Eidg. Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 Artikel 62 Abs. 4 Bundesverfassung „Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich.

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 Präsentation transkript:

Eidg. Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 Artikel 62 Abs. 4 Bundesverfassung „Kommt auf dem Koordinationsweg keine Harmonisierung des Schulwesens im Bereich des Schuleintrittsalters und der Schulpflicht, der Dauer und Ziele der Bildungsstufen und von deren Übergängen sowie der Anerkennung von Abschlüssen zustande, so erlässt der Bund die notwenigen Vorschriften.“ 85,6 % Ja-Stimmen (Kanton Bern 92,9 % Ja-Stimmen)

Umsetzung Verfassungsauftrag: HarmoS Einheitlicher Beginn der obligatorischen Schulzeit: 5. Altersjahr Bildungsstandards am Ende des heutigen 2., 6., 9. Schuljahres Individuelle Geschwindigkeit der Schüler Bedarfsgerechtes Angebot Tagesschulen / Blockzeiten

HarmoS-Konkordat (11 Schuljahre – 3 Stufen)

Basisstufe 14 Schulversuche (12 d, 2 f) 2 Jahre Kindergarten und 2 Jahre Primarstufe zusammen (jahrgangsgemischt) Pro Klasse 150 % Lehrperson Individuelle Verweildauer

Basisstufe: Chancen Altersgemischtes Lernen Früher lernen – länger spielen Vertikale Heterogenität Sozialkompetenzen = Pädagogik der Zukunft

Basisstufe: Risiken Reform Kosten Raum = Freiwilligkeit als Lösung?

HarmoS Art. 3: Ziele = Fächerkanon Art. 4: Fremdsprachenvorverlegung Art. 5: Koordination Beginn obligatorische Schulzeit („Einschulung“

HarmoS Art. 6: Schulstufen Art. 7: Bildungsstandards Art. 8: Harmonisierung Lehrpläne

HarmoS Art. 10: Bildungsmonitoring Art. 11: Tagesschulen und Blockzeiten