Scheidung und Trennung auf Kinder bzw. Jugendliche – Relevanz für die Arbeit an der Schule © Hans-Gerd Gerhards.
In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.
Das Eingliederungs- management der Bewährungshilfe
Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde (KESB) des Familiengerichts Aarau Aufgaben / Abläufe / Kompetenzen.
Cornelia Hopf Immobilienverwaltung
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Dokumentation der Umfrage BR P2.t Ergebnisse in Prozent n= 502 telefonische CATI-Interviews, repräsentativ für die Linzer Bevölkerung ab 18 Jahre;
Hinweise zur Sperre von Spielern nach einer Roten Karte mit Bericht
Was sind bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten?
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Teil 6 FG-Familiensachen
Beteiligte und Organe in FG-Familiensachen
Verfahrensbeendigung in FG-Familiensachen
Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen
Herzlich willkommen! besser gemeinsam lernen.
Der Scheidungsverbund
ZVR I Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, §33)
Referenten: Nicole Jahn Jan Krannich Marén Weisner Katja Wetzel
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Dr. Rolf Marschner Fachgespräch Berlin
Herzlich Willkommen zur Informationsveranstaltung „Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Ausländern – Herausforderungen, Voraussetzungen und Chancen“
Prozessbeschreibung Stand:
Familienstreitsachen
Teil 4 Der Scheidungsverbund. I. Zweck des Verbunds von Scheidungs- und Folgesachen Definition in § 137 Abs. 1 FamFG: Über Scheidungs- und Folgesachen.
Rechtskraft und Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen
Autor Die örtliche Betreuungsbehörde (stelle) ________________________________________ Ihre Aufgaben und ihre Verantwortung im Betreuungswesen.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
Chancen und Probleme bei der Zusammenarbeit mit dem Rechtspfleger
 Präsentation transkript:

FGG-Reform Familiensachen am 30.06.2009 in Duisburg <Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 FGG-Reform Familiensachen am 30.06.2009 in Duisburg Referenten: Stefan Hoogen und Volker Zekl <Verfasser> 1

Unsere Themen Herzlich Willkommen <Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 Herzlich Willkommen Unsere Themen Ein Überblick über das FGG-RG, die Folgeänderungen und die weiteren Gesetzesänderungen zum 01.09.2009 Die Zuständigkeiten des Familiengerichts nach dem FamFG Das Verfahren in Familiensachen nach dem FamFG Das Nebeneinander von altem und neuem Recht Die Umsetzung der Reform in JUDICA und TSJ <Verfasser> 2

Überblick, Zuständigkeiten Hauptsacheverfahren Einstweilige Anordnung Unser Zeitplan Überblick, Zuständigkeiten 15 Minuten Kaffeepause um 11.30 Uhr Hauptsacheverfahren 45 Minuten Mittagspause um 13.30 Uhr Einstweilige Anordnung Besondere Verfahren Übergangsvorschriften 15 Minuten Kaffeepause um 15.30 Uhr Die 10 wichtigsten Änderungen Ihre Fragen

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 1 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 1 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

Kodifikation Überblick über das FGG-RG 2 Zusammenfassung des geltenden Rechts in einem einheitlichen Gesetz Alle Familiensachen sind jetzt Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Schaffung eines eigenen Kostengesetzes in Familiensachen Einheitliche Begriffe Einheitliches Verfahren Einheitliche Rechtsmittel keine grundsätzliche Änderung im Geschäftsgang

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 3 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

„Großes“ Familiengericht Überblick über das FGG-RG 3 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Erweiterung der Zuständigkeiten ehemalige Zivilsachen ehemalige Vormundschaftssachen Abschaffung des Vormundschaftsgericht Dauerverfahren als neue Verfahrensart Aufhebung des FGG und von Teilen der HausratsVO und der ZPO

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 4 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Überblick über das FGG-RG 4 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Einführung isolierter Eilverfahren Veränderung eingeführter Begriffe Einführung des Umgangspflegers

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 5 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 5 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Altes Recht für am 31.08.2009 laufende Verfahren Neues Recht für ab dem 01.09.2009 eingehende Verfahren Überleitung laufender Verfahren gem. Art. 111 FGG-RG

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 6 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen

„Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Überblick über das FGG-RG 6 Kodifikation „Großes“ Familiengericht Anpassung und Fortentwicklung Übergangsrecht Folgeänderungen Anpassung der Aktenordnung Anpassung der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 1 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Sondergesetz für den Versorgungsausgleich (VersAusglG) als ausgelagerter Teil des BGB Aufhebung des VAHRG Aufhebung der BarwertVO Aufhebung des VAÜG Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 2 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 2 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Änderung des Stichtags für die Berechnung Einführung einer Belegpflicht Berücksichtigung negativen Anfangsvermögens Maßnahmen zur Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 3 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB

Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Überblick über weitere Änderungen 3 Zum FGG-Reformgesetz kommt hinzu: Strukturreform des Versorgungsausgleichs Änderung des Güterrechts Überführung der HausratsVO in das BGB Neuer Begriff: Ehewohnungs- und Haushaltssachen Aufhebung der restlichen HausratsVO

Keine Angst Warum? Das FamFG schreibt vor allem fest, was bisher schon gilt, Vieles wird einfacher (wenn man sich einmal daran gewöhnt hat) Das FamFG ist übersichtlich Das FamGKG funktioniert wie das GKG JUDICA und TSJ haben viel vorbereitet Das neue Recht ist eine Chance für die Zusammenarbeit

Das FamFG schreibt fest, was bisher schon gilt Was sich nicht ändert 1 Das FamFG schreibt fest, was bisher schon gilt Aufgabenverteilung zwischen Serviceeinheit, Rechtspflegern, Richtern bleibt unverändert Keine grundsätzlichen Änderung im Geschäftsgang Antragsverfahren und Amtsverfahren

Ladungen, Fristen, Termine Scheidungsverbund Was sich nicht ändert 2 Ladungen, Fristen, Termine förmliche Ladung in FG-Verfahren nicht zwingend Scheidungsverbund aber keine einstweiligen Anordnungen im Scheidungsverbund Rechtskraftzeugnisse aber Abschaffung der Notfristanfrage Zuständigkeitsbestimmung durch Vorstücke

Unterstützung durch JUDICA/TSJ Was sich nicht ändert 3 Unterstützung durch JUDICA/TSJ JUDICA liefert die passende Arbeitsumgebung für altes und für neues Recht JUDICA gewährleistet Führung der Register und Kalender JUDICA gewährleistet die Erledigung der Zählkarten und die Erstellung der Monatsstatistiken TSJ liefert passende Verfügungsvorlagen für altes und neues Recht TSJdirekt liefert passendes Schreibwerk für altes und neues Recht

Neue Begriffe Die wichtigsten Änderungen 1 Verfahren statt Prozess Verfahrenskostenhilfe statt Prozesskostenhilfe Beteiligte statt Parteien Antragsteller statt Kläger Antragsgegner statt Beklagter Verfahrensbeistand statt Verfahrenspfleger (Verfahrenspfleger bleibt aber in Betreuungssachen) Beschluss statt Urteil Beschwerde statt Berufung

Neue Verfahrensgegenstände Die wichtigsten Änderungen 2 Neue Verfahrensgegenstände Adoptionsverfahren Gewaltschutzverfahren ohne Zusammenleben der Beteiligten Sonstige Familiensachen Neue Verfahrensart: Bestandsverfahren Vormundschaften Pflegschaften

Neue Erledigungsfristen Die wichtigsten Änderungen 3 Neue Zählkarten ab 01.09.2009 für neue und alte Verfahren werden automatisch von JUDICA erstellt Nachbearbeitung aber ggf. erforderlich neue Sachgebiete für neue Verfahren Neue Erledigungsfristen nach drei Monaten bei PKH- (zukünftig VKH-) Ablehnung nach drei Monaten bei einstweiligen Anordnungen

Einstweilige Anordnung Die wichtigsten Änderungen 4 Einstweilige Anordnung eigenes Verfahren mit eigener Zählkarte ohne anhängige Hauptsache Keine Einstweilige Anordnung im laufenden (Hauptsache-)Verfahren Rechtsbehelfsbelehrung Aufgabe des Entscheiders Katalog möglicher Belehrungen im TSJ

Förmliche Zustellung Die wichtigsten Änderungen 5 in vielen Verfahren nicht mehr erforderlich unterschiedliche Regelungen bei unterschiedlichen Verfahrensarten

Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes

Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes

Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Der Nutzen der Änderungen 1 Einheitliche Begriffe für alle Verfahren Gesetzliche Regelung der Beteiligten und der Beteiligung am Verfahren Einheitliche Struktur des Gesetzes Was ist das? Wer ist zuständig? Ggf: Bedarf es eines Antrags? Wer ist beteiligt? Weitere Regelungen zum Verfahren

Chance für die Zusammenarbeit Der Nutzen der Änderungen 2 Chance für die Zusammenarbeit Nutzung von TSJ Einheitliche Handhabung in allen Abteilungen

Neue Zuständigkeiten Aus dem Vormundschaftsgericht Aus dem Zivilgericht (Amts- und Landgericht) Verfahren nach dem PsychKG für Minderjährige XIV Gewaltschutz ohne gemeinsamen Haushalt C Genehmigungs-verfahren VII VIII X Sonstige Familiensachen O Vormundschaft VII Pflegschaft VIII Adoption XVI u. a.

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesache u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Keine Änderung

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesache u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Scheidung Andere Ehesache

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Begriff

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Sonst. Verf. (o. ZK) Verfahrensgegenstand: Elterliche Sorge Umgangsrecht Kindesherausgabe Unterbringung nach § 1631 b BGB Unterbringung nach öff. Recht Sonstige Kindschaftssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Begriff

Verfahrensgegenstand: Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Abstammungssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Neuer Gegenstand

Verfahrensgegenstand: Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Adoptionssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisungs- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen Neuer Begriff

Zuständigkeiten des Familiengerichts 1 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Ehesachen Sorge-, Umgangs-, Herausgabesachen u. a. Kindschaftssachen Abstammungssachen -- Adoptionssachen Wohnungszuweisung- und Hausratsachen Ehewohnungs- und Haushaltssachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Verfahrensgegenstand: Ehewohnungs-/ Haushaltssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB

auch ohne Zusammenleben Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB auch ohne Zusammenleben

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet: 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Verfahrensgegenstand: Maßnahmen nach § 1 GewSchG Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 <Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB keine Änderung <Verfasser> 55

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Gewaltschutzssachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Verfahrensgegenstand: Versorgungsausgleich

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB keine Änderung

Zuständigkeiten des Familiengerichts 2 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Gewaltschutzsachen Versorgungsausgleichs-sachen Unterhaltssachen durch Ehe begründet durch Verwandtschaft begründet gem. §§ 1615l, m BGB NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Verfahrensgegenstand: Unterhalt für das Kind Unterhalt für den Ehegatten/ Lebenspartner Sonstige Unterhaltssachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen keine Änderung

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen NEU: Sachgebiet (Neuanlage): 10 Hauptsache 30 einstweilige Anordnung Sonst. Verf. (o. ZK) Verfahrensgegenstand: Güterrechtssache

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen keine Änderung

Zuständigkeiten des Familiengerichts 3 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 Güterrechtssachen Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht Ansprüche nach §§ 1382, 1383 BGB Lebenspartnerschafts-sachen NEU: Sachgebiet: 50 Verfahrensgegenstand: Aufhebung/Feststellung der Lebenspartnerschaft

Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 --- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht

Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 --- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht Insgesamt neu

Zuständigkeiten des Familiengerichts 4 Bis 31.08.2009 Ab 01.09.2009 --- Sonstige Familiensachen im Zusammenhang mit dem Verlöbnis aus der Ehe (steuerl. Veranlagung, Störung) im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung aus dem Eltern-Kind- Verhältnis aus dem Umgangsrecht NEU: Sachgebiet: 10 Verfahrensgegenstand: Sonstige Familiensachen gem. § 266 FamFG

Verfahrensanlage 1 Auswahl des Registerzeichens (Altes Recht oder Neues Recht) FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt

Verfahrensanlage 1 Auswahl des Registerzeichens (Altes Recht oder Neues Recht) FGG/ZPO - Angelegenheiten, für die altes Recht gilt FamFG - Angelegenheiten für die neues Recht gilt

Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)

nur Verfahren gem. § 44 FamFG (ohne praktische Relevanz) Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger) nur Verfahren gem. § 44 FamFG (ohne praktische Relevanz)

Verfahrensanlage 2 Auswahl des Sachgebiets 10 – Familiensachen, soweit nicht Sachgebiete 20 bis 50 20 – abgetrennte Folgesachen (automatische Anlage bei Abtrennung) 30 – einstweilige Anordnungen 40 – Abhilfeverfahren 50 – Lebenspartnerschaftssachen soweit nicht Sachgebiete 20 bis 40 Sonst. Verf. (o. ZK) sonst. Angelegenheiten (Rechtspfleger)

Verfahrensanlage 3 Auswahl des Verfahrensgegenstands Sonstige Familiensache Weitere Familiensache

Verfahrensanlage 3

Bis 31.08.2009: Verfahrensarten 1 Familiensachen ZPO-Verfahren FGG-Verfahren Sonstige Scheidung auf Antrag amtswegig Kläger/Beklagter Parteiherrschaft i. d. R. keine weiteren Beteiligten teilweise Anwaltszwang Vergleich streng förmliches Verfahren z. B. Unterhalt, Güterrecht - Antragsteller/ Antragsgegner Parteiherrschaft Beteiligung der Vers.-träger Anwaltszwang Vergleich nur in Folgesachen Entscheidung mit Urteil Zustellung an Dritte Antragsteller/ Antragsgegner ggf. Beteiligung Dritter Verf.-pfleger möglich kein Anwaltszwang Entscheidung mit Beschluss Aufklärung von Amts wegen - Beteiligte amtswegige Beteiligung Dritter Verf.-pfleger fast zwingend kein Anwaltszwang Entscheidung mit Beschluss Aufklärung von Amts wegen

Ab 01.09.2009: Verfahrensarten 2 Familiensachen Ehesachen und Familienstreitsachen FG-Verfahren Familienstreit- sachen Ehesachen (Scheidung) auf Antrag amtswegig Antragsteller / Antragsgegner Entscheidung durch Beschluss Erlass durch Verlesen der Formel oder Übergabe an die Geschäftsstelle (evtl. streitig) Anwaltszwang Förmliche Zustellung von Anträgen, Ladungen und Entscheidungen Kein Anwaltszwang Bekanntgabe von Anträgen, Ladungen und Entscheidungen Zustellung nur bei bestimmten Entscheidungen

Ehesachen/Familienstreitsachen und FG-Verfahren Verfahrensarten 3 Ehesachen/Familienstreitsachen und FG-Verfahren Grundlegende Unterscheidung Wegen des gleichen F-Aktenzeichens auf dem JUDICA-Aktendeckel nicht zu erkennen Maßgeblich ist der Verfahrensgegenstand

FG-Verfahren sind: Verfahrensarten 4 Kindschaftsverfahren* Abstammungsverfahren Adoptionsverfahren* Wohnungszuweisung-/Haushaltsverfahren* Gewaltschutzverfahren Versorgungsausgleichsverfahren* *) jeweils auch als Lebenspartnerschaftssache

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll gesetzliche Regelung: § 28 Abs. 4 FamFG keine Unterschiede in der äußeren Form Problem Vergleichsschluss: Niederschrift als Protokoll, § 36 FamFG Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter § 7 FamFG oder auf Grund des Besonderen Teils Erfassen der notwendig Beteiligten in JUDICA zweckmäßig Absprache in der Gruppe bzw. mit Richter/Rechtspfleger erforderlich Übermittlung Bekanntgabe Zustellung

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Anträge, § 23 FamFG alle übrigen Dokumente kann formlos geschehen, § 15 Abs. 3 FamFG sofern kein Fall des § 15 Abs. 2 FamFG vorliegt Bekanntgabe Zustellung

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG Zustellung

Entscheidung nach pflichtgemäßem Verfahrensarten 5 In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Termins- und Fristbestimmungen, § 15 Abs. 1 FamFG Ladungen, §§ 32 f. FamFG Entscheidungen an Beteiligte, § 41 FamFG durch Zustellung oder durch Aufgabe zur Post, § 15 Abs. 2 FamFG Zustellung Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung Ladung bei Anordnung des persönlichen Erscheinens und Ungewissheit über das Erscheinen, § 33 Abs. 2 FamFG Beschlüsse, die dem erklärten Willen des Beteiligten widersprechen, § 41 Abs. 2 FamFG Beschluss über die Annahme als Kind, § 197 Abs. 2 FamFG

In FG-Verfahren gilt: Verfahrensarten 5 Hinweis: Arbeitserleichterung durch einfachere Formen der Übermittlung Beachten Sie Auswirkungen auf evtl. erforderliche Zustellungsnachweise (Rechtskraft) Das TSJ greift Erleichterungen auf In FG-Verfahren gilt: keine Vorschusspflicht kein Anwaltszwang Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll Beteiligung Dritter Übermittlung Bekanntgabe Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang nicht bei Einstweiligen Anordnungen nicht für die Zustimmung zur Scheidung nicht bei Beistandschaft nicht für Behörden mit gesonderter Vollmacht Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Keine Änderung der Rechtslage Beteiligung der Versorgungsträger Mitteilung der Entscheidung an das Standesamt Förmliche Zustellung

In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Verfahrensarten 6 In Ehe- und Familienstreitsachen gilt: Vorschusspflicht (Ausnahme: VKH) Anwaltszwang Terminprotokoll Beteiligung Dritter i. d. R. nur in Ehesachen Förmliche Zustellung von Anträgen Frist- und Terminsbestimmungen, Ladungen (an den Anwalt) Entscheidungen (Beschlüssen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen etc.)

Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA

<Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA <Verfasser>

Muss sofort in JUDICA erfasst werden Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffener, z. B. Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Muss sofort in JUDICA erfasst werden

Soll und kann i. d. R. sofort in JUDICA erfasst werden Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Soll und kann i. d. R. sofort in JUDICA erfasst werden

Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Soll und kann i. d. R. - je nach Verfahrensart - sofort in JUDICA erfasst werden

kann i. d. R. noch nicht sofort in JUDICA erfasst werden Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Antragsteller unmittelbar Betroffene, z. B. betroffenes Kind, Eltern von Amts wegen zu Beteiligender Weitere Beteiligte von Amts wegen oder auf Antrag Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA kann i. d. R. noch nicht sofort in JUDICA erfasst werden

Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren z. B. Verfahrensbeistand, Pflegeperson, Jugendamt in Kindschaftsverfahren z. B. Mutter, Vater, Kind in Abstammungsverfahren z. B. div. Personen in Adoptionsverfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA

Beteiligte und Beteiligungsarten 1 Allgemeine gesetzliche Regelung in § 7 FamFG Spezielle gesetzliche Regelungen für einzelne Verfahren Geänderte Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA Anpassung an die neuen Begrifflichkeiten Bei den Verfahrensbeteiligungsarten Bei den Vertretungsarten im Zweifel: Sonstiger Beteiligter und Schriftstückempfänger

Beteiligte und Beteiligungsarten 2 Verfahrensbeteiligungsarten in JUDICA

Fristen und Termine Keine grundlegenden Änderungen Abweichende Terminsarten in FG-Verfahren Anhörungsvermerk statt Terminsprotokoll in FG-Verfahren

Entscheidung durch Beschluss Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses

Entscheidung durch Beschluss Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten: in Familienstreitsachen auch als Versäumnisbeschluss Anerkenntnisbeschluss Teilbeschluss und diverse weiteren Variationen Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses

Entscheidung durch Beschluss Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses keine wesentlichen Änderungen Rubrum, Einleitungssatz, Tenor Begründung in vielen FG-Verfahren erleichtert Rechtsbehelfsbelehrung Unterschrift Existentwerden des Beschlusses

Entscheidung durch Beschluss Die Entscheidung in Familiensachen 1 Entscheidung durch Beschluss Beschlussarten Inhalt des Beschlusses Existentwerden des Beschlusses Abgrenzung zum bloßen Entwurf Erlass gem. § 38 FamFG durch Übergabe an die Geschäftsstelle durch Verlesen der Beschlussformel Geltung des § 38 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen oder: Verkündung gem. §§ 113 FamFG, 310 ZPO? Vermerk des Erlasses auf dem Original durch die Servicekraft eingeschränkte Unterstützung durch das TSJ: Vorsicht bei signierten Verfügungen

Wirksamkeit des Beschlusses Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung Anknüpfungspunkt für Geltung Anknüpfungspunkt für Vollstreckung in Ehesachen und Familienstreitsachen, § 120 Abs. 2 FamFG Anknüpfungspunkt für Vollstreckung in FG-Verfahren, § 86 Abs. 2 FamFG in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren

Wirksamkeit des Beschlusses Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen mit Rechtskraft, § 116 Abs. 1 FamFG für Folgesachen nicht vor Rechtskraft der Ehesache, § 148 FamFG in Familienstreitsachen im FG-Verfahren

Wirksamkeit des Beschlusses Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen mit Rechtskraft, § 116 Abs. 2 FamFG sofort bei Anordnung der sofortigen Wirksamkeit, § 116 Abs. 2 FamFG (sofortige Wirksamkeit soll in Unterhaltssachen angeordnet werden) im FG-Verfahren

Wirksamkeit des Beschlusses Die Entscheidung in Familiensachen 2 Wirksamkeit des Beschlusses Bedeutung in Ehesachen in Familienstreitsachen im FG-Verfahren mit Bekanntgabe, § 41 FamFG mit Zustellung an den Beteiligten, dessen erklärten Willen er widerspricht, § 41 FamFG mit Rechtskraft in Abstammungsverfahren, § 184 FamFG mit Zustellung an den Annehmenden in Adoptionsverfahren, § 197 Abs. 2 FamFG weitere Sonderregelungen in einzelnen Familiensachen

Rechtsmittel in der Hauptsache Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen

Rechtsmittel in der Hauptsache Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung nur ein grober Überblick Einzelheiten sind komplex und sprengen den Rahmen Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen

Rechtsmittel in der Hauptsache Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde gegen „Endentscheidungen“ in FG-Verfahren gem. § 58 FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen gem. §§ 117, 58 FamFG Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen

Rechtsmittel in der Hauptsache Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Einzulegen nur beim Amtsgericht Beschwerdegericht: Oberlandesgericht wie bisher kein Abhilfeverfahren, § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG Veranlasst ist nur die Übersendung der Akte an das Beschwerdegericht Unterschrift Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen

Rechtsmittel in der Hauptsache Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 1 Rechtsmittel in der Hauptsache Vorbemerkung Beschwerde Beschwerdeverfahren Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten: sofortige Erinnerung bei Verfahrenskostenhilfe: sofortige Beschwerde nach der ZPO mit Monatsfrist (mit Abhilfeverfahren) in der Zwangsvollstreckung: sofortige Beschwerde nach der ZPO (mit Abhilfeverfahren)

Rechtskraft Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, § 63 FamFG i. d. R. ein Monat ab schriftlicher Bekanntgabe/Zustellung zwei Wochen bei Genehmigung eines Rechtsgeschäfts ab schriftlicher Bekanntgabe spätestens fünf Monate nach Erlass durch Rechtsmittelverzicht

Rechtskraft Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, §§ 45, 63 FamFG durch Rechtsmittelverzicht, § 67 FamFG

Rechtskraftzeugnis Rechtskraft und Rechtskraftzeugnis 3 keine Änderung der Rechtslage Gesetzliche Regelung: § 46 FamFG Zuständigkeit: Geschäftsstelle Verfahren: in Ehe- und Abstammungssachen von Amts wegen, § 46 Abs. 2 FamFG im anderen Verfahren auf Antrag, § 46 Abs. 1 FamFG praktische Relevanz vor allem in Genehmigungsverfahren bei Anträgen von Notaren

Ehesachen und Familienstreitsachen Zwangsvollstreckung 1 Ehesachen und Familienstreitsachen Gesetzliche Regelung: § 120 FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit Wirksamkeit in Familienstreitsachen (Unterhalt!) mit Rechtskraft mit Anordnung der sofortigen Wirksamkeit Vollstreckung nach den Regeln der ZPO Ansonsten keine Änderung der Rechtslage Führung des Vollstreckungsverfahrens in der (Haupt-)Akte

FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2 Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens

FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2 Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Gerichtliche Beschlüsse Gerichtlich gebilligte Vergleiche Sonstige Vollstreckungstitel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschluss in FG-Verfahren) Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens

FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2 Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit i. d. R. mit Bekanntgabe, § 40 FamFG aber zahlreiche Ausnahmen Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens

FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2 Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Keine Klausel bei Titeln des eigenen Gerichts, § 86 Abs. 3 FamFG Vollstreckung von Amts wegen in Amtsverfahren Vollregelung für Herausgabe- und Umgangstitel, §§ 88 ff. FamFG mit Ordnungsmitteln Vollstreckung nach der ZPO gem. § 95 FamFG z. B. aus Unterhaltsfestsetzungsbeschlüssen Gerichtsvollziehervollstreckung bei Gewaltschutztiteln, § 96 FamFG Unmittelbarer Zwang zur Probenentnahme, § 96a FGG

FG-Verfahren Zwangsvollstreckung 2 Gesetzliche Regelung: §§ 86 ff. FamFG Gegenstand der Vollstreckung Vollstreckung mit Wirksamkeit Vollstreckungsverfahren Führung des Vollstreckungsverfahrens gem. § 13a Nr. 2 S. 4 AktO als ZV- bzw. OV-Sonderheft gem. § 12a Nr. 2 S. 6 AktO in der Hauptakte

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Gesetzliche Regelung Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung Verhältnis zur Hauptsache Erzwingung des Hauptsacheverfahrens Rechtsmittel und Abänderung Zwangsvollstreckung

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Gesetzliche Regelung §§ 49 ff. FamFG Ergänzungen für Kindschaftssachen in § 157 Abs. 3 FamFG (ggf. neues Verfahren von Amts wegen) Ergänzung für Gewaltschutzsachen in § 214 FamFG Ergänzung für Unterhaltssachen in §§ 246 ff. FamFG Zusätzlich Arrestverfahren in Familienstreitsachen gem. § 119 Abs. 2 FamFG

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung Geltung in allen Familiensachen, d. h. Ehesachen Familienstreitsachen FG-Verfahren

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Erfassung als neue Sache Ggf. über Eingangs- geschäftsstelle Hauptsache Bemerkungsfeld

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Keine Erfassung als einstweilige Anordnung Entsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung Neu: Keine Erfassung als einstweilige Anordnung Entsprechende JUDICA- Funktion ist abgeschaltet

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Verhältnis zur Hauptsache Eigenes Verfahren mit eigenem Geschäftszeichen Kein Erfordernis eines Hauptsacheverfahrens Eigene Kostenentscheidung

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Erzwingung des Hauptsacheverfahrens Verfahren läuft m. E. im einstweiligen Anordnungsverfahren Nach fruchtlosem Fristablauf Aufhebung der einstweiligen Anordnung Verknüpfung von einstweiliger Anordnung und Hauptsache über Bemerkungsfeld

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Rechtsmittel und Abänderung Aufhebung oder Abänderung auf Antrag Mündliche Verhandlung auf Antrag Im Regelfall unanfechtbar Ausnahmen gem. § 57 FamFG

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Grundlagen – Zwangsvollstreckung Im Regelfall keine Klausel erforderlich, § 53 Abs. 1 FamFG Vollstreckbarkeit mit Wirksamkeit, § 85 Abs. 2 FamFG bzw. Erlass

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des Geschäftszeichens Kein Zusatz „eA“ Ansonsten keine Besonderheiten JUDICA gewährleistet die richtige Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Sachgebiet: 30 Verfahrensgegenstand: wie in der Hauptsache Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Nur bei Einstweiligen Anordnungen auszufüllen: Neues Feld OA: Die Hauptsache wurde anhängig: ja/nein Auszutragen nach drei Monaten Übergangsrecht

Die einstweilige Anordnung nach dem FamFG – Geschäftsgang – Bildung des Geschäftszeichens Verfahrensanlage in JUDICA Besonderheiten in der Zählkartenstatistik Übergangsrecht Nach dem 01.09.2009 eingehende einstweilige Anordnungen zu laufenden Verfahren dürften nach neuem Recht zu behandeln sein Interpretationshilfe der Verwaltung anfordern Absprache innerhalb der Abteilung zweckmäßig

Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Gem. § 117 ZPO Besteht, wenn der Gegner Anspruch auf Auskunft bzw. Belegvorlage hat das dürfte zwischen Eheleuten allgemein gelten Anhörung/Unterrichtung erforderlich Nähere Absprache zwischen Richter/Rechtspfleger und Servicekraft zweckmäßig Verfahren im übrigen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung

Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung

Verfahrenskostenhilfe Einsichtnahme in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Belege Verfahren im übrigen ohne Änderungen Erledigung im VKH-Verfahren - ZK-Anordnung Erledigung in der Statistik erst nach drei Monaten Neu

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 1 Vormundschaft und Pflegschaft Begriff Verhältnis zur Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens „Verfahren im Verfahren“ Besonderheiten der Verfahrensanlage Besonderheiten der Aktenführung Übergangsrecht

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 2 Vormundschaft und Pflegschaft Begriff regelmäßig auf unbestimmten Zeit (bis zur Volljährigkeit) Zuständigkeit des Rechtspflegers Inhalt: Überwachung des Vormunds/Pflegers

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 3 Vormundschaft und Pflegschaft Verhältnis zur Anordnung der Vormundschaft/Pflegschaft Anordnung durch Richter/Rechtspfleger Führung gem. § 13a Nr. 12 AktO in einer neuen Akte

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 4 Vormundschaft und Pflegschaft Beginn und Ende des Verfahrens Beginn mit Anordnung der Vormundschaft Ende mit Aufhebung oder mit Volljährigkeit also kein echter Erledigungstatbestand

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 5 Vormundschaft und Pflegschaft „Verfahren im Verfahren“ Anträge zur laufenden Vormundschaft z. B. genehmigungspflichtiges Geschäft z. B. Vergütung endet mit einer (anfechtbaren) Entscheidung Akte ist damit aber nicht erledigt

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 6 Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Verfahrensanlage eigenes Sachgebiet/Verfahrensgegenstand keine Zählkarte Anordnungsverfahren als Bemerkung/Beiakte

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 7 Vormundschaft und Pflegschaft Besonderheiten der Aktenführung regelmäßig lange Fristen („Jahresbericht“) ggf. Sonderfächer zweckmäßig

Vormundschaft und Pflegschaft Bestandsverfahren 8 Vormundschaft und Pflegschaft Übergangsrecht neue Anordnungen ab 01.09.2009 führen zu neuen Verfahren bei bestehenden Vormundschaften/Pflegschaften sind neue „Verfahren im Verfahren“ neue Familiensachen Auswirkungen auf die bestehende „Rahmenakte“ ungeklärt

Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren außerhalb der Vormundschafts-/Pflegschaftsakte Neues Verfahren weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht

Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte eingehende Regelungen im Gesetz Verfahren durch TSJ-Verfügungsvorlagen vorstrukturiert Besondere Geheimhaltungspflicht

Besonderheiten der Adoptionsverfahren Verhältnis zu Vormundschaft-/Pflegschaftsverfahren weitere Beteiligte Besondere Geheimhaltungspflicht ggf. hausinterne Absprache über Sicherstellung der Geheimhaltung zweckmäßig Akteneinsicht nur nach Prüfung durch den Richter, § 13a Nr. 8 S. 3 AktO

<Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 Statistik 1 Erledigung von Verfahren/Statistik Unterstützung durch JUDICA Neue Einträge auf der Zählkarte Geänderte Vorgaben zur Erledigung Übergangsrecht <Verfasser>

Erledigung von Verfahren/Statistik Unterstützung durch JUDICA Sachgebiet/Verfahrensgegenstand/Erledigungsart werden aus JUDICA übernommen Übernahme weiterer Daten abhängig von der Datenpflege in JUDICA Implementierung der Plausibilitäten Beanstandungen der Zählkarte dürften ausscheiden Monatsübersicht von JUDICA erstellt Am Anfang klappt vielleicht noch nicht alles

Statistik 1 Maske „Verfahren erledigen“

Statistik 1 Bekannte Erledigungsarten mit teilweise neuen Bezeichnungen

Erledigung von Verfahren/Statistik Neue Einträge auf der Zählkarte teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen

Erledigung von Verfahren/Statistik Neue Einträge auf der Zählkarte teilweise geänderte Angaben entsprechend den geänderten Sachgebieten/Verfahrensgegenständen Neues Feld OA zu den einstweiligen Anordnungen

Erledigung von Verfahren/Statistik Geänderte Vorgaben zur Erledigung Einstweilige Anordnung als selbstständiges Verfahren mit Zählkarte Erledigung von einstweiligen Anordnungen nach drei Monaten Erledigung von VKH-Verfahren (Ablehnung der VKH ohne sofortige Beschwerde) nach drei Monaten

Erledigung von Verfahren/Statistik Übergangsrecht alle am 01.09.2009 laufenden Verfahren bekommen automatisch die neuen Zählkarten Begriffe der neuen Zählkarten sind auf das neue Recht abgestimmt gedankliche Anpassung der Zählkartenerledigung an das neue Recht bei Verfahren nach altem Recht z. B. Erledigung durch Urteil ist in der Zählkarte als Erledigung durch Beschluss zu erfassen Erläuterung ist vom Ministerium angekündigt

Aktenordnung Aktenordnung 1 Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen

Aktenordnung Aktenordnung 2 Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt in JUDICA und TSJ umgesetzt heute vorgestellt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen

Aktenordnung Aktenordnung 3 Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung vorausgehende VKH-Verfahren und anschließende Hauptsacheverfahren laufen in der gleichen Akte Scheidungsfolgesachen, ggf. mit Sonderheften in der Akte laufende Verfahren wie oben Sammelakten für Mitteilungen nach JGG u. a. wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen

Aktenordnung Aktenordnung 4 Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen Anlage von Einstweiligen Anordnungsverfahren unter eigenem Geschäftszeichen Anlage und Führung von Bestandsverfahren Besonderheiten der Behandlung von Adoptionsverfahren ungeklärte Fragen

Aktenordnung Aktenordnung 5 Abschließende Fassung des § 13a liegt noch nicht vor Regelungsinhalt keine Änderung wesentliche Neuerungen ungeklärte Fragen Übergangsrecht von am 31.08.2009 laufenden Bestandsverfahren insbesondere bei neuen Anträgen zu „Verfahren im Verfahren“ Sonderhefte für Zwangs- und Ordnungsmittelverfahren u. a.

Übergangsrecht Übergangsrecht 1 Am 31.08.2009 laufende Verfahren Nach dem 31.08.2009 eingehende Verfahren Besonderheiten im Versorgungsausgleich Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Besonderheiten bei Bestandsverfahren

Übergangsrecht Übergangsrecht 1 Am 31.08.2009 laufende Verfahren Bis zur Endentscheidung (in Richterverfahren: Erledigung) gilt altes Recht Was für das Verfahren nach Erledigung (Kostenfestsetzung, Zwangsmittel) gilt, ist nicht klar klarstellende Mitteilung des BMJ ist angekündigt

Übergangsrecht Übergangsrecht 2 Nach dem 31.08.2009 eingehende Verfahren Es gilt neues Recht

Übergangsrecht Übergangsrecht 3 Besonderheiten im Versorgungsausgleich Neues Recht für alle am 01.09.2009 oder später ausgesetzten und ruhenden Verfahren Neues Recht für alle am 01.09.2009 oder später aus dem Verbund abgetrennte Verfahren alle Versorgungsausgleichsverfahren ab dem 01.10.2010

Übergangsrecht Übergangsrecht 4 Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Neues Recht für alle nach dem 31.08.2009 eingehenden Verfahren auch wenn sie zu am 31.08.2009 laufenden Verfahren gehören

Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten Übergangsrecht 4 Übergangsrecht Besonderheiten bei einstweiligen Anordnungen Neues Recht für alle nach dem 31.08.2009 eingehenden Verfahren auch wenn sie zu am 31.08.2009 laufenden Verfahren gehören Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten

Übergangsrecht Übergangsrecht 5 Besonderheiten bei Bestandsverfahren Das Vormundschaftsgericht besteht über den 31.08.2009 fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig, solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht, im Extremfall bis zum 31.08.2027 Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem 31.08.2009 führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem 31.08.2009 sind neue F-Verfahren

Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten Übergangsrecht 5 Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (1) Das Vormundschaftsgericht besteht über den 31.08.2009 fort Es bleibt in Bestandsverfahren zuständig, solange das Gericht die Vormundschaft/Pflegschaft nur überwacht, im Extremfall bis zum 31.08.2027 Anträge auf Aufhebung bzw. Änderung der Vormundschaft nach dem 31.08.2009 führen für das Bestandsverfahren zur Geltung neuen Rechts Anträge auf „Verfahren im Verfahren“ nach dem 31.08.2009 sind neue F-Verfahren Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten

Übergangsrecht Übergangsrecht 6 Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2) zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen Absprache ist zweckmäßig

Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten Übergangsrecht 6 Übergangsrecht Besonderheiten bei Bestandsverfahren (2) zweckmäßig wäre es, zu diesem Zeitpunkt das gesamte Verfahren aus dem Vormundschaftsgericht an das Familiengericht abzugeben und dort neu einzutragen Die Übergangsvorschriften sprechen aber eher dafür, das „Verfahren im Verfahren“ als F-Verfahren in der Vormundschaftsakte zu führen Absprache ist zweckmäßig Nicht zweifelsfrei; Auffassung der Referenten

alte und neue Verfahren? Übergangsrecht 7 Woran erkennt man alte und neue Verfahren? JUDICA/TSJ erkennen am Geschäftszeichen, ob das Verfahren als Verfahren nach altem Recht oder als Verfahren nach neuem Recht eingetragen ist Auf dem Papieraktendeckel nicht erkennbar, denn alle haben F-Geschäftszeichen Einrichtung neuer Abteilungen für neue Verfahren nicht erforderlich Ggf. zweckmäßig, die Akten eigens zu kennzeichnen

Die zehn wichtigsten Neuerungen Zusammenfassung 1 Die zehn wichtigsten Neuerungen Im neuen Gesetz kann man sich zurecht finden Keine grundlegende Änderung des Geschäftsgangs Grundlegende Unterscheidung von Ehesachen und Familienstreitsachen einerseits, FG-Verfahren andererseits Einheitliche Begriffe und Bezeichnungen in allen Familienverfahren Entscheidung durch Beschluss

Die zehn wichtigsten Neuerungen Zusammenfassung 2 Die zehn wichtigsten Neuerungen Mehr eigene Verantwortung beim Rechtskraftzeugnis Neue Erledigungsfristen bei einstweiliger Anordnung und Verfahrenskostenhilfe Dauerverfahren als neue Verfahrensart bei den Familiengerichten Einstweilige Anordnung als eigenes Verfahren außerhalb des Hauptsacheverfahrens Klärungsbedarf beim Übergangsrecht

Ihre Fragen Haben Sie Fragen?

für Ihre Aufmerksamkeit ! Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

Die neue Zählkarte 1 Zählkarte 31 - Vorderseite

Die neue Zählkarte 2 Zählkarte 31 - Vorderseite

Die neue Zählkarte 3 Zählkarte 31 - Vorderseite

Die neue Zählkarte 4 Zählkarte 31 - Rückseite

Die neue Zählkarte 5 Zählkarte 31 - Rückseite

Grundsätze für Präsentationen Diese Präsentationsvorlage wird für alle Präsentationen gegenüber Externen eingesetzt. Durch das Corporate Design präsentiert sich die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nach außen in einem einheitlichen Bild. Denken Sie daran, dass von Ihren Präsentationen oft Handouts gedruckt werden: d. h. eigene Bilder und Fotos sollten eine Auflösung von mindestens 150 dpi haben Benutzerdefinierte Animationen können verwendet werden.

Text <Bezeichnung der Veranstaltung> 04.09.2007 <Verfasser> 191