Was ist eine juristische Person?

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Was ist eine juristische Person? Eine juristische Person ist eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse, die aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist. Welche der folgenden Gesellschaften sind juristische Personen, welche nicht? Juristische Personen sind vom Mitgliederbestand unabhängig Welche Rechtsfolge bringt die Eigenschaft der juristischen Person mit sich? Die Frage, ob eine Gesellschaft juristische Person ist oder nicht, ist nicht über zu bewerten, denn bei der juristischen Person handelt es sich allein um einen beschreibenden Begriff, es folgen aus ihm keinerlei Rechtsfolgen.

Grundsatz der Selbstorganschaft Geschäftsführung und Vertretung einer Gesellschaft müssen (auch) durch die (phG) Gesellschafter erfolgen können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft folgt gerade aus dem Gedanken, dass die Gesellschafter die Macht haben, die Gesellschaft zu verpflichten, für ihr Schicksal also verantwortlich sind (Grundsatz der Selbstorganschaft). Folgen einer unwirksamen Geschäftsführungs- / Stellvertretungsabrede  Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen unter Bezugnahme auf den Willen aller Beteiligter

Unterscheidung zwischen Innen- und Außenverhältnis bei Personenhandelsgesellschaften Warum? Gesetz nennt es selber: § 123 Abs. 1 HGB: „Die Wirksamkeit … tritt im Verhältnis zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.“ Innenverhältnis Außenverhältnis formlos ■ § 123 I = HReg-Eintragung ■ § 123 II = Geschäftsaufnahme mit Zustimmung aller Gesellschafter

Kommanditistenhaftung Grundsätze der Kommanditistenhaftung [summenmäßig beschränkt] ■ § 171 Abs. 1, 1. HS HGB: Er haftet summenmäßig beschränkt ■ § 171 Abs. 1, 2. HS HGB: Er haftet gar nicht, wenn er seine Einlage gezahlt hat. Ab welchen Zeitpunkt entsteht die Privilegierung des § 171 HGB? § 176 Abs. 1: „Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister … eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter“ Sinn und Zweck des § 176 HGB: Auch wenn die KG bereits durch die Aufnahme der Geschäfte entsteht (s.o.), ist für den Verkehr, der Geschäfte mit der Gesellschaft abschließt, nicht ersichtlich, wer wieviel haftet. Dies wird erst durch die Eintragung ins Handelsregister ersichtlich.

Stellvertretung OHG / KG Stellvertretung GbR Stellvertretung OHG / KG Stellvertretung ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt. § 125 I = Einzelvertretung § 125 II = Gesamtvertretung § 125 III = gem. Gesamtvertretung Beschränkbarkeit Beschränkbarkeit Beschränkbar durch Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis § 126 II = Dritten gegenüber unwirksam Fall: A und B gründen eine Gebrauchtwagengesellschaft. Es wird vereinbart, dass A nur Autos und B nur Motorräder verkaufen soll. Als A eine günstige Gelegenheit wittert, verkauft er ein Motorrad an C. B ist über den niedrigen Verkaufspreis empört. Er teilt dem C mit, dass das Motorrad im Eigentum der Gesellschaft stehe. Mangels Vertretungsmacht des A konnte die Gesellschaft nicht wirksam verpflichtet werden. Lösung: GbR wird nicht Vertrags- partner. Lösung: OHG wird Vertragspartner

Was rechtfertigt diese unterschiedlichen Ergebnisse hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht? Bei der GbR hat der Verkehrsschutz nach den Vorstellungen des Gesetz- gebers nicht dieselbe Bedeutung wie für das Recht der Handelsgesellschaften und die kaufmännische Vertretung. Beschränkungen der Vertretungsmacht sind daher grundsätzlich zulässig. Es gibt neuere Entwicklungen, die auf Grund der fließenden Übergänge zwischen GbR und OHG eine analoge Anwendung des § 126 HGB wollen. Die Gegen- meinung bildet aber wohl noch immer die h.M.

L müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben L müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. Fraglich ist aber, inwiefern ein und dieselbe Pflicht (Geschäftsführung) gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den Mitgesellschaftern bestehen kann? Argumente für Individualansprüche Argumente gegen Individualansprüche ■ Es kann Fälle geben, in denen bei Verwaltung der Gesellschaft ein Schaden entsteht und dieser Schaden kein Schaden der Gesellschaft ist, sondern ein individueller Schaden eines Mitgesellschafters. ■ Rechtsfähigkeit der Gesellschaft ■ Anspruchsvermehrung, die dasselbe Ziel verfolgen (auch bei Individualansprüchen erfolgt Leistung an die Gesellschaft), ist wenig praktikabel. Entscheidung: Grundsätzlich existieren keine Individualansprüche der Gesellschafter gegen ihre Mitgesellschafter. Ausnahmsweise ist dies aber zu bejahen, wenn es einen individuellen Schaden eines Mitgesellschafters gibt. (Vgl. AG 1 – Dort konnte die Mitgesellschafterin C einen Anspruch gegen ihren Mitgesellschafter wegen Zerstörung der Fotokamera (kein Ges-Vermögen) geltend machen (individueller Schaden))

Übersicht zur actio pro socio (Klage eines Gesellschafters für alle Gesellschafter) Innenverhältnis Außenverhältnis Ein Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter einklagen, wenn die Unterlassung treuwidrig ist. Beispiele: ■ Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Geschäftsführung ■ Anspruch auf Beitragszahlung ■ Anspruch auf Einziehung gesellschaftseigener Forderungen Die Handelsgesellschaften weisen eine große Selbst- ständigkeit auf und eine starke Organisationsstruktur. Der Rechtsverkehr ist im HGB zu schützen. Er muss sich auf das uneingeschränkte Bestehen der Geschäftsführungsregeln ver- lassen dürfen. Ein direktes Vor- gehen eines Gesellschafters scheidet damit aus Ausnahme GbR

Aufwendungsersatz Anspruch eines Gesellschafters, § 110 HGB Definition: Alle freiwilligen Vermögensopfers, die ein Gesellschafter zur Ausführung seiner Tätigkeit in Gesellschaftsangelegenheiten übernommen hat. Problem: Freiwillig (-)  § 128 S. 1 BGB Aber: § 128 S. 1 BGB will Außenverhältnis regeln, nicht Innenverhältnis Gegenüber anderen Gesellschaftern bestand gerade keine Pflicht zur Zahlung Rückgriffsanspruch (auch) gegen die Mitgesellschafter (phG) über § 128 HGB? Argumente gegen die Anwendbarkeit des § 128 S. 1 auf Sozialverbindlichkeiten  § 128 S. 1 HGB will Außenverhältnis regeln, nicht Innenverhältnis

Sonderrechtsnachfolge beim Kommanditisten ■ Übertragung des Gesellschaftsanteils nach §§ 398, 413 BGB Problem: Wie haftet der neue Kommanditist? ■ Das Verfügungsgeschäft hat zur Folge, dass der Erwerber in die unmittel- bare Rechtsstellung des Veräußerers eintritt. Damit wirkt auch die Einlagen- leistung seines Vorgängers zu seinen Gunsten. Ergebnis 1: Da die Einlagenleistung des Alt-Kommanditisten für den neuen Kommanditisten gilt, findet § 171 Abs. 1, 2. HS HGB Anwendung: Er haftet gar nicht, da er seine Einlage gezahlt hat. Problem: Wie haftet der alte Kommanditist? Ergebnis 2: Der alte Kommanditist müsste für Verbindlichkeiten haften, wenn seine Einlagepflicht in Folge der Zahlung des Preises für den Kommanditanteil nach § 172 IV HGB wieder auflebte. Das vermeidet man, wenn man eine Nachfolgeklausel ins Handelsregister eintragen lässt. Andernfalls stehen im Handelsregister 2 Kommanditbeteiligungen mit 2 * ??? Euro Haftsumme. Ohne Vermerk haftet der Veräußerer nach § 171, 172 IV S. 1 HGB für Altgläubiger (Mangels Austragungbeginnt die Frist des § 160 HGB nicht zu laufen) und i.V.m. § 15 I HGB (Ausscheiden ist eintragungspflichtig) für Neugläubiger für die Verbindlichkeiten.

Die Verschuldenszurechnung bei den Personengesellschaften Kontrollfrage: § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm. Die persönliche Haftung eines Repräsentanten der Köperschaft wird dieser zugerechnet. Voraussetzung ist damit, dass der Repräsentant in seiner Person einen Haftungstatbestand vollständig ver- wirklicht hat 1. Vertragliche Ansprüche Bsp: A und B gründen die AB-OHG. Zu Vertragsverhandlungen fährt A zu C, der Fahrräder verkauft. C redet A versehentlich ohne seinen Doktortitel an. A ist darüber so empört, dass er ein Fahrrad des C zerstört. Obersatz: C gegen die AB-OHG auf Schadensersatz aus c.i.c. - SV + - Pflichtverletzung: Die AB-OHG als rechtsfähige Person vermag allerdings nicht selbst zu handeln und folglich auch keine Pflicht zu verletzen. Fraglich ist daher, ob ihr ein etwaiges Fehlverhalten des B nach § 31 BGB analog zugerechnet werden kann. - Verschulden: Verschulden des B ist AB-OHG gem. § 31 BGB analog zuzurechnen Ergebnis: C hat gegen die AB-OHG Anspruch

Die Verschuldenszurechnung bei den Personengesellschaften Kontrollfrage: § 31 BGB ist eine haftungszuweisende Norm. Die persönliche Haftung eines Repräsentanten der Köperschaft wird dieser zugerechnet. Voraussetzung ist damit, dass der Repräsentant in seiner Person einen Haftungstatbestand vollständig ver- wirklicht hat 2. Deliktische Ansprüche Bsp: A und B gründen die AB-OHG. Auf der Fahrt zu Vertragsverhandlungen rammt A den C. Obersatz: C gegen die AB-OHG auf Schadensersatz aus §§ 823 I, 31 BGB analog - Rechtsgutverletzung + - Pflichtverletzung: Die AB-OHG als rechtsfähige Person vermag allerdings nicht selbst zu handeln und folglich auch keine Pflicht zu verletzen. Fraglich ist daher, ob ihr ein etwaiges Fehlverhalten des B nach § 31 BGB analog zugerechnet werden kann. + - Kausalität + - Verschulden: Verschulden des B ist AB-OHG gem. § 31 BGB analog zuzurechnen Ergebnis: C hat gegen die AB-OHG Anspruch

AG GesR AG 6 Tod eines Metzgers

AG 6 Sachverhalt Fall 6: Tod eines Metzgers A war alleiniger Inhaber einer Wurstfabrik. Später nahm er seine Ehefrau E und seinen Sohn S mit je 20.000 € Haftkapital als Kommanditisten in das Unternehmen auf. Nach dem Gesellschaftsvertrag betrug die Kapitalbeteiligung des A 60.000 €. Er behielt sich in § 14 des Gesellschaftsvertrags vor, wegen der schenkweisen Aufnahme von E und S das Unternehmen jederzeit durch Aufkündigung des Gesellschaftsvertrags wieder allein zu übernehmen. § 13 des Gesellschaftsvertrags hat folgenden Wortlaut: „Beim Tode von A geht sein Gesellschaftsanteil zu je 1/3 auf seine Ehefrau E, seinen Sohn S und die Tochter T über, wodurch letztere als Kommanditistin in die Gesellschaft eintritt. Der Gewinn wird nach der Kapitalbeteiligung verteilt. S wird anstelle von A persönlich haftender Gesellschafter. Beim Tode eines der Kommanditisten wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Mehrere Erben haben einen von sich als Bevollmächtigten zu bestellen, der sie gegenüber der Gesellschaft vertritt.“ Beim Tod des A stellt sich heraus, dass er in seinem Testament seinen Sohn S zu ¾ und seine Tochter T zu ¼ als Erben eingesetzt hat. Die T ist jedoch vor A gestorben und hat ihre Kinder X und Y hinterlassen, die je zu 1/8 Anteil Erben der T sind.

AG 6 Bearbeitervermerk: Wie ist die Rechtslage hinsichtlich des Gesellschaftsanteils des verstorbenen A?

Ausscheiden verhindern / Fortsetzung mit Nachfolger Anteil der E Problematik: Rechtsfolgen beim Todesfall eines Gesellschafters? ■ § 131 III 1 Nr. 1 HGB: Ausscheiden / keine Auflösung / Abfindungsanspruch wird vererbt Ausscheiden verhindern / Fortsetzung mit Nachfolger Eintrittsklausel Nachfolgeklausel ■ bei Tod haben Erben Recht auf Aufnahme ■ §§ 328 I, 331 I BGB (VzD) Erwerb des Gesellschaftsrechtsanteils durch … Rechtsgeschäftlicher Erwerb (m.M) Erwerb durch Erbfolge (h.M.) (-) es gibt keine Verfügung zu Gunsten Dritter ■ Grundsatz: Gesellschaftsanteil ist unvererblich (-) selbst wenn, beinhaltet Gesellschafter- stellung auch Pflichten  Verfügung zu Lasten Dritter ■ Anteil vererblich gemacht Kontrollfrage: E müsste Erbin sein Zwischenergebnis: E ist von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Anteil des A wächst ihr nicht zu.

Anteil von X und Y ■ Testament des A setzt Kinder (T und S) als Erben ein ■ Problematik: T ist gestorben § 2094 Abs. 1: Sind mehrere Erben [T und S] in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen [durch Testament], und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg [T] , so wächst dessen Erbteil [T würde laut Testament zu ¼ erben] den übrigen Erben [S] nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an. ■ Problematik: Entspricht das dem Erblasserwillen?  Keine Ahnung § 2069: Hat der Erblasser [A] einen seiner Abkömmlinge [T] bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg [+], so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge [X und Y] insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle [an Stelle der T] treten würden. - bei gedachter gesetzlicher Erbfolge wären die Abkömmlinge der T nach § 1924 Abs. 3 Erben - T hat einen Erbteil von ¼ am Vermögen des A - Zwar erben X und Y nur zu je 1/8 von T  § 2069 bedenkt aber Abkömmlinge, nicht Erben - X und Y sind Abkömmlinge der T und erben damit je 1/8 ( ¼ : 2) des A

■ Problematik: Entspricht das dem Gesellschaftsvertrag? Nachfolgeklausel einfach qualifiziert - Fortsetzung mit allen Erben - Fortsetzung mit bestimmten Erben - Sachverhalt: hier + ■ Problematik: X und Y sind in der qualifizierten Nachfolgeklausel nicht ausdrücklich genannt - § 13 S. 4 GesV: Beim Tode eines Kommanditisten wird … mit seinen Erben fortgesetzt Sachverhalt: Hier -  T war zum Zeitpunkt ihres Todes keine Kommanditistin der KG - Vertragsauslegung: Wollte A die Kinder der T Gesellschafter werden lassen Ja Nein + A könnte die Bedeutung von Erben und Abkömmlingen als Laie nicht Verstanden haben § 13 S. 4 GesV nennt Erben nicht Abkömmlinge + A kann auch nicht wollen, dass beim Tod eines Kommanditisten dessen Erben Gesellschafter werden sollen (im Falle der T sieht man, dass es viele Erben geben kann) X und Y sind keine Gesellschafter geworden X und Y sind Gesellschafter geworden

Anteil von S ■ S wird in der qualifizierten Erbfolgeklausel als nachfolgeberechtigt genannt ■ S wird im Testament auch als Erbe eingesetzt ■ Problematik: Wie geht der Gesellschaftsanteil des A über? - Grundsatz: Universalsukzession, § 1922 I BGB (Vermögen als Ganzes) - Rechtsfolge daraus: Der Gesellschaftsanteil des A würde nach § 1922 I BGB auf die Miterbengemeinschaft (S,X,Y) als Ganzes übergehen, §§ 2032, 2033 BGB. Problematik: Kann das richtig sein (-) § 128 HGB (unbeschränkte Haftung)  § 2059 BGB (beschränkte Haftung) (-) § 139 I HGB: „kann jeder Erbe“  setzt einzelne Erben voraus, keine Erbengemeinschaft ■ Lösung: Gesellschaftsanteil wird kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern der Anteil geht im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch Sonderzuweisung auf die einzelnen Miterben über Grundsatz: Ist ein Einzelner Erbe und in der qNkl benannt, erwirbt er (unabhängig von der Erbquote) den ganzen Anteil Grundsatz: Sind mehrere Erben auch nachfolgeberechtigt, beträgt die Beteiligung am Gesellschaftsanteil den Wertungen des GesV Bsp: 3 Erben, aber nur 2 nachfolgeberechtigt  Beteiligung am Gesellschaftsanteil zu je ½

S erwirbt den vollen Anteil von A Zwischenergebnis: Abhängig davon, ob die Kinder der T nachfolgeberechtigt sind? Ja Nein - S erwirbt den Anteil zu ½ - X und Y erwerben den Anteil zu je ¼ S erwirbt den vollen Anteil von A Problematik: Was ist, wenn der Anteil das ganze Vermögen ist – wie kommen dann X und Y an das Vermögen? (Hinsichtlich des Erbteils ja gerade keine Miterbengemeinschaft) Analog § 2250 ff. BGB: Ausgleichungsanspruch, wenn Wert des Anteils den Wert der ihm zustehenden Erbquote übersteigt, so ist er zur Zahlung der Differenz an die Erbengemeinschaft verpflichtet.