Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger.

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Gerhard VEITS Versicherungsmakler und Sachverständiger

Der Versicherungsmakler von "Gesetzes wegen" besser für den Kunden … am Beispiel der Schadenbearbeitung „Kein Makler im Schadensfall – ein erheblicher Nachteil?“ Gerhard Veits © Gerhard Veits

Nur anwendbar bei Versicherungsmaklern! Wesentliche Rechtsgrundlagen: Versicherungs-kunde Versicherer Versicherungsvertrag Sondervereinbarungen Versicherungsbedingungen VersVG, ABGB, KSchG, etc. Maklervertrag u. Vollmacht MaklerG GewO, ABGB, KSchG, etc. Courtagevereinbarung MaklerG (§ 29) ABGB, etc. Versicherungs-makler Nur anwendbar bei Versicherungsmaklern! Gerhard Veits © Gerhard Veits

Gesetzliche Grundlage: § 28 MaklerG Wahrung der Interessen des Versicherungskunden Abs. 6 Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für den Versicherungskunden wesentlichen Fristen; Könnte zwar vertraglich mit dem Kunden abbedungen werden … aber kaum ein Versicherungsmakler macht das! Gerhard Veits © Gerhard Veits

Versicherungs-makler Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers: … muss der Versicherungsmakler: (beispielsweise) Versicherungs-makler dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Versicherer Quotenvorrecht geltend machen In Ausübung seiner Rechts- u. Vertragspflichten gegenüber seinem Kunden … Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen Versicherungs-kunde ungerechtfertigten Regress- forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs- einwänden des VR widersprechen etc. etc. Gerhard Veits © Gerhard Veits

zum Vorteil des Versicherungsnehmers Das „Müssen“ des Versicherungsmaklers: Versicherer Gesetzlich verordnetes Spannungsfeld zwischen Versicherungsmakler und Versicherer zum Vorteil des Versicherungsnehmers … muss der Versicherungsmakler: (beispielsweise) Versicherungs-makler dessen Ansprüche geltend machen Leistungen fällig stellen Fristen wahren Versicherer Quotenvorrecht geltend machen In Ausübung seiner Rechts- u. Vertragspflichten gegenüber seinem Kunden … Zinsansprüche geltend machen ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen Versicherungs-kunde ungerechtfertigten Regress- forderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungs- einwänden des VR widersprechen etc. etc. Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen z.B. Termin Schadenbesichtigung z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprüche z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigung z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung Gerhard Veits © Gerhard Veits

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung am Beispiel: Unfallversicherung - Invaliditätsleistung Anforderung des Gutachtens (§ 11c VersVG) Prüfung der wesentlichen Daten (richtiger VN?) Prüfung der Plausibilität Prüfung der korrekten Anwendung der progressiven Invaliditätsleistung Abklärung: Akzeptanz oder Beantragung der Entscheidung durch die Ärztekommission Gerhard Veits © Gerhard Veits

Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung am Beispiel: Haushaltsversicherung – Neuwert/Zeitwertleistung Im Schadensfall hat der VN vorerst nur Anspruch auf Ersatz des Zeitwertes für (z.B. durch Brand) zerstörte Sachen Der VN erwirbt den Anspruch auf die Differenz zwischen Zeitwert- und Neuwertleistung nur bei nachgewiesener Neuanschaffung innerhalb 1 Jahres Neuwertschaden: € 150.000,00 Zeitwertschaden (50%): € 75.000,00 … wird sofort geleistet Neuanschaffung innerh. 1 Jahres: € 90.000,00 Nebenrechnung: Erstentschädigung: € 75.000,00 Differenz aufgrund Neuanschaffung: Welchen Anspruch hat der VN zusätzlich? € 15.000,00 ??? € 15.000,00 zuzügl. Zeitwert = 50% vom nicht angeschafften Wert: Der zusätzliche Anspruch beträgt: € 45.000,00 € 30.000,00 Gesamt: € 120.000,00 Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: Ansprüche des Versicherungsnehmers geltend machen Schadensaufnahme, Erörterung, Abklärung der Details Aufklärung des VN über die einzuhaltenden Obliegenheiten Schadensmeldung an den Versicherer Termine setzen z.B. Termin Schadenbesichtigung z.B. Termin Geltendmachung Invaliditätsansprüche z.B. Termin Geltendmachung Differenz Zeitwert / Neuwertentschädigung z.B. Termin zur Vermeidung der Verjährung Prüfung der in Aussicht gestellten Versicherungsleistung Anforderung der Versicherungsleistung … auch ohne Unterfertigung einer „Abfindungserklärung“! Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: Leistungen fällig stellen Beispiele! Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (Beendigung der Feststellungen) Fälligkeit aufgrund § 11 (1) VersVG (2+1 Mo-Frist nach Begehren) Fälligkeit aufgrund § 11 (2) VersVG (1 Mo nach Anzeige = Abschlagszahlung) Feststellung der Fälligkeit nach ungerechtfertigter Ablehnung Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: Quotenvorrecht des VN geltend machen Der Regressanspruch des VR gem. § 67 VersVG darf nicht zum Nachteil des VN gereichen! Ersetzt der Versicherer dem Versicherten seinen Schaden nur zum Teil, so geht auf ihn auch nur ein Teil der Ersatzforderung über, während der übrige Rest beim Versicherten verbleibt (Differenztheorie). Beispiele! Kaskoversicherung i.V.m. Mitverschulden des Unfallgegners Kasko bezahlt Schaden abzüglich Selbstbehalt an VN VN hat Anspruch auf Ersatz des Selbstbehaltes vom gegn. Haftpflicht-VR Brandschaden, Unterversicherung in der Feuerversicherung i.V.m. Brandstiftung (Täter ist ermittelt) Feuerversicherung bezahlt Schaden max. mit Versicherungssumme an VN VN hat Anspruch auf Ersatz der Differenz zum tatsächlichen Schaden vom Brandstifter Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: Zinsansprüche geltend machen Beispiele! Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund § 11 (4) VersVG Anspruch auf Zinsen nach einem Feuerschaden aufgrund § 94 VersVG Gerhard Veits © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen Gerhard Veits

aus Sicht der Versicherer! ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014) aus Sicht der Versicherer! Gerhard Veits © Gerhard Veits

? ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen Auszug-Vortrag: Dr. Wolfgang Reisinger (Forum Alpbach 2014) Deckungsprozesse … und wer gewinnt? Nebenrechnung: in 65 Deckungsprozessen haben 18 mal die VN obsiegt! d.h. aber auch, dass in 27,7% der Fälle die Ablehnung des VR unberechtigt war! … das sind aber nur die Fälle, zu denen ein Urteil erging! Wo hoch könnte der prozentuelle Anteil an ungerechtfertigten Ablehnungen liegen, welche nicht vor Gericht landen ? Gerhard Veits © Gerhard Veits

ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen einige „Klassiker“ Unfallversicherung: „alkoholisierter Versicherter“ Kaskoversicherung: „grobe Fahrlässigkeit“ Rechtsschutzversicherung: „mangelnde Erfolgsausicht“ Haushaltsversicherung: Unterversicherung – zu geringe m² Wohnfläche § 5 VersVG: „sei nicht anzuwenden“, wenn der Vers.Vertrag über einen Versicherungsmakler abgeschlossen wurde, da dieser eine Polizzen-Prüfpflicht habe! § 61 VersVG: Wer war eigentlich grob fahrlässig? © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen Gerhard Veits

ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen Grundsätze der Beweislastverteilung Eintritt eines versicherten Schadens Beweislast = Versicherungsnehmer Vorliegen eines Ausschlussgrundes Beweislast = Versicherer Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung Beweislast = Versicherer Vorliegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht Beweislast = Versicherer Vorliegen einer Gefahrenerhöhung Beweislast = Versicherer Vorliegen grober Fahrlässigkeit Beweislast = Versicherer Kausalitätsgegenbeweis (sofern erlaubt) Beweislast = Versicherungsnehmer © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen Gerhard Veits

ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen Beispiele: Nichtberücksichtigung des „Familienprivilegs“ gem. § 67 (2) VersVG … auch ein Lebensgefährte genießt den Schutz dieses Familienprivilegs Kfz-Haftpflicht: Regress beim Lenker wegen Gefahrenerhöhung bei gleichzeitiger Nichtbeachtung, dass eine Gefahrenerhöhung i.S.d. § 23 VersVG wesentlich und längerdauernd sein muss (§ 29 VersVG) © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen Gerhard Veits

ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen Wann beginnt die 3-jährige Verjährung gem. § 12 (1) VersVG? mit dem Schadensdatum? in 99% der Fälle NEIN Gibt es eine Hemmung dieser Verjährung gem. § 12 (1) VersVG? ab der Anmeldung eines Anspruchs bis zur (mit einem Ablehnungsgrund versehenen) Ablehnung des VR JA, gem. § 12 (2) VersVG Sind die Anforderungen an eine qualifizierte Ablehnung, welche eine 1-jährige Verjährung gem. § 12 (3) VersVG auslöst, erfüllt? empfangsbedürftige Willenserklärung muss mindestens einen Ablehnungsgrund beinhalten muss die Rechtsfolgen beinhalten alle drei Anforderungen müssen erfüllt sein, ansonsten gilt die allg. Verjährung von 3 Jahren! © Gerhard Veits

Maklerpflichten im Schadensfall anhand von Beispielen in Kurzform: ungerechtfertigten Ablehnungen widersprechen ggfls. auf die Beweislast des VR verweisen ungerechtfertigten Regressforderungen des VR widersprechen ungerechtfertigten Verjährungseinwänden des VR widersprechen Voraussetzungen: Fachkenntnis auf hohem Niveau Konsequenz und Durchsetzungsvermögen Vor allem: Unabhängigkeit vom Versicherer Diese Voraussetzungen können nur geboten werden vom unabhängigen Versicherungsmakler! Gerhard Veits

Exkurs: „Spannungsfeld“ Versicherer Gesetzlich verordnetes Spannungsfeld zwischen Versicherungsmakler und Versicherer Hoffnungslos übertriebene Darstellung? Sympathiewerte vs Maklerpflicht „Gute“ Schadensquote vs Maklerhaftung Das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsmakler gestaltet sich im optimalen Fall partnerschaftlich, aber Auseinandersetzungen entstehen nicht zufällig sondern zwangsläufig! VR „boykottiert“ Makler (4Ob44/98v) Bedauerliche Einzelfälle: VR kündigt (ohne Rechtsgrundlage, daher erfolglos) den gesamten, vom Makler vermittelten Vertragsbestand Fazit: Die Qualität einer solchen Partnerschaft beweist sich durch den Stil, mit welchem diese Auseinandersetzungen geführt werden! Gerhard Veits