Arbeitsrecht II Sommersemester 2010

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Advertisements

Qualifizierung während Kurzarbeit
Nichtigkeit von Verträgen oder Vertragsteilen
Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Teilzeitarbeitsverhältnisse
Vertretung der Arbeitnehmer durch
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Betriebliche Bündnisse für Arbeit (BBfA)
Beschäftigungssicherung und Betriebsrat
Schichtarbeit vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Teilzeitarbeitsverhältnisse
Mängel des Vertragsschlusses
Tutorium Privatrecht I + II
Aufgabe und Rolle der beruflichen Weiterbildung in Krisenzeiten Bamberg 24. September 2009.
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung
Förderleistungen – Kurzarbeit und Qualifizierung
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Handlungsanleitung Betriebliche Instrumente zur Beschäftigungssicherung.
Arbeitszeitregeln./. Flexibilität. aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
3. Arbeitskampfrisikolehre
Mängel des Vertragsschlusses
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Rolf Schaefer Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Hannover Arbeitsrechtsforum Hannover Aktuelle Rechtsprechung
Nicht neu Geregeltes gilt fort.
Arbeitszeitverkürzung Antrag Dauer Verteilung der Lage Ablehnung braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung. Keine Extra-Vertragsänderung! Nächster.
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
IG Metall Trainee Seminar Arbeitsrecht I + II – DGB BZ Hamburg Sasel
Wirtschaftsstrafrecht
Beschäftigungs- und Fachkräftesicherung
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
Stand: 27.Februar 2009 Konjunkturelles Kurzarbeitergeld einschl. der Qualifizierung von Beschäftigten während der Kurzarbeit Nutzungshinweise zur Titelfolie:
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
Beschäftigungssicherung durch Kurzarbeit
In welchem Umfang begrenzen tarifvertragliche Regelungen die Möglichkeit der Betriebsparteien, Betriebsvereinbarungen abzuschließen?
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
Sind Leiharbeitnehmer bei Bestimmung der Schwellenzahlen §§ 1, 9 und 38 BetrVG zu berücksichtigen?
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Erfüllt das Fax die Schriftform des § 126 BGB?
Gesetze im Arbeitsverhältnis
Grundsätze der Mitbestimmung Betriebliche Mitbestimmung
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Das neue Mindestlohngesetz
Befristete TV-H Verträge
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Arbeitsrecht WS 2014/15
Befristung von Arbeitsverträgen
Normenhierarchie im Arbeitsrecht
Hochbau - BAG AZR 454/06, juris
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Arbeitsverträge.
Ein paar Grundlagen zum Arbeitsrecht
Werkvertrag  Arbeitsvertrag
Mitbestimmung bei der Arbeitszeitgestaltung. Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche.
Procedere beim Wechsel der GKV – Eine kurze Erläuterung
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
 Präsentation transkript:

Arbeitsrecht II Sommersemester 2010 Klaus Bepler Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Honorarprofessor (MLU)

Gesamtüberblick Grundzüge zu „Lohn auch ohne Arbeit“ Kurzarbeit im Arbeits- und Sozialrecht Arbeitskampfrisikolehre Arbeitnehmerüberlassung, -entsendung, Mindestlohn Betriebsinhaberwechsel I (Tatbestand und Rechtsfolgen) Betriebsinhaberwechsel II (Sonderprobleme)

2. Kurzarbeit im Arbeits- und Sozialrecht 2.1 Rechtlicher Zusammenhang 2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht 2.2.2 Kollektivarbeitsrecht 2.2.3 Rechtsfolgen im Arbeitsver- hältnis 2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Bewilligungsvoraussetzungen 2.3.2 Höhe des Kurzarbeitergeldes 2.3.3 Transferkurzarbeitgeld

2. Kurzarbeit im Arbeits- und Sozialrecht 2.1 Rechtlicher Zusammenhang Kurzarbeit soll insbesondere helfen, Zeiten un-zureichender Auftragslage (> Wirtschaftsrisiko) durch Senkung der Personalkosten zu überbrüc-ken. Sie kann so eine Alternative zu betriebs-bedingten Kündigungen sein. Dies hängt aller-dings von der unternehmerischen Entscheidung und Einschätzung ab, ob eine bloße Überbrüc-kung oder eine Umstrukturierung notwendig ist.

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht I Arbeitgeber schuldet an sich aus Arbeits-vertrag Beschäftigung in der vereinbarten Arbeitszeit oder zumindest Entgeltzahlung aus Annahmeverzug. Die vorübergehende Absenkung der Arbeitszeit (> „Kurzarbeit 0“) bedarf einer die Arbeitsvertragslage überwindenden Rechtsgrundlage.

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.1 Individualarbeitsrecht II In Betracht kommen an sich vorrangig arbeitsvertragliche Vorab-Ermächtigungen an den Arbeitgeber (§ 307 Abs. 1 BGB! Bedingungen müssen genannt und Umfang bestimmt werden) und ad-hoc-Vereinbarungen aus Anlass der Einfüh-rung der Kurzarbeit. Solche Vereinbarungen müssten gfls. durch Änderungskündigungen erzwungen wer-den (Kündigungsfristen? Sonderkündigungsschutz??).

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht Einzelvertragliche Grundlagen sind nicht zweckentspre-chend handhabbar. Die Einführung der Kurzarbeit ist ein kollektives Phänomen (>Mitbestimmung des Betriebs-rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Für die Einführ-barkeit von Kurzarbeit deshalb wichtiger: 2.2.2 Kollektives Arbeitsrecht I Einführung durch Arbeitgeber möglich aufgrund Tarifvertrags (bestimmte Ermächtigung erforderlich <> KSchG; Betriebsnorm oder Inhaltsnorm?? > arbeitsvertragliche Bezug-nahme); Betriebsvereinbarung (§ 77 Abs. 4 BetrVG; Bestimmtheit [keine Blankoermächtigung]; Einhaltung tariflicher Ankündigungs-fristen)

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.2 Kollektives Arbeitsrecht II Wieso beherrschen Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag gfls. den Arbeitsvertrag und die dort festgelegte Beschäftigungs-pflicht? Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) ?? BAG, 4. März 1986 – 1 ABR 15/84 – NZA 1986, 224, 432

2.2 Kurzarbeit im Arbeitsrecht 2.2.3 Rechtsfolgen im Arbeitsverhältnis Bei unwirksamer Einführung von Kurzarbeit: 100%-Beschäftigungsanspruch; zumindest volle Entgeltzahlung; teilweise aus § 615 Satz 3 BGB (>Betriebsrisiko). Bei wirksamer Einführung: Entsprechende Herabsetzung des Beschäftigungsanspruchs; parallele Absenkung des Arbeitsentgeltanspruchs (+ Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die BA; zahlt die BA nicht, schuldet der Arbeitgeber ergänzende Zahlung in Höhe des Kurzarbeitergeldes BAG, 11. Juli 1990, NZA 1991, 67; 22. April 2009 – 5 AZR 310/08); Zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen: § 2 Abs. 2 EFZG bei Krankheit: § 4 Abs. 1 EFZG, Lohnausfallprinzip

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn 1. ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis; vorübergehender Arbeitsausfall; nicht vermeidbar (§ 170 Abs. 4 SGB III); im Kalendermonat mindestens ein Drittel von in Be-trieb oder Betriebsabteilung (§ 171 Satz 2 SGB III) Beschäftigten mit mindestens 10% betrifft.

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohner-satzleistung, wenn … 2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 171 SGB III) Es genügt ein Ein-Mann-Betrieb oder eine von erheblichem Arbeitsausfall betroffene Ein-Mann-Abteilung.

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn … 3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 172 SGB III) Der kurz arbeitende Arbeitnehmer muss bei Beginn der Kurzarbeit bereits versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein (Ausn.: Abs. Abs. 1 Nr. 1 b und c). Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt oder einvernehmlich beendet sein (>Überbrückung??). Arbeitnehmer darf nicht von Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein (Abs. 2 und 3).

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.1 Die Bundesagentur bewilligt nach § 169 SGB III Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung, wenn … 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit in der gebotenen Form angezeigt ist (§ 173 SGB III) Durch Arbeitgeber oder Betriebsvertretung; in jedem Falle mit Stellungnahme der Betriebsvertretung Glaubhaftmachung von erheblichem Arbeitsausfall und betrieblichen Voraussetzungen des Kurzarbeiter-geldbezugs

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.2 Aufgrund Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer nach §§ 177 ff. SGB III beginnend frühestens mit dem Monat der Anzeige bei der Agentur für höchstens sechs Monate wegen des Arbeitsausfalls 60% oder – wenn in der Familie ein unterhaltsberechtigtes Kind lebt – 67% der Nettoentgeltdifferenz zwischen ver-traglichem Soll- und Ist-Entgelt.

2.3 Kurzarbeit im Sozialrecht 2.3.3 Transferkurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen – zur Überleitung von von Kündigung bedrohten Arbeitnehmern in ein neues Arbeitsverhältnis – ist das Transferkurzarbeiter-geld eingeführt worden. Bei einem aufgrund einer Be-triebsänderung (§ 111 BetrVG) voraussichtlich dauer-haft eintretenden Arbeitsausfall wird für bis 12 Monate Kurzarbeitergeld nach den allgemeinen Regeln gezahlt, wenn die betroffenen Arbeitnehmer in einer betriebsor-ganisatorisch eigenständigen Einheit zur Verbesserung der Vermittlungschancen zusammengefasst werden.