Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Rechtliche Rahmenbedingungen im Beschaffungsbereich
Advertisements

40479 Düsseldorf · Rosenstraße 49
Rechtliche Grundlagen
Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen
Datenschutz am Mittag Videoüberwachung
Feuerwehr Rohrbach Rechtsgrundlagen des Feuerschutzes Gliederung
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht
ü Ablauf des Kaufvertrags Der Kaufvertrag Kauf bzw. Verkauf
Selbstbestimmung am Lebensende
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Tutorium Privatrecht I + II
Versicherungsvermittler
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
Die erzwingbare Betriebsvereinbarung
Merkmale des Kaufvertrages
Christian Djeffal - AG ÖR III1 BOTSCHAFTSKONTENFALL BverfGE 46, 342 A.Sachverhalt B.Zulässigkeit.
Immanuel Kant: "Der Rechtsstaat" Ein Referat von: Christian Fichtner &
Das Recht auf Spielen – eine rechtliche Entdeckungsreise Kinder-Universität Prof. Christine Kaufmann Zürich, 31. März 2010.
Umgang mit Gewalt und Aggression
Minderheitenrechte in RO
Liestal, 14. März 2012 Vertragsüberprüfung – Die eigenen Verträge im Griff Ein Leitfaden für KMU.
Haben Sie vorgesorgt? AWO Betreuungsverein Kompass Stand:
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Die Grundrechte im deutschen Grundgesetz
Einführung ins Privatrecht
Question Words wie , wo, was, wer, wieviel.
ZGB-Inhaltsübersicht
Privatrecht II Lektion 4 Mangelhafte Verträge (§ 3, I - IV)
Einführung ins Privatrecht
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens Menschen leben in Staaten.
Staatstheorie der Aufklärung 1:
Peter Eichenberger Kaufvertrag.
Grundlagen und Begriffe des Arbeitrechts
BEM aus Datenschutzsicht
Vertrag als Beispiel eines Rechtsgeschäftes Abschlieβung eines Vertrags zwischen zwei Parteien auf Grund der WILLENSÜBEREINSTIMMUNG  WILLENSERKLÄRUNG.
= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Umweltpolitik.
Rekommunalisierung der Stadtwerke Niebüll GmbH
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Vorher, nachher Beispiele aus den überarbeiteten GDV-Musterbedingungen AltNeu Sie haben den Beitrag.
Aufbau der Rechtsordnung
Grundlagen Vertragswesen
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Arbeitsrecht LV1 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
- das Spiel für Durchblicker!
Arbeits- und Tarifrecht
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Das Demokratiemodell des Grundgesetzes
Abgrenzung Privatrecht / Öffentliches Recht
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Grundkurs praktische Philosophie 20. Dezember 2004 Politische Freiheit
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Das Europäische Asylsystem
Es begrüßt Sie Frau Jennifer Gerkens zum Vortrag
Industriemeister- Fortbildung Fach: Recht
Ρ. ri x ecker.recht Tödliche Luftsicherheit Vorüberlegungen: Was ist die genaue Fragestellung? (K erhebt Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, zu fragen.
Verträge zur Güterbeschaffung abschliessen und erfüllen
4. Thema: VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE VERTRAGANFECHTUNG WEGEN IRRTUMS zu Stande kommen (ein Vertrag kommt zu Stande) die Willenserklärung (Angebot.
Priv. Doz. Dr. Thilo Rensmann LL.M.. Ausgangsfall „Reiten im Walde“, BVerfGE 80, 137BVerfGE 80, PD Dr. Thilo Rensmann LL.M. Öffentliches Recht.
Vereinsrecht – ein Überblick
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Vertragsfreiheit – Privatautonomie q„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse.
ZWANGSPROSTITUTION BELOGEN, VERKAUFT ZUM SEX GEZWUNGEN.
Die fünf Postulate der systematischen Auslegung
 Präsentation transkript:

Rechtsgeschäfte Einseitige Mehrseitige (Verträge)‏ z. B. Kündigung z. B. Kaufvertrag Testament Arbeitsvertrag Mahnung Mietvertrag „Ein Vertrag kommt durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande.“ „Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.“ Damit ist nicht jede Willensäußerung eine Willenserklärung. Wer sagt, er möchte mit einem anderen ins Kino gehen, gibt keine Willenserklärung ab. Der Willensäußerung muss für einen vernünftigen Empfänger den Eindruck erwecken, dass sich der Erklärende rechtlich binden will.

Grundsatz der Privatautonomie Jeder kann seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich regeln, insbesondere frei darüber entscheiden, ob, mit wem und mit welchem Inhalt er Verträge schließen will. Artikel 2, Absatz 1, Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Grundsatz der Privatautonomie Abschlussfreiheit Formfreiheit Inhaltsfreiheit Ausnahmen: Abschlusszwang für lebensnotwendige Güter. (z. B. Gas-, Elektrizitäts- und Wasserversorger, Deutsche Bahn AG)‏ Bangladesh - Kinderarbeit Ausnahmen: Gesetzliche Formvorschriften: - Schriftform - öffentliche Beglaubigung - notarielle Beurkundung Ausnahmen: Dort, wo eine Partei besonders schutzbedürftig ist. Jugendschutz Arbeitsrecht Mietrecht,…

Beispiele für Pflichten: Rechte und Pflichten Beispiele für Rechte: Beispiele für Pflichten: Eigentum Hilfeleistung Glaubensfreiheit Berufsschulpflicht Schulbildung Einkommensteuer zahlen Artikel 2 GG (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.