Arbeitszeitregeln./. Flexibilität
aa) Welche Regeln muss sie beachten? bb) Wie ist die Rechtslage, wenn die Arbeitgeberin die von ihr zu beachtenden rechtlichen Vorgaben nicht einhält? cc) Welche Besonderheiten gelten bei Teilzeitbeschäftigten? AZG – TV – BV – Arbeitsvertrag – besondere Schutzregeln Verweigerung – Bußgeld – Unterlassungsanspruch des Betriebsrats Überstunden? Eine Arbeitgeberin will in ihrem Betrieb länger als sonst arbeiten lassen.
Problem: Können "betriebliche Bündnisse für Arbeit" die Schranken des Tarifvertrages überwinden, indem sie z. B. - höhere Arbeitszeiten (38 Stunden statt 35 Stunden pro Woche ohne Lohnausgleich) - gegen den Verzicht auf betriebsbedingte Kündigungen vereinbaren? Arbeitszeit und Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung § 4 Abs. 1 und 3, 4 TVG: Günstigkeitsprinzip § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG: Tarifvorrang Flächentarifvertrag./. Flexibilisierung
Teilzeitarbeitnehmer = (1) volle Geltung des Arbeitsrechts oder (2) Arbeitnehmer 2. Klasse?
Wie kann eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Teilzeitarbeit (§ 8 TzBfG) durch setzen? (3) Ablehnung nur aus betrieblichen Gründen möglich (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG): Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation Wesentliche Beeinträchtigung des Arbeitsablaufs Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb Unverhältnismäßige Kosten Alternative Verfahren (1) Einvernehmliche (§ 8 Abs. 3 TzBfG). (2) Annahmefiktion bei Schweigen des Arbeitgebers (§ 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG). (4) Arbeitgeber kann eine erneute Änderung der Arbeitszeitlage bei besonderem betrieblichen Interesse (§ 8 Abs. 5 S. 4 TzBfG)
Eltern mit Kind (§ 15 VII BErzGG) Schwerbehinderte (§ 81 Abs. 5 SGB IX) Arbeitnehmer ab 55 Jahre (Altersteilzeitgesetz) Angestellte im öffentlichen Dienst (§ 15b BAT = § 11 TVöD 2005 für Bund und Kommunen) Besondere Teilzeitansprüche