Susann Kasperski Juliane Schmidt Jugendberufshilfe Susann Kasperski Juliane Schmidt
Gliederung 1. Jugendberufshilfe – Warum? 2. Definition 3. Ansätze 4. rechtliche Grundlagen 5. Quellen
1. Jugendberufshilfe – Warum? zentrales Thema: Jugendberufslosigkeit ausbildungsunreife Jugendliche verlassen die Schule -> schlechte Chancen auf Arbeitsmarkt Für die Verbesserung von Chancen werden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und Möglichkeiten der Berufsvorbereitung und –grundbildung an den Schulen vorgestellt.
1. Jugendberufshilfe – Warum? -> dient zur Verbesserung der individuellen Voraussetzungen für den Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung für Jugendliche -> Konzept unterstützt wohnortnahe Förderung -> ist also auf kommunaler Ebene wirksam
1. Jugendberufshilfe – Warum? Ziel: zur beruflichen Vollqualifizierung führen (Aktivierungshilfen): - Verbesserung der individuellen Voraussetzungen & beruflichen Handlungsfähigkeit - Erhöhung der Eingliederungschancen in Ausbildung und Arbeit - Kompetenzen fördern, Defizite abbauen - Grundfertigkeiten & –kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten vermitteln -> um in den 1. Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden
2. Definition „JBH umfasst Hilfen, Maßnahmen und Projekte, die jungen Menschen beim Übergang von Schule in Berufsausbildung und von Ausbildung im Beruf behilflich sind. Sie umfasst ebenfalls beschäftigungs-wirksame Maßnahmen und qualifizierende Beschäftigungsprojekte für noch nicht qualifizierte junge Menschen, für die eine Berufsausbildung nicht (mehr) in Frage kommt.“ (Paul Fülbier)
freiwillig, vertraulich, kostenlos gefördert werden sozialpädagogisch begleitete Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen für … - individuell beeinträchtigte, junge Menschen, sowie sozial Benachteiligte, Behinderte und Jugendliche mit erhöhtem Bedarf an Förderung - Personen, denen Eintritt in die Berufswelt nicht gelingt - Schüler ohne konkretes Berufsziel - Schulverweigerer - junge Arbeitslose … im Alter von 14-25 Jahren (i. S. §13 des SGB VIII), die kein Arbeitslosengeld 1 bekommen
3. Ansätze unterhält umfangreiche und differenzierte Angebote zur: beruflichen Orientierung und Qualifizierung dieser jungen Menschen durch - Beratung - Förderung schulischer Abschlüsse - Berufsausbildung - berufliche Weiterbildung und Qualifizierung - Arbeitsvermittlung
3. Ansätze bieten: - individuelle Förderplanung - Kompetenzfeststellung - Bildungsbegleitung - Berufs- und Lebensplanung
3. Ansätze - außerbetriebliche Ausbildungen - Beschäftigungsprojekte - ausbildungsbegleitende Hilfen - Fortbildung, Umschulung wichtig: Kooperationen mit anderen Institutionen (berufspädagogisch, sozialpädagogisch, schulpädagogisch)
4. Rechtliche Grundlagen Kinder-Jugend-Hilfe-Gesetz (KJHG) §1 Zweck des Gesetzes Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - mit Ausnahme der Regelungen zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
4. Rechtliche Grundlagen Achtes Buch des Sozialgesetzbuch (SGB VIII): Kinder- & Jugendhilfe § 13 Jugendsozialarbeit (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, soll im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
4. Rechtliche Grundlagen § 13 Jugendsozialarbeit (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
4. Rechtliche Grundlagen § 13 Jugendsozialarbeit (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
4. Rechtliche Grundlagen § 13 Jugendsozialarbeit (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
4. Rechtliche Grundlagen Ergänzende Paragraphen des SGB VIII § 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe § 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen §11 Jugendarbeit
5. Quellen www.abc-der-ganztagsschule.de/Jugendberufshilfe www.bagjaw.de/files/kap05-fuelbier-jugendberufshilfe www.laenderaktiv.de/laenderdbhtml/2322 www.wikipedia.de