Register für Gesundheitsberufe (Pflege und MTD)

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 Präsentation transkript:

Register für Gesundheitsberufe (Pflege und MTD)

Ausgangssituation Pflegebericht 2006 (ÖBIG/GÖG) „dringende Empfehlung“ eine verpflichtenden Registrierung aller im Pflegeberuf tätigen Personen einzuführen Begründung: Fehlen einer validen Datengrundlage bezüglich der Beschäftigungs- und Ausbildungssituation verhindert eine vollständige Gesundheitsberichterstattung sowie Gesundheits- und Angebotsplanung Rahmenkonzept zur Registrierung der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe (GÖG 2009) Struktur und Anforderung an die registrierende Institution

Ziele Qualitätssicherung in der Dienstleistung Patientensicherheit Absicherung der Berufe Faktenbasierte Bedarfsplanung

Neue Behörde Durchführung der Registrierung erfolgt als Bundesbehörde im übertragenen Wirkungsbereich gemäß Art. 120b Abs 2 B-VG. (vergl. Lehrlingsstelle in der Wirtschaftskammer) Die Alternative wäre, dass die Bezirksverwaltungsbehörden das Register im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung führen. Das Gesundheitsberuferegister-Gesetz (nicht kundgemacht) sah vor, dass die Bundesarbeitskammer (mit Unterstützung der Landesarbeiterkammern) mit der Durchführung der Registrierung betraut werden sollte.

Behörde Die Bundesarbeitskammer wird als Behörde tätig und nicht als Interessenvertretung. Die Registrierungsbehörde behandelt alle Berufsangehörigen (freiberuflich wie unselbstständig) gleich. Berufsangehörige müssen kein Mitglied einer Interessenvertretung oder eines Berufsverbandes sein, um registriert zu werden. Sie werden weder Mitglied der Registrierungsbehörde noch der AK.

Aufgaben der Behörde Erst- und Reregistrierung mittels Verwaltungsverfahren (inkl. Bescheiderlassung) Aktualisierung des Registers (Änderungsmeldungen) Berufsausweise ausstellen Erstellen von Berichten/Auswertungen (BMG, Länder, Amtshilfe) EWR-Auskunftspflicht, Binnenmarktinformationssystem Aufgaben im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs Schnittstelle zum eHealth-Verzeichnisdienst (ELGA-Zugang) Geschäftsstelle der Registrierungsbeiräte

AK und Registrierungsbehörde

EU und Registrierung (14 Länder)

Allgemein Alle Berufsangehörigen müssen sich registrieren lassen, unabhängig ob sie freiberuflich tätig oder unselbstständig sind. Bestandsregistrierung Neuzugang GuKG: überwiegend unselbstständig (insgesamt rund 85.000 Personen)

Allgemein MTD-Gesetz: ( 20.000 bis 25.000 Personen) Aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeiten gibt es unterschiedliche Grade der Freiberuflichkeit in den einzelnen Sparten (von 0 bis 45%). In den Bereichen der Radiologietechnologie und der biomedizinischen Analytik, ist aufgrund der berufsspezifischen Tätigkeit die Freiberuflichkeit gleich Null. Überschaubar ist die Freiberuflichkeit in der Ergotherapie bzw Logopädie. In der Physiotherapie ist die Freiberuflichkeit gehäuft anzutreffen. Das Bundesministerium für Gesundheit schätzt die Freiberuflichkeit hier auf 45%. BMG: Über das zeitliche Ausmaß der Freiberuflichkeit können keine Aussagen getätigt werden (1 bis 100%). Fazit: ein Berufsangehöriger kann „sowohl als auch“ sein (Praxis).

Vorteil: Neu Öffentliches elektronisches Register Dokument Berufsausweis Behördliche Bestätigung, dass die eingetragene Person die Qualifizierung besitzt Aufbau/Verwaltungskosten trägt die BAK (Finanzgebühren offen)

Vorteil: Neu Valide Daten als Grundlage für die Bedarfsberechnung Auswertungen nach Bundesländern, nach Berufen, nach Bezirken, nach Regionen, nach Alterskohorten Unterstützungsinstrument bei der Überprüfungen von Einrichtungen (Kontrolle/Aufsicht)

Vorteil: Neu Einführung von Qualitätsstandards für die verpflichtende Fortbildung (40 h in 5 Jahren) Fortbildungsmanagement durch die Behörde Vorteil im Haftungsfall (Behördliche Überprüfung) Registrierungsbehörde übernimmt jene Fortbildungsbestätigungen, die den Qualitätskriterien des BMG entsprechen, ins System. Sanktionen?

Vorteil: Neu Ausstellung von Berufsausweisen durch die Registrierungsbehörde Bisher Aufgabe der Bezirksverwaltungsbehörden Weitere spezifische Aufgaben könnten übernommen werden (etwa Berufssitz-Begründung, Anregung von Wien)

Welche Nachweise sind erforderlich? Reisepass (Nachweis der Identität und der Staatsangehörigkeit) Ev. ZMR-Bestätigung (Nachweis des Hauptwohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalt) Strafregisterbescheinigung für die Vertrauenswürdigkeit (nicht älter als 3 Monate) Gesundheitszeugnis für die gesundheitliche Eignung (nicht älter als 3 Monate); Prakt. Arzt – Vermerk: ist geeignet Qualifikationsnachweis entsprechend der beruflichen Vorschriften erforderlichenfalls Nachweis der deutschen Sprache EU-Passbild für den Berufsausweis

Bestandsregistrierung Personen die zu einem bestimmten Stichtag eine Berufs-berechtigungen besitzen, müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeithorizonts registrieren lassen. Erleichterungen, sofern Beruf in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird: Keine Strafregisterbescheinigung Kein Gesundheitszeugnis Kein Nachweis der deutschen Sprache Behörde kommt in den Betrieb (bei Bedarf) bzw. elektronische Registrierung bzw. Antragstellung per Post.

Welche Daten werden veröffentlicht? Datum der Erstregistrierung (wichtig für Fortbildungsfrist) Stammdaten: Vor- und Familien- bzw. Nachname, gegebenenfalls Geburtsname, akademische Grade, Geschlecht Berufssitz/e bzw. Arbeitsort/e, Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen, Vertragsverhältnisse mit Sozialversicherungsträgern/ Krankenfürsorgeanstalten, Ruhen der Registrierung, Berufsunterbrechung Berufsangehörige können freiwillig veröffentlichen: Fremdsprachenkenntnisse Arbeitsschwerpunkte, Zielgruppen und Spezialisierungen berufsbezogene Telefonnummer und E-Mailadresse

Kontaktdaten Mag.a Manuela Blum AK Wien – Gesundheitsberufe Projektleiterin 1040, Prinz Eugen Straße 20-22 T: +43 1 501 65 2492 F: +43 1 501 65 42492 M: +43 664 8454248 Manuela.Blum@akwien.at wien.arbeiterkammer.at facebook.com/arbeiterkammer