§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

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§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die Neuregelung der Regelverjährung (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist ist in § 195 geregelt: § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

+ Regelmäßige Verjährung i.S.v. § 195 Verjährungsbeginn = Jahresende nach Entstehung des Anspruches + Kennen (müssen) von Sachverhalt und Schuldner

Andere Verjährungsfristen § 200 Verjährungsbeginn Andere Verjährungsfristen § 200 Grundsatz: Entstehung des Anspruches § 201 Titulierte Ansprüche Sonderregelungen im Kauf- und Werkvertragsrecht §§ 438, 634 a

Die Neuregelung der Regelverjährung (2) Diese starke Verkürzung wird durch einen Systemwechsel zugunsten eines (aus § 852 Abs. 1 BGB bereits bekannten) subjektiven Systems kompensiert: Nach § 199 gilt: Der Beginn der Verjährung hängt von der Kenntnis oder dem Kennenmüssen des Anspruchberechtigten ab. Absolute Rechtssicherheit kehrt grundsätzlich erst nach Ablauf der Maximalfristen von 10 und in Ausnahmefällen von 30 Jahren ein:

Zu unterscheiden ist zwischen: 1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche 2. Schadensersatzansprüche,die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen 3. Sonstige Schadensersatzansprüche

Höchstdauer der Verjährungsfrist : Vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Anspruchs- natur Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit § 199 II sonstigen Rechtsgütern (z.B. Eigentum, Vermögen) § 199 III 30 Jahre ab schadens-auslösender Handlung (objektive Frist) erfasst nicht konkurrierende Ansprüche wegen Verletzung anderer Rechtsgüter aus dem selben Sachverhalt 10 Jahre ab Entstehung § 199 III S. 1 Nr. 1 30 Jahre ab Handlung/ Pflichtverletzung (wenn die Entstehungs-voraussetzungen noch nicht eingetreten sind) § 199 III S. 1 Nr. 2 § 199 III S. 2: es gilt die früher endende Frist

Sonstige Ansprüche § 199 IV 10 Jahre ab Entstehung Höchstdauer der Verjährungsfrist Sonstige Ansprüche § 199 IV 10 Jahre ab Entstehung

Die Rechtsfolgen der Verjährung Leistungs-verweigerungs- Recht § 214 I Rücktritts-ausschluß § 218 Aufrechterhaltung der Aufrechnungslage und des Zurückbehaltungsrechtes § 215 Rückforderungs-ausschluss § 214 II

Gesicherte Ansprüche § 216 Die Rechtsfolgen der Verjährung Gesicherte Ansprüche § 216 Akzessorische Sicherheiten § 216 I Sicherungs-übereignung/ -Zession/-Grundschuld § 216 II 1 Eigentums-vorbehalt § 216 II 2 Befriedigung aus der Sicherheit unbeschadet der Verjährung des besicherten Anspruches möglich (Abweichung von den §§ 1137, 1169, 1211, 1254) Rückforderung der Sicherheit wegen Verjährung der besicherten Forderung ausgeschlossen ( = Kodifikation der h.M ) Rücktritt trotz Verjährung des Leistungsan-spruches zulässig (Ausnahme von § 218 I S. 1, vgl. § 218 I S. 3)

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist, und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche, 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche, 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkeh-rende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungs-frist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die zehnjährige Verjährungsfrist § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. Mit § 196 soll den Besonderheiten von Verträgen Rechnung getragen werden, die Grundstücke und/oder Rechte an Grundstücken zum Inhalt haben. Diese bestehen darin, dass die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, nicht allein von dem Willen und dem Handlungsspielraum der Parteien abhängen. (Bsp.: Vermessung des Grundstücks verzögert sich)

Die dreißigjährige Verjährungsfrist Die 30-jährige Verjährungsfrist bleibt in einigen Fällen erhalten Sie beginnt nach § 200 grds. mit der Entstehung des Anspruchs

Verjährung Maximalfrist für sonstige Ansprüche 10 Jahre ab Entstehung 1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (1) Maximalfrist für sonstige Ansprüche 10 Jahre ab Entstehung Regelm. Verjährung 3 Jahre Verjährung t 1.07.2017 Anspruchs-entstehung (Fristbeginn 1.08., 0 Uhr, § 187) 1.07.2020 Kenntnis vom Anspruch 31.12.2020 (24 Uhr) Beginn der regelm. Verjährungs-frist 31.12.2023 (24 Uhr) Ende der regelm. Verjährungs-frist 1.07.2027 Ende der Maximalfrist (24 Uhr, § 188 )

Verjährung t 1. Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche (2) Maximalfrist für sonstige Ansprüche : 10 Jahre ab Entstehung Regelmäßige Verjährung 3 Jahre Verjährung t 1.07.2011 Anspruchs-entstehung (Fristbeginn 1.08., 0 Uhr, § 187) 1.07.2020 Kenntnis vom Anspruch 31.12.2020 (24 Uhr) Beginn der regelm. Verjährungs-frist 1.07.2021 Ende der Maximalfrist (24 Uhr, § 188 ) 31.12.2023 (24 Uhr) Ende der regelm. Verjährungs-frist

2. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: 30 Jahre ab Handlung Regelm. Verjährung 3 Jahre Verjährung t 1.07.2002 Handlung (Fristbeginn: 01.08., 0 Uhr, § 187) 1.07.2020 Kenntnis vom Anspruch 31.12.2020 (24 Uhr) Beginn der regelm. Verjährungs-frist 31.12.2023 (24 Uhr) Ende der regelm. Verjährungs-frist 1.07.2032 Ende der Maximalfrist (24 Uhr, § 188)

Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: Ende der Maximal-frist 3. Sonstige Schadensersatzansprüche zusätzl. Maximalfrist für SchEAnspr, die nicht auf Leben, Körper ...: 10 J. ab Schadenseintritt die früher endende Frist gilt Maximalfrist für alle Schadensersatzansprüche: 30 Jahre ab Handlung Regelm. Verjährung Verjährung t 1.07.2002 Handlung 1.07.2017 Anspruchs-entstehung Schadens-eintritt 1.07.2020 Kenntnis vom Anspruch 31.12.2020 Beginn der regelm. Verjährungs-frist 31.12.2023 Ende der regelm. Verjährungs-frist 1.07.2027 Ende der Maximal-frist 1.07.2032 Ende der Maximal-frist

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) In einem sonstigen Recht, dass im Grundbuch eingetragen ist, besteht 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und 3. im Übrigen in zwei Jahren.

„Gestaltungsrechte verjähren nicht“ Verjährung der Mängelansprüche (2) „Gestaltungsrechte verjähren nicht“ Um dennoch einen Gleichlauf der Durchsetzbarkeit der Rechte des Käufers zu erreichen, ordnet § 218 Abs. 1 S. 1 an: § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts (1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein. (4) Für das in § 437 genannte Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten. (5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

§§ 438 Verjährung der Mängelansprüche Die in § 438 Abs. 1 Nr. 2 b getroffene Regelung soll die „Gewährleistungsfalle“ für Bauhandwerker beseitigen: Der Handwerker, der ein fehlerhaftes Fenster in ein Haus einbaut, haftet bisher dem Bauherrn gegenüber länger, als er selbst Gewährleistungsrechte gegenüber seinem Lieferanten geltend machen kann: §§ 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 2. in fünf Jahren a) bei einem Bauwerk und b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,

t Bsp.: Beschläge für Wohnraum-fenster Die bisherige „Gewährleistungsfalle“ im Werkvertrag Bsp.: Beschläge für Wohnraum-fenster Bisherige Haftung des Werkunternehmers: 5 Jahre Bisherige Haftung d. Lieferanten : 6 Mon. t Kauf beim Lieferanten (Ablieferung) Einbau (Abnahme) „Gewährleistungsfalle“ des Werkunternehmers

Bisherige und künftige Haftung des Werkunternehmers: 5 Jahre Die Beseitigung der „Gewährleistungsfalle“ Bsp.: Beschläge für Wohnraum-fenster Bisherige und künftige Haftung des Werkunternehmers: 5 Jahre Künftige Haftung des Lieferanten: 5 Jahre Bisherige Haftung d. Lieferanten : 6 Mon. t Kauf beim Lieferanten (Ablieferung) Einbau (Abnahme) Restrisiko des Werkunternehmers

Verjährung: Sonstige Änderungen Bezüglich Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn (neue Terminologie für „Unterbrechung") und Wirkung der Verjährung ändert sich nichts grundsätzliches. Der Schwerpunkt verschiebt sich allerdings zugunsten der Hemmung: Neubeginn der Verjährung soll nur bei Anerkenntnis- und Vollstreckungshandlungen eintreten. Alle anderen Tatbestände sollen nur noch zu einer Hemmung der Verjährung führen.

Neubeginn Verjährungshindernisse Anerkennung § 212 I Nr. 1 Nicht: Aufrechnung, denn der Aufrechnende bestreitet die Hauptforderung Vollstreckungs-antrag § 212 I Nr. 2 § 213: Hindernisse wirken fort, wenn der Streitgegenstand gewechselt wird Art. 229 § 6 EGBGB: Übergangsregelung

Hemmung § 209 BGB Verjährungshindernisse Verhandlungen § 203 Kodifizierung eines „allgemeinen Rechtsgedanken“erstreckt sich auf gesamten Streitgegenstand Problem: Stillstand der Verhandlungen („Einschlafen“): „Wann wäre nach Treu und Glauben der nächste Schritt zu erwarten gewesen?“ Rechtsverfol-gung § 204 Umstellung der früheren Unterbrechungstatbestände Neu sind z.B.: - Nr. 7: Beweissicherungsverfahren - Nr. 14: Prozesskostenhilfe Sonstige Gründe §§ 205 - 208 Ablaufhemmung §§ 210 f.