Neuakquise und Datenschutz

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Neuakquise und Datenschutz

Neuakquise und Datenschutz ein Vortrag von RA Ralf C Neuakquise und Datenschutz ein Vortrag von RA Ralf C. Funke Fachanwalt für Versicherungsrecht © Copyright / Der Urheberschutz bezieht sich auf die gesamte Präsentation, der Schaubilder und des Inhalts des Vortrages und der rechtlichen Ausführungen.

Kundenwerbung, aber wie? Telefonwerbung Emailwerbung Schriftliche Werbung Persönliche Ansprache © RA Ralf C. Funke

Kundenwerbung, aber gesetzeskonform? Problem: Werbung kann eine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des § 7 UWG darstellen. Mögliche Folgen: Unterlassung (§ 8 UWG) Schadensersatz (§ 9 UWG) Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) Abmahnung und strafbewährte Unterlassungserklärung Honorarschaden der Rechtsanwaltskosten © RA Ralf C. Funke 4 4

§ 1 Telefonwerbung

Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr.2 UWG Eine unzumutbaren Belästigung ist stets anzunehmen… … bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen ausdrücklichen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßlichen Einwilligung. © RA Ralf C. Funke 6 6

Verbraucher? Unternehmer können sowohl Verbraucher (Privatbereich; § 13 UWG) als auch Unternehmer im eigentlichen Sinn (Berufsbereich; § 14 UWG) sein. Beispiel: Arzt A ist ihr Kunde. Möchten Sie für eine Hausratversicherung werben, ist er Verbraucher. Möchten Sie für eine Betriebsinhaltsversicherung werben, ist er Unternehmer. © RA Ralf C. Funke 7 7

Einwilligung Definition: Einwilligung ist die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB) Also: Wird der Angerufene im Telefongespräch gefragt, ob er mit dem Telefonanruf einverstanden ist, wäre eine Bejahung höchstens eine nachträgliche Genehmigung (§ 184 BGB) und § 7 UWG verletzt (vgl. LG Leipzig Urteil vom 09.10.2009 – Az.: 5 O 3424/09). Beweislast: Makler muss die Einwilligung des Kunden beweisen (Vgl. LG Hamburg Urteil vom 23.12.2008 – Az.: 312 O 362/08) © RA Ralf C. Funke 8 8

Bestandskunden Ausdrückliche Einwilligung im Maklervertrag Konkludente Einwilligung durch Angabe der Telefonnummer im Maklervertrag? © RA Ralf C. Funke 9 9

Konkludente Einwilligung: vgl. OLG Frankfurt – Az.: 6 U 175/04 Man darf seiner Vertragspartner grundsätzlich zum Maklervertrag kontaktieren. Auch zu den bestehenden Versicherungsverträgen kann der Kunde kontaktiert werden (z.B. Schadensbearbeitung). Ein Anruf zur Erweitungen oder Verlängerung des Versicherungsvertrages wäre unzulässig. Problem: Konkurrenz mit der Betreuungspflicht des Maklers? Weitergehende Werbung ist erst Recht unzulässig. © RA Ralf C. Funke 10 10

Konkludente Einwilligung: Stornobekämpfung Darf der Vermittler den Kunden anrufen, um nach erfolgten Widerruf (oder Kündigung) des Versicherungsvertrages diesen zu retten (Stornobearbeitung)? Nachbearbeitung bei Widerruf ist nicht vom mutmaßlichen Einverständnis des Kunden erfasst (OLG Stuttgart Urteil vom 22.03.2007 – Az.: 2 U 159/06). © RA Ralf C. Funke 11 11

Neukundengewinnung: Tippgeber Einwilligung in den Anruf durch den Tippgeber? Vertretung ist grundsätzlich möglich. Wurde der Tippgeber durch den Interessenten auch zur Weitergabe der Telefonnummer an Dritte ermächtigt? Anruf ist zulässig! Weitere Alternative: Tippgeber veranlasst den Empfohlenen zuerst beim Makler anzurufen. © RA Ralf C. Funke 12 12

Mutmaßliche Einwilligung Mutmaßlichkeit erfordert eine Prognose des Maklers. Erkennbare äußere Umstände Angabe der Telefonnummer im Maklervertrag dürfte anders als beim Verbraucher als mutmaßliche Einwilligung genügen. Aber: Angabe der Telefonnummer im Branchenbuch reicht nicht aus (LG Münster Urteil vom 04.02.2005 – Az.: 23 O 3/05). © RA Ralf C. Funke 13 13

§ 2 Emailwerbung

Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr.3, Abs.3 UWG Abs. 2 Nr.3: Einwilligung Abs.3: Erlangung der Emailadresse im Zusammenhang mit einer Dienstleistung Adressverwendung zur Werbung für ähnliche Dienstleistungen Kein Widerspruch des Kunden Hinweis auf das Widerspruchsrecht © RA Ralf C. Funke 15 15

Emailwerbung durch den Makler ist zulässig, wenn… der Makler die Emailadresse vom Kunden im Rahmen seiner Maklertätigkeit erlangt hat, der Makler nur für Versicherungen wirbt, der Kunde nicht widersprochen hat und die Email des Maklers den Kunden auf sein Widerspruchsrecht hinweist. © RA Ralf C. Funke 16 16

§ 3 Anschreiben

Gesetzestext: § 7 Abs.2 Nr. 4 UWG Identität des Versenders muss erkennbar sein. Gültige Adresse muss angegeben sein. Fax: Einwilligung des Empfängers ist zusätzlich erforderlich (§ 7 Abs.2 Nr.3 UWG) © RA Ralf C. Funke 18 18

Einwurfwerbung Beispiel: Schild auf dem Postfach: „Bitte keine Werbung“ Unzumutbare Belästigung des Verbrauchers (LG Düsseldorf Urteil vom 02.01.2009 – Az.: 38 O 116/05) © RA Ralf C. Funke 19 19

§ 4 Persönliche Ansprache

Mögliches Beispiel: Neulich in der Fußgängerzone: Hallo, mein Name ist …. Ich bin Versicherungsmakler. Haben Sie Interesse an einer persönlichen, unabhängigen und kostenlosen Beratung? © RA Ralf C. Funke 21 21

BGH Urteil vom 09.09.2004 – Az.: I ZR 93/02 Ansprachen im öffentlichen Raum stellen eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs.1 UWG dar, es sei denn, der Werbende ist für den Interessenten deutlich als solcher erkennbar. © RA Ralf C. Funke 22 22

„Wer Schreibt der bleibt“ Lösung: „Wer Schreibt der bleibt“ Ergänzen Sie folgendes in Ihrem Maklervertrag: „Der Mandant willigt darin ein, dass seine Daten, Personalien und Kontoverbindungen vom Makler zum Zweck der Kundenbetreuung gespeichert werden. Der Makler darf die so überlassenden Daten verwenden, um den Kunden weiterführend auch in anderen Produktsparten zu beraten, kontaktieren um ihm weitere Produktvorschläge zu unterbreiten. Der Mandant willigt ausdrücklich ein, dass ihn der Makler mittels sämtlicher Medien (z.B. Brief, Telefon, Fax, E-Mail) kontaktieren und ihn, auch über bestehende Geschäftsbeziehungen hinausreichend, informieren darf, z.B. über den Abschluss neuer Verträge und über inhaltliche Änderungen von bestehenden Verträgen, insbesondere deren Verlängerung, Ausweitung und Ergänzung.“ © RA Ralf C. Funke 23

Gesetzestext: § 28 Abs. 4 BDSG Widerspricht der Betroffene der verantwortlichen Stelle der Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten zum Zwecke der Werbung (…) ist eine Verarbeitung oder Nutzung für diese Zwecke unzulässig. Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung (…) über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten. © RA Ralf C. Funke 24

OLG Köln, Urteil v. 14.08.2009 Az. 6 O 70/09) Eine Kontaktaufnahme zum Zwecke der Werbung, auch per normalen Brief, unter Benennung der Anschrift ist auch zum Zwecke der Rückgewinnung der Kundschaft nur legitim, wenn auf das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG hingewiesen wurde. © RA Ralf C. Funke 24

Ergänzung des Textes im Maklervertrag Fazit: Ergänzung des Textes im Maklervertrag „Die Einwilligung zur Nutzung der Daten in Werbeform können jederzeit, unabhängig vom Maklervertrag, widerrufen werden.“ © RA Ralf C. Funke 25

Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und stehe Ihnen für weitere Fragen gern zur Verfügung. RA Michaelis LL.M. RA Dr. Freitag RA Funke RAin Loest RAin Pagel RA Wedekind RAin Jahnke LL.M. RA Cyrus Mittelweg 14 20148 Hamburg Tel: (040) 888 88-777 Fax: (040) 888 88-737 www.Kanzlei-Michaelis.de