Kompaktlehrgang für die Salzburger Gemeinden

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 Präsentation transkript:

Kompaktlehrgang für die Salzburger Gemeinden Dr. Martin Huber Grundfragen Haftung von Mandataren Vergaberecht

Teil I Grundfragen des Gemeinderechts und der Gemeindeorganisation Was ist eine Gemeinde und woher kommen die Gemeindeaufgaben? Was sind die wesentlichen Rahmenvorschriften? Sind Gemeinden (auch) Unternehmen? Wer entscheidet in der Gemeinde – und worüber? Wo und wie reden die Bürger/innen mit? Wer „schaut“ auf uns?

Was ist eine „Gemeinde“? Und woher kommen unsere Aufgaben?

Unsere Gemeinden sind …. … die bürgernächste Ebene … größter Auftraggeber des Landes … die erste „Klagemauer“ für alle Sorgen und Anliegen der Bürgerinnen und Bürger … Behörden, Rechtsträger von Schulen, Kindergärten, Altersheimen … „Auffangbecken“ für vieles, was Bund und Land nicht mehr bewältigen können/möchten … juristische Personen – bis hin zur Konkursfähigkeit … „Herzschrittmacher“ für die Landesfinanzen und, und, und …..

…. sowie in verfassungsrechtlicher Hinsicht Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel (Art 116 Abs. 1 zweiter Satz B-VG)

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 Abs. 3 B-VG) Bestellung der Gemeindeorgane (Wahl der Mitglieder des Gemeinderates, Bürgermeister usw.) Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben (Gliederung Magistrat/Gemeindeamt, Geschäftsverteilung etc.) Bestellung der Gemeindebediensteten, Ausübung Diensthoheit Sicherheits- und Veranstaltungspolizei, (Lärm, Geruch, Unrat, Schutz von öffentl. Gartenanlagen etc.), Örtliche Katastrophenhilfe Straßenpolizei, Verwaltung der Verkehrsflächen (§ 94d StVO, LandesstraßenG) Gesundheits- und Sittlichkeitspolizei, Leichen- und Bestattungsgesetz, Rettungswesen Baupolizei, Raumordnung, Ortsbildschutz, Feuerpolizei Delegierungsmöglichkeit an Bezirksverwaltungsbehörde

Verwaltungssprengel Von Bund/Land übertragener Wirkungsbereich in hoheitlichen Aufgaben (Personenstandswesen, Meldewesen, Wählerevidenzen, Bundesstatistikgesetz, Volkszählung, Viehzählung etc.) Im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes/Landes Zweckaufwand ist von Bund/Land zu tragen (§ 2 F-VG) Bürgermeister = 1. Instanz (Beschwerdemöglichkeit an Landesverwaltungsgericht ab 1.1.2014)

Was sind die wesentlichen Rahmenvorschriften?

Rechtsquellen des österr. Gemeinderechts Bundesverfassungsrecht (Art 115 bis 120 B-VG), einfaches Bundesrecht Landesverfassungsrecht, einfaches Gemeindeorganisationsrecht (Gemeindeordnungen, Stadtrechte) Verordnungsrecht des Bundes und der Länder Verordnungsrecht der Gemeinden

…. mehr als 300 Gesetze und 9000 §§ Gemeindeordnung Gemeindewahlordnung Gemeindehaushaltsverordnung DelegierungsVO Allg. VerwaltungsverfahrensG, Bundesabgabenordnung Gemeindevertragsbedienstetengesetz, Bezügerecht Raumordnungsgesetz, Baupolizeigesetz, BauTG, BGG, Feuerpolizeiordnung Schulorganisationsgesetz und Kinderbetreuungsgesetz div. abgabenrechtliche Vorschriften (KommStG, GrundsteuerG, Benützungsgebühren, Interessentenbeiträge, OrtstaxenG …) Grundverkehrsgesetz Veranstaltungsgesetz Bundesvergabegesetz Abfallwirtschaftsgesetz Meldegesetz Landessicherheitsgesetz Landesstrassengesetz

Sind Gemeinden (auch) Unternehmen?

… eigentlich schon … Art 116 Abs. 2 B-VG – selbständiger Wirtschaftskörper Führung wirtschaftlicher Unternehmen (Freizeiteinrichtungen, Kultureinrichtungen, Bestattungsunternehmen, Spitäler u.vm.) Einschränkende Bestimmungen für den Betrieb und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen (Subsidiariät, Erfordernis) Ausgliederungen bisher vor allem aus (umsatz)steuerlichen Gründen (z.B. Immobilien) Kameralistik vs Doppik

Wer entscheidet in der Gemeinde – und worüber?

Mindesteinrichtung von Gemeindeorganen Gemeindevertretung (Gemeinderat) Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) Bürgermeister (Direktwahl in Sbg.) Ausschüsse Gemeindeamt (Hilfsorgan) Kompetenzen sind gesetzlich geregelt (nicht nur in der Gemeindeordnung)

Geschäftsordnung Einberufung Tagesordnung Öffentlichkeit Beschlussfähigkeit Vorsitz, Sitzungspolizei Befangenheit Anträge Abstimmung Protokoll Vollziehung und Sistierung

Wo und wie reden die Bürger/innen mit?

Direkte Demokratie Information/Teilnahme/Mitwirkung der Gemeindemitglieder nur im eigenen WB Fragestunde, Bürger- und Gemeindeversammlungen Gemeindevolksbegehren Gemeindevolksbefragung Gemeindevolksabstimmung

Wer „schaut“ auf uns?

Keine andere Ebene wird so oft geprüft … vor allem wir selbst! unsere Bürger/innen Gemeindeaufsicht Bundes- und Landesrechnungshof Volksanwaltschaft Oberbehörden, Landesverwaltungsgerichte

Aufsichtsbehörden Bestimmung durch Bundes- und Landesgesetzgeber Bund: Landeshauptmann, II. Instanz nur bei Auflösung des Gemeinderates (BMI) Land: Landesregierung, BHs (zB Tirol) – nicht aber bei Statutarstädten Aufsichtsbehörden sind keine Oberbehörden

Gebarungskontrolle Gebarung der Gemeinde Gilt nicht für Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (ausgen. RH) Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit Über 10.000 EW, Gemeindeverbände – (Bundes) Rechnungshofkontrolle Unter 10.000 EW - 2 Gemeinden pro Jahr LRH (2013 Weissbach und St. Gilgen) Ergebnis der Überprüfung muss vom Bgm. dem GR vorgelegt werden, getroffene Maßnahmen sind innerhalb von drei Monaten der Behörde mitzuteilen Auskunftspflicht der Gemeinde, Recht der Prüfung an Ort und Stelle

Verordnungsprüfung Mitteilungspflicht der im eigenen WB erlassenen VO Gesetzwidrige VO sind nach Anhörung der Gemeinde durch VO aufzuheben und die Gründe der Gemeinde mitzuteilen; keine Zweckmäßigkeitskontrolle Verordnungsprüfung ersetzt nicht Genehmigungsvorbehalt

Ersatzvornahme Letztes Mittel Säumigkeit muss vorliegen Gesetzliche Verpflichtung zur Aufgabenbesorgung Gilt nicht bei Privatwirtschaftsverwaltung!

Ordnungsstrafen, Amtsverlust, Disziplinaranzeige Disziplinarmittel zur Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit nur bei bestimmten Tatbeständen Geldstrafen (bis 2.500 €) Amtsverlust bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Gesetzen und VO

Auflösung des Gemeinderates Schwerste Eingriff in die Gemeindeselbstverwaltung Nur bei dauernder Arbeits- und Beschlussunfähigkeit, wiederholten Gesetzesverletzungen, Nichterfüllung der gesetzlichen Aufgaben Erfolgt durch Bescheid Gemeinde und Gemeindevertreter haben Parteistellung beim VwGH Einsetzung eines Regierungskommissärs bis zur Neuwahl

Genehmigungsvorbehalte Bestimmte Rechtsgeschäfte mit besonderer Auswirkung auf den Gemeindehaushalt Wenn überörtliche Interessen berührt werden (zB FLWP) Finden sich meistens auch außerhalb der Gemeindeordnung in den Materiengesetzen Versagungsgrunde taxativ: Gesetzwidrigkeit, Gefahr für das Haushaltsgleichgewicht, Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der gemeindeeigenen Aufgaben Parteistellung nur für die Gemeinde Nichtigkeitsvorbehalt möglich

… wen fragen? Ansprechpartner für Fachfragen rund um`s „Kommunale“ im Bundesland Salzburg

„Ihre“ Bezirkshauptmannschaft Im Regelfall erste Instanz und Ansprechpartner in der „allg. staatlichen Verwaltung“, zentraler Servicepartner für die Gemeinden im Bezirk und alle regionalen Belange (soweit nicht die Regionalverbände zuständig sind) Gewerbe- und Baurecht (Delegierungen!), Umwelt-, Wasser- und Forstrecht, Jugendwohlfahrt, Soziales, Passwesen, Verwaltungsstrafverfahren, Verkehrswesen und Veranstaltungsangelegenheiten …

Amt der Salzburger Landesregierung Präsidialabteilung (u.a. Referate Wahlen und Sicherheit) - für alles rund um`s Wahlrecht, Angelegenheiten des Landessicherheitsgesetzes (Hunde, Prostitution etc.) Referatsleiter: Mag. Michael Bergmüller Salzburger Verwaltungsakademie – Aus- und Weiterbildung: Dr. Gerhard Aumayr (Leiter), Susanne Huber, Waltraud Hofbauer Bildungsabteilung (Schulrecht- und Schulorganisation [Leitung: Mag. Eva Feichtlbauer], Erwachsenenbildung, Bildungsmedien [Mag. Robert Luckmann], Kindergärten/Tagebetreuung [Mag. Elke Kabel Herzog]) Sozialabteilung (Alin Dr. Karin Draxl: Soziale Wohlfahrt – Sozialhilfe, Behindertenhilfe, Jugendwohlfahrt, Pflegegeld; Alters- und Pflegeheime, soziale Dienste …) Raumplanung, Wohnbauförderung und Baurecht (AL Mag. Walter Aigner, örtliche Raumplanung leitet DI Christine Itzlinger; sowohl für die Techniker/innen als auch die Juristen/innen besteht eine gebietsweise Zuteilung) Referat Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht [Landesstraßengesetz!] – Referatsleiter: Dr. Silverius Zraunig Gemeinden (Abtlg. 1; interim. AL: Dr. Reinhard Scharfetter, Gemeinderecht & Prüfungswesen: Mag. Heinz Hundsberger (Leiter), Peter Wanek [für alle Fragen rund um`s Haushaltsrecht]; Gemeindepersonal: Dr. Peter Schernthaner, Gemeindefinanzen & GAF: Dr. Reinhard Scharfetter)

Österreichischer Gemeindebund Österreichischer Städtebund Gemeindebund: verfassungsgesetzliche Interessenvertretung auf Bundesebene 1010 Wien, Löwelstr. 6 Tel.: 01/5121480, mail office@gemeindebund.gv.at Präsident Bgm. Helmut Mödlhammer, Generalsekretär: Dr. Walter Leiss Städtebund/Landesgruppe Salzburg: Schloss Mirabell, 0662/8072; Vorsitzender: Bgm. Dr. Heinz Schaden (Städtebund Wien: Präsident Dr. Michael Häupl, Generalsekretär Dr. Thomas Weninger 1082 Wien, Rathaus 01/400089990)

Salzburger Gemeindeverband Alpenstr. 47, 5020 Salzburg Tel. 0662/622325 Mail: gemeindeverband@salzburg.at Interessenvertretung, Sprachrohr und „Erste Hilfe“ Stelle in allen Rechts- und Verwaltungsfragen der 118 Salzburger Landgemeinden Präsident: Bgm. Günther Mitterer Mitarbeiter/innen: Dr. Martin Huber, Mag. Sophie Weilharter, Anna Hametner, Nina Trattner

Exkurs: der Konsultationsmechanismus „Bestandteil“ des Stabilitätspaktes wechselseitige Informationsverpflichtung bei Gesetzesvorlagen und Verordnungsentwürfen (4 Wochen bzw. 1 Woche), Kostendarstellungsverpflichtung greift nicht bei der Umsetzung von EU-Recht Schwellenwert 1,3 Mio € (Bund) bzw. 130.000 € (Land Sbg.) Verlangen auf Verhandlungen mit Bund/Ländern muss gestellt werden VfGH Erk. zur Eisenbahnkreuzungsverordnung stärkt Interessenvertretungen

Teil II. Haftungsrechtliche Aspekte der Tätigkeit von politischen Mandataren auf Gemeindeebene

Bürgermeister wegen Amtsmissbrauchs angeklagt Amtsmissbrauch in zwei Fällen wirft die Staatsanwaltschaft Wels Bürgermeister Wilhelm Auzinger (63) vor. Der Vorwurf lautet: Er soll bei zwei privaten Bauvorhaben eine Berufung und einen Bescheid des Landes dem Gemeinderat nicht in der vorgeschriebenen Frist weitergeleitet haben. Der Bürgermeister sagt, er habe den Akt dam Bauamt weitergeleitet und sich auf die Experten verlassen (OÖN vom 6.5.2014)

Haftungsgrundlagen Amtshaftung Amtsmissbrauch Amtsverschwiegenheit Zivil- und strafrechtliche Haftung VStG Unternehmensstrafrecht Anti-Korruptionsbestimmungen

Amtshaftungsgesetz Ersatz von Schäden (Vermögen oder Person) Organ in Vollziehung der Gesetze rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einem Dritten zugefügt

Amtshaftungsgesetz Organ: physische Person in Vollziehung der Gesetze für Rechtsträger (Gemeinde) handeln egal, ob gewählt, ernannt oder sonst bestellt Organ haftet Geschädigtem nicht

Amtshaftungsgesetz in Vollziehung der Gesetze: im Rahmen der Hoheitsverwaltung nicht Privatwirtschaftsverwaltung - hier gelten Regeln über Haftung juristischer Personen

Amtshaftungsgesetz kein Ersatzanspruch des Geschädigten: wenn Schaden durch Rechtsmittel, Beschwerde an Landesverwaltungsgericht oder Revision an Verwaltungsgerichtshof abwendbar Verjährung des Anspruches: 3 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem Schaden dem Geschädigten bekanntgeworden ist 10 Jahre bei gerichtlich strafbarer Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht

Amtshaftungsgesetz wenn Rechtsträger Schadenersatz geleistet hat: Rückersatz von Organ (binnen 6 Monaten) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Mäßigungsrecht des Gerichts bei grober Fahrlässigkeit kein Rückersatz bei Weisung außer  unzuständiger Vorgesetzter oder  gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen weitere Bestimmungen im Organhaftpflichtgesetz im Kollegialorgan beschlossene Entscheidungen: es haften nur Stimmführer, die dafür gestimmt haben (außer unrichtige Darstellung durch Berichterstatter)

Grundzüge des Amtsmissbrauchs § 302 des Strafgesetzbuches wissentlicher Missbrauch der Befugnis durch einen Beamten mit Schädigungsvorsatz nur in der Hoheitsverwaltung

Grundzüge des Amtsmissbrauchs Begriff des Beamten: Definition in § 74 Abs. 4 des Strafgesetzbuches „Jeder der bestellt ist, im Namen einer Gemeinde als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem Anderen Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betraut ist.“

Grundzüge des Amtsmissbrauchs Beamte sind daher: Bürgermeister Mitglieder des Gemeindevorstands Mitglieder des Gemeinderats dann, wenn sie über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheiden sowie bei der Erlassung von Verordnungen

Grundzüge des Amtsmissbrauchs Befugnismissbrauch: Pflichtwidriger Gebrauch der bestehenden Befugnis Pflichtwidrige Nichtausübung Voraussetzung: sachlich zur Vornahme der betreffenden Amtsgeschäfte zuständig Beispiele: Baubewilligung ohne notwendige Bauverhandlung, Bauvorhaben bewilligt – Nachbarabstände nicht eingehalten, Unterlassung gegen einen Schwarzbau einzuschreiten …..

Grundzüge des Amtsmissbrauchs Schädigungsvorsatz: nicht nur Vermögensschaden auch Schädigung eines konkreten öffentlichen Rechts reicht also gesetzeswidrige Baubewilligung oder Nichtuntersagung einer unzulässigen Bauführung

Grundzüge des Amtsmissbrauchs § 78 der Strafprozessordnung: Verpflichtung zur Anzeige an eine Staatsanwaltschaft oder Sicherheitspolizei, wenn einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt wird, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft.

Grundzüge des Amtsmissbrauchs ACHTUNG! großer Spielraum bei Beweiswürdigung rechtzeitige rechtliche Beratung einholen (vor erster Einvernahme) schriftliche Stellungnahme empfohlen

Amtsverschwiegenheit Art. 20 B-VG - Neufassung durch BVG Novelle 2014! Für alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe „zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit .... oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.“ gilt auch für Besorgung von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung endet nicht mit der Beendigung des Amtes Strafbarkeit nach § 310 StGB

zivil- und strafrechtliche Verantwortung Zivilrechtlich haftet primär die Gemeinde als Gebietskörperschaft/juristische Person (z.B. Wegehalterhaftung - 1313a ABGB) fahrlässige Tötung, Körperverletzung (§§ 80, 88 StGB) bspw. als Folge von Wegeunfällen, Unfällen in kommunalen Einrichtungen (Bädern, Kinderspielplätzen etc.) trifft (idR – s. Unternehmensstrafrecht) natürliche Personen verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung Finanzstrafrechtliche Verantwortung

Verwaltungsstrafgesetz Fahrlässigkeit genügt – Unkenntnis „schützt“ nur dann, diese „erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte“ (§ 5 Abs. 2 VStG) keine Strafbarkeit bei entschuldigendem Notstand Verantwortlich ist, wer „zur Vertretung nach außen berufen ist“ (Gemeinde: Bürgermeister) Bestellung eines „verantwortlichen Beauftragten“ ist zulässig – setzt aber Zustimmung desselben voraus

Unternehmensstrafrecht Verbandsverantwortlichkeitsgesetz: Gilt seit 1. Jänner 2006 jedes hoheitliche Handeln ausgeschlossen gilt für Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung Gemeinden können daher für strafrechtliches Verhalten natürlicher Personen neben diesen bestraft werden vor Gericht steht das zur Vertretung nach außen berufenen Organ (für die Gemeinde ist dies der Bürgermeister) Sanktion - Geldbußen

Anti-Korruptionsbestimmungen Anti-Korruptionsgesetz Teil des Strafgesetzbuches Verschärfungen mit Strafrechtsänderungsgesetz 2008 Erleichterungen durch Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 Verschärfungen durch Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2013

Anti-Korruptionsbestimmungen Amtsträger = alle Bürgermeister, Gemeindemandatare, Bedienstete, …. Pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäfts – keine „Bagatellgrenze“, wenn der Vorteil gefordert wurde – immer strafbar! wenn der Vorteil nicht gefordert wurde – gerichtliche Strafbarkeit erst ab einer „Bagatellgrenze“ ggf. dienstrechtliche Bestimmungen maßgeblich (orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten, geringfügiger Wert, außer wenn regelmäßig (dann keine „Untergrenze“ = „gewerbsmäßig“) Einladung zu Veranstaltungen, bei denen ein dienstliches Interesse besteht (auch Repräsentation) sind erlaubt in den ersten 2 Quartalen 2013 kam es bei der KStA zu 700 (!) Anzeigen, in 350 Fällen wurde ein Verfahren eingeleitet

Beispiele für Haftungsfälle konsenslose Bauführung – Amtsmissbrauch/Bürgermeister: Unterlassung der Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde (OGH vom 27.5.2013, Zl 17OS1/13w) Missachtung der Gemeindeordnung – Amtsmissbrauch/Bürgermeister: keine Sitzungseinberufung trotz zulässigen Antrages einer Minderheit der Gemeindevertreter (OGH vom 1.12.2004, 13Os84/04) Abriss eines denkmalgeschützten Widums/Pfarrhaus – Amtsmissbrauch/Gemeinderat (3.4.2013) – statt Verwaltungsstrafe (nicht rechtskräftige) Verurteilung wegen Amtsmissbrauch (teilbedingt zw. 1.000 und 14.000 €) und Wertersatzstrafe (zw. 28.880 und 35.360 €) Versagung einer Baubewilligung für einen Handymasten – Anklage wegen Amtsmissbrauch gegen die gesamte Gemeindevertretung/“Beharrungsbeschluss“ nach Sistierung (2007, zivilrechtliche Einigung 2011) Wegunfall „Unterach“ – Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung; Freispruch in der II. Instanz (2009) Raumordnung/Deponiegas – Haftung für Flächenwidmung = eine Verordnung, für deren Gesetzwidrigkeit und die damit verbundenen Schadensfolgen die Gemeinde amtshaftungsrechtlich einzustehen hat (OGH vom 9.3.2010, Zl 1Ob120/09t; s. auch OGH vom 28.11.2006 zu 1 Ob 178/06t - Flächenwidmung, Bauplatzerklärung, Baubewilligung – Hochwasser)

Daraus ergibt sich …. die kommunale Ebene ist die Ebene, in der Politiker/innen die größte persönliche Verantwortung tragen (und die geringste Absicherung haben) als Gemeindevertreter/Bürgermeister können sie nie „alles“ wissen über das, was sie wissen, sollten sie sich nie hinwegsetzen achten sie besonders auf die Amtsverschwiegenheit eine gute Rechtschutz- bzw. Haftpflichtversicherung beruhigt und hilft (meistens) im Strafverfahren frühzeitig (auch im Vorverfahren) Rechtsbeistand beiziehen, Stellungnahmen schriftlich abgeben bestehen sie auf einer rechtzeitigen und gewissenhaften Verfahrensvorbereitung vor ihrer Entscheidung Passen sie auf allfällige Befangenheitsgründe auf seien sie sorgfältig bei der Wahl ihrer „Ratgeber“ wählen sie ihre Aufgaben mit Bedacht und bereiten sie sich darauf vor Vorsicht bei Sätzen, die so beginnen „… das haben wir schon immer so gemacht“ oder „….. wo kein Kläger, da kein Richter“ sie schulden bei der Erfüllung ihrer Aufgabe niemanden einen „Gefallen“

Teil III. Vergaberecht … ein kurzer „Streifzug“ durch die wesentlichen bundesgesetzlichen Grundlagen

Grundsätze des Vergaberechts Freier und lauterer Wettbewerb Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter Vergabe zu angemessenen Preisen Auftragsvergabe an rechtlich befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Rein sachliche Beurteilung der Bieter und der Angebote Transparenz im Vergabeverfahren Absicht zur tatsächlichen Leistungsvergabe Bekämpfbarkeit von Vergabeentscheidungen

Gegenstand - Anwendungsbereiche Vergabe von öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen … (öffentliche Beschaffungsvorgänge) Für Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Einrichtungen, die überwiegend von (öffentlichen) Auftraggebern finanziert werden oder deren Leitung diesen gegenüber gebunden ist bspw. Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindeimmobiliengesellschaften ….. Rechtsschutz - Landesverwaltungsgericht

10 Verfahrensarten Das offene Verfahren Das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung Das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung Das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung Das Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung Die Direktvergabe Die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung Die Rahmenvereinbarung Das dynamische Beschaffungssystem Der wettbewerbliche Dialog Die elektronische Auktion (kein eigenes Vergabeverfahren)

Feststellung des Schwellenwertes Auftragsgegenstand: Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag Gesamtauftragswert ohne Ust Schätzung muss „umsichtig und sachkundig vorgenommen“ werden Daueraufträge (wenn der AG nicht genau weiss, wie lange der Vertrag andauert, über 4 Jahre hinausgeht bzw. unbefristet ist): das 48-fache des vorr. zu leistenden Monatsentgeltes regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dienstleistungsaufträge, die regelmäßig wiederkehren, mit max. 1 Jahr Laufzeit): Gesamtwert des vorangegangenen Jahres oder der geschätzte Gesamtwert der folgenden 12 Monate keine Ausschreibungspflicht bei bestehenden Verträgen; Empfehlung RH: mind. alle 10 Jahre überprüfen

Rahmenvereinbarung Vereinbarung ohne Abnahmepflicht für den Auftraggeber (aber: wenn Leistungsbezug, dann Bindung an die Auftragnehmer) mit einem oder mehreren Unternehmen verbindliches Mengengerüst für die Angebotskalkulation erforderlich offenes, nicht offenes oder Verhandlungsverfahren Laufzeit: drei Jahre (in Ausnahmefällen 5 Jahre)

Best- oder Billigstbieterprinzip? Zuschlagskriterien i.S. des § 2 Zif. 20 B-VergG Technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Rentabilität, Kundendienst ….) Angebot mit dem niedrigsten Preis (setzt voraus, dass die Leistung sehr klar definiert ist) Wahlfreiheit (im Unterschwellenbereich - § 100 BVergG) Wenn keine Festlegung erfolgt, gilt das Billigstbieterprinzip Bundesvergabegesetznovelle 2015 – Festlegung Bestbieterprinzip auch im uSB ?

Öffentlichkeit Aussendung einer Kurzinformation bei allen Verfahrensarten, die eine Bekanntmachung erfordern (nach Veröffentlichung der Ausschreibungsunterlagen) ist zulässig (Veröffentlichungsdatum, -medium, Angebotsabgabetermin etc.) EU-weit: TED (tender electronic daily); National: eigene Regelungen für Bund, Länder und Gemeinden (vergabeportal.at, salzburg.gv.at …); Infos für die Unternehmen z.B. www.auftragsvergabe.at

Musterverfahren/-ablauf: offenes Verfahren Bekanntmachung der öffentlichen Ausschreibung Angebotsabgabe innerhalb der Angebotsfrist (52 bzw. 22 Tage) Angebotsöffnung & Angebotsprüfung Ausscheidung von fehlerhaften oder unvollständigen Anboten Ermittlung des besten/billigsten Anbotes lt. Zuschlagserklärungen Zuschlagsentscheidung (erst nach Stillhaltefrist) innerhalb eines Monates (bzw. fünf Monate)

Widerrruf vor oder nach Ablauf der Angebotsfrist Nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig (Leistung wird in der ausgeschriebenen Form nicht mehr benötigt, Vermutung von Preisabsprachen, kein oder nur Anbot eingelangt ist, budgetäre Bedeckung fehlt … Bekanntmachungspflicht und Stillhaltefrist!

Vielen Dank Für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Martin Huber

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! ….. und jetzt beantworte ich gerne IHRE Fragen ……