Hoheits- und Leistungsverwaltung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
IV. 2. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
Advertisements

Das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Rechtsstaatsprinzip Öffentliches Wirtschaftsrecht I
II. Verfassungsrechtliche Grundlagen
Grundlagen des öffentlichen Baurechts
Überblick über die Verwaltungswissenschaft(en)
„Hoheitliche Beistandsleistungen“
Grundkurs praktische Philosophie 10
Ziele, Aufgaben und Funktionen der öffentlichen Verwaltung
Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Bundesfachgruppe Statistische Ämter des Bundes und der Länder.
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Immanuel Kant: "Der Rechtsstaat" Ein Referat von: Christian Fichtner &
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
Jugend- und Kommunalpolitik
Nutzungsänderung kirchlicher Immobilien
Interkommunale Zusammenarbeit —
Der einfache Wirtschaftskreislauf
Herzlich willkommen zum Kolleg FACHSPRACHE DEUTSCH 1
Rechtsverhälntissen Probleme der Anwendung des Verwaltungsrechts
Sachenrecht - was soll das?
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Vorlesung Steuerverwaltungsrecht Dienstag, den 9. April 2013
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern Gemeinde XY Kick-off, 21. März 2035 KOMPAKT.
und das Modell der direkten Demokratie
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Rechtsquellen und Normenhierachie auf
Sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen
Managementstile.
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Unternehmen und Unternehmensmerkmale
Rechtliches Statement
Umweltpolitik.
Nutzen Analyse Kosten StromWasserKanalStraße.
Nutzen Analyse Kosten StromWasserKanalStraße.
Klausurenkurs Verfassungsrecht
法學德文名著選讀(一) Lektion 4 范文清 / 蕭雯娟.
法學德文名著選讀(一) Lektion 2 Text 1
Das Gesellschaftsrecht
Geschichte der gesetzlichen Versicherung
Aufbau der Rechtsordnung
Von Unternehmen und Unternehmern
法學德文名著選讀(一) Lektion 3 Text 1
„Die rechtliche Dimension des Gesundheitsbegriffs“
Arbeitsrecht LV1 Diese Präsentation veranschaulicht die neuen Fähigkeiten von PowerPoint. Betrachten Sie sie am besten als Diashow. Diese Folien sollen.
Öffentliches Wirtschaftsrecht I
RA/Lehrbeauftragter, LL.M.
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Grundkurs praktische Philosophie 20. Dezember 2004 Politische Freiheit
Baupolitik in der Kommune
25. Juni 2015 Reutlingen, Matthäus-Alber-Haus, Lederstraße 81, Reutlingen Tag für Mitarbeitende in der Kirchlichen Verwaltung.
Kann Politik ehrlich sein? D‘ Sunne schiint für alli Denn er lässt seine Sonne aufgehen über Böse und Gute und lässt regnen über Gerechte und Ungerechte.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Ρ. ri x ecker.recht Erziehung zur Mündigkeit Vorüberlegung: Worum geht es?  T (15 Jahre) erhebt Verfassungsbeschwerde gegen die (behördlichen?) und gerichtlichen.
Umweltschutz, Planung & Bauen Vertiefungsbereich Ordnungsverwaltung.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
 Verfassungsgesetze und Bestimmungen des Bundesrechtes › Gesetze › Einzelne Bestimmungen › Staatsverträge  Beschluss 1920  Unterbrechung
Die Bundesrepublik Deutschland
Forum 3: Instrumente Wie kontrolliert man vertrauensvoll? Zur Eignung von Instrumenten der Qualitätsbewertung und -sicherung Impulsreferat Dr. Peter Heil.
Zusammenhänge zwischen eingreifender, leistender und “ermöglichender” Verwaltung: Am Beispiel des Jugendamtes Lt Koch; OFR Gerdeman.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit.
Einheit 11: Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch
 Präsentation transkript:

Hoheits- und Leistungsverwaltung Erarbeitet von: Sabine, Daniela, Sabrina, Jennifer, Sandra und Marlit

Gliederung 1. Geschichtliche Entwicklung der Verwaltung 2. Allgemeines zur Öffentlichen Verwaltung 3. Hoheitsverwaltung 3.1. obrigkeitliche Verwaltung 3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung 4. Leistungsverwaltung 5. Quellen

2. Öffentliche Verwaltung = das sich nach Gesetz o. einer bestimmten Ordnung vollziehende planmäßige Handeln eines öffentlichen Verbandes zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben lässt sich nach verschiedenen Gesichtspunkten grundsätzlich in folgende Arten einteilen:

2. Öffentliche Verwaltung Unterscheidungsmerkmal Verwaltungsarten Rechtsform des Handelns Hoheitliche und Fiskalische Verwaltung Zweck der Verwaltungstätigkeit Ordnungs-, Eingriffs- u. Leistungsverwaltung Inhalt der Verwaltungstätigkeit Vollzugs- und Planungsverwaltung Träger der Verwaltung Staats- und Selbstverwaltung

2. Öffentliche Verwaltung Fiskalische Verwaltung Ordnungs-verwaltung (Eingriffsverw.) liegt vor, wenn die Verwaltung am priv. Rechtsverkehr teilnimmt u. dem Bürger gleichgeordnet und gleichberechtigt gegenübertritt ist diejenige Verwaltungstätigkeit, die der Gefahrenabwehr u. der Aufrechterhaltung der öff. Sicherheit und Ordnung dient

2. Öffentliche Verwaltung Verwaltungstätigkeit, die nach Maßgabe der Gesetze o. auf der Grundlage der Beschlüsse der Planungsverwaltung verbindliche Entscheidungen gegenüber dem Bürger trifft Verwaltungstätigkeit, die der Vorbereitung u. Ausführung eines bestimmten in Zukunft liegenden Vorhabens zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs dient Vollzugs-verwaltung Planungs-verwaltung

2. Öffentliche Verwaltung Staats-verwaltung Selbst-verwaltung Verwaltungstätigkeit, die der Staat durch eigene Verwaltungseinrichtungen wahrnimmt innerhalb der Staatsverwaltung wird unterschieden zwischen unmittelbarer und mittelbarer Selbstverwaltung Verwaltungstätigkeit, die durch rechtsfähige Körperschaften des öff. Rechts in eigener Verantwortung unter der Rechtsaufsicht des Staates wahrgenommen wird im Artikel 28 Abs. 2 GG wird kommunale Selbstverwaltung garantiert

2. Öffentliche Verwaltung

3. Hoheitsverwaltung liegt vor, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage dem Bürger im Verhältnis der Über- und Unterordnung gegenübertritt innerhalb der hoheitlichen Verwaltung wird je nach Beziehungen, die zwischen der Verwaltung und dem der Staatsgewalt unterworfenen Bürgern bestehen, unterschieden:

3. Hoheitsverwaltung

3.1. Obrigkeitliche Verwaltung von obrigkeitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung dem Bürger mit der ihr durch Gesetz verliehenen Gewalt etwas gebietet, verbietet, erlaubt oder gewährt das charakteristische Mittel der obrigkeitlichen Verwaltung ist der Verwaltungsakt (VA) der Staat ist übergeordnet und handelt nach Normen, die nur für ihn gelten

3.1. Obrigkeitliche Verwaltung Beispiele: Festsetzung einer Steuer Einberufung zum Wehrdienst Enteignung eines Grundstücks Abbruchverfügung eines baufälligen Gebäudes

3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung von schlicht-hoheitlicher Verwaltung spricht man, wenn die Verwaltung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage Leistungen zum Wohle des Bürgers frei von Befehl und Zwang erbringt Staat verbietet nicht, befiehlt nicht und wendet im Notfall auch keinen Zwang an, sondern nimmt ohne solchen Zwang hoheitliche Aufgaben wahr Staat bleibt Hoheitsträger Schlichte Hoheitsverwaltung vollzieht sich nach dem öffentl. Recht

3.2. Schlicht-hoheitliche Verwaltung Beispiele: Bau und Unterhaltung von öffentlichen Straßen Abwasseranlagen oder Sportstätten Bewilligung von Sozialhilfe Betrieb eines öffentlichen Krankenhauses

4. Leistungsverwaltung Verwaltungstätigkeit, die der Sicherung u. Verbesserung der Lebensverhältnisse der Bürger dient bezeichnet Handlungen der öff. Verwaltung, die den Bürgern Leistungen darbieten der Begriff wird i.d.R. nicht zur Charakterisierung einer konkreten Handlung benutzt, sondern dazu, allgemein den „leistenden“ Aspekt von Verwaltungshandeln zu bezeichnen oder zu betonen dient dem Zweck der Bedarfsbefriedigung der Bürger

5. Quellen „Die Prüfung der VfA“, Fälle -Fragen-Lösungen, 10. Auflage, Verlag: Kiehl „Grundriss des Verwaltungsrechts“, 17. Auflage, Verlag: Kohlhammer „Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz“, 10. Auflage, Verlag: Dt. Gemeindeverlag „Allgemeines Verwaltungsrecht“, 14. Auflage, Verlag: C.H. Beck „Die Rechtsordnung“, 3. Auflage, Band 370, Verlag: Hermann Avenarius Internet