§ 377 HGB (Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit)

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 Präsentation transkript:

§ 377 HGB (Untersuchungs- und Anzeigeobliegenheit) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware  unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Umfang der Untersuchungsobliegenheit Computerdisketten - OLG Köln, 6.3.98 - 19 U 185/97, NJW-RR 1999, S. 565: Für eine Untersuchung von 20.000 Computerdisketten auf Fehler beim Schreib- und Lesevorgang reichen 15 bis 20 getestete Disketten (15 Disketten = 0,075%) nicht aus; später stellte sich heraus, dass ca. 1/3 der Lieferung defekt war. Champignon-Dosen - BGH, 20.4.77, VIII ZR 141/75, MDR 1977, S. 836: Bei einer Lieferung von 2400 Dosen Champignons (Nettogewicht je 2 kg) reicht die Öffnung von 5-6 Dosen (5 Dosen = 0,21%) zur Kontrolle auf Verunreinigungen der Flüssigkeit, in der die Pilze schwimmen (hier: Urin und Jauche). Gewürzgurken - OLG Hamburg, 12.11.64, 3b U 51/64, MDR 1965, S. 390: Die Öffnung von 4% der gelieferten 9l-Gewürzgurken-Dosen, mithin 10 von 250, sei angezeigt gewesen. Wären die Dosen danach nicht verkäuflich, so würde dem Käufer ein Verlust von DM 70,80 entstehen, was in Anbetracht des Warengesamtwertes von DM 1803,30 unbedenklich sei. Zudem wären die geöffneten Dosen sehr wohl noch mit einem Abschlag zu verkaufen.

Kabel - BGH, 17.09.2002, X ZR 248/00, juris: Leitsätze Die Obliegenheit des Erwerbers nach § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Untersuchung ist auf solche Mängel auszurichten, die bei einer mit verkehrsüblicher Sorgfalt durchgeführten Prüfung der Ware sichtbar werden. Dabei sind die Anforderungen durch eine Interessenabwägung zu ermitteln. 2. Weder ein bestehender Handelsbrauch bzw. eine Branchenüblichkeit noch die Zusicherung einer Eigenschaft durch den Lieferanten kann von jeder Untersuchungspflicht entbinden. Ist eine sachlich gebotene und zumutbare Art der Untersuchung nicht branchenüblich, so verdient eine solche Übung keinen Schutz. 3. Ob im Einzelfall verschärfte Untersuchungsanforderungen zum Tragen kommen, hängt von - der Natur der Ware, - Branchengepflogenheiten, sowie vor allem - dem Gewicht der zu erwartenden Mangelfolgen, und - etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware und - früheren, nach wie vor als Verdacht fortwirkenden Mangelfällen ab. - Dem Käufer aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen der Ware müssen eher geprüft werden als das Vorliegen von Eigenschaften, die bisher nie gefehlt haben.