Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute

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Das Einlagengeschäft der Kreditinstitute November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

F r e m d e M i t t e l Einlagen Aufgenommene Gelder (Holgelder) (Bringgelder) Einlagen von Kunden Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Einlagen von Kreditinstituten Aufgenommene Gelder (Holgelder) Aufnahme von Geldmarktkrediten : Tagesgeld - Ultimogeld - Termingeld Aufnahme von Kapitalmarktkrediten Langfristige Darlehen - Treuhandgeld Refinanzierung bei der Bundesbank (EZB) Verpfändung von Handelswechseln Wertpapieren und Kundenforderungen Pensionsgeschäfte Ausgabe von Bankschuldverschreibungen November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen von Kunden (1) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Wesen Guthaben auf Giro- oder Kontokorrent-konten zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs Guthaben auf Depositenkonten zur vorübergehenden zinsbringenden Festlegung von Geldern, die für den Zahlungsverkehr nicht benötigt werden Guthaben auf Sparkonten, die durch Ausstellung eines Sparbuches gekennzeichnet sind und der Geldanlage dienen November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen von Kunden (2) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Formen - - - - - - - - - - Festgelder Kündigungsgelder Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von 3 Monaten Spareinlagen mit einer Kdgs.-Frist von mehr als 3 Monaten ( 1 / 2 / . . 4 Jahre) oft mit einer Kündigungs-sperrfrist November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen von Kunden (3) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Verfüg-barkeit bei Sicht, d.h. täglich fällig fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist Mindestfestlegung grds. 1 Monat vorzeitige Verfügung ist möglich fällig eine best. Frist nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist Abhebung von 2.000 Euro innerhalb eines Kalendermonats ohne Kündigung möglich November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen von Kunden (4) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Verzin-sung niedrig oder gar nicht verzinslich Richtet sich nach den jeweiligen Geldmarktsätzen , nach der Betraghöhe und nach der vereinbarten Festlegungs- bzw. Kündigungsfrist Orientiert sich am Geld- Kapitalmarkt und richtet sich nach der Anlagedauer November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen von Kunden (5) Sichteinlagen Termineinlagen Spareinlagen Bedeu-tung für die Bank Verfügung über den Bodensatz möglich Verwendung der Mittel hauptsächlich im kurzfristigen Kreditgeschäft ein kleiner Teil kann auch langfristig ausgeliehen werden feste Überlassungsdauer deckungsgleiche Kreditvergabe möglich hauptsächlich im kurz- und mittelfristigen Kreditgeschäft Ein großer Teil kann relativ langfristig ausgeliehen werden. Verwendung für das gesamte Kreditgeschäft November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

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Rechtsnatur der Einlagen Z.B Sicht - und Termineinlagen : Unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB [ Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag ] (1) 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt, daß das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag Anwendung. .. bestimmen sich ... Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Rechtsnatur der Einlagen z.B. Spareinlagen : D a r l e h e n § 488 BGB. [ Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag ] (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensgeber einen Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten. (2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf eines Jahres und, wenn das Darlehen vor Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Merkmale von Darlehen und Verwahrung Art Merkmale regelmäßige Verwahrung § 688 BGB unregelmäßige Verwahrung § 700 BGB Darlehen § 488 BGB § 607 BGB Eigentümer bleibt der hinterlegende Kunde wird der Verwahrer wird der Darlehens-nehmer (Kreditinstitut ) Interesse am Vertrags-abschluss überwiegend im Interesse des Einlegers ( Hinterleger ) Darlehens-hingabe im Interesse des Darlehens-nehmers Rückgabe Bei Sachen : Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB) Bei Geld :Darlehensbetrag plus Zinsen (§ 488 BGB) November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Termineinlagen ( Depositen ) Festgelder Kündigungsgelder Beispiel : Ein Kunde bestellt einen neuen PKW, die Lieferzeit beträgt jedoch zwei Monate Für diese Zeit legt er sein bereitgestelltes Geld als Festgeld an Beispiel: Kaufvertragspartner vereinbaren ein Zahlunsgsziel von drei Monaten. Der Lieferungstermin ist noch nicht bekannt. Das schon bereitgestellte Geld wird für drei Monate als Kündigungsgeld angelegt. Die Fälligkeit ist von vornherein vereinbart Das Geld ist eine bestimmte Zeit nach Kündigung verfügbar Festgeld wird ab Fälligkeitstag als Sichteinlage geführt Kündigungsgeld wird weiterhin als Kündigungsgeld geführt Festlegungsfristen: Vertragsfreiheit : 30/60/90/180/360 Tage Kündigungsfristen : Vertragsfreiheit 1/3/6/12/24 Monate November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Termineinlagen ( Depositen ) vorzeitige Verfügung Auszahlung des Betrages unter Berechnung von Vorschusszinsen Auszahlung des Betrages und Minderung der zu vergütenden Zinsen Keine Auszahlung des Betrages, sondern Einräumung eines Kredits November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparvertragstheorien Realvertragstheorie Konsensualvertragstheorie der Sparvertrag kommt erst mit der Leitung der Einlage zustande der Sparvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande Antrag auf und Eröffnung des Sparkontos begründen nur einen Darlehensvorvertrag die Leistung des Einlegers ist die Erfüllung der im Sparvertrag übernommenen Verpflichtung (Vorvertrag zur Begründung eines Sparvertrags) = Herrschende Meinung : BGH: ...Gläubiger der Einlage ist der Einzahler... November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Posten der Passivseite Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite (4) Als Spareinlagen sind nur unbefristete Gelder auszuweisen, die folgende vier Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie sind durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet; 2. sie sind nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt; November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Posten der Passivseite Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite (3.) sie werden nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, oder es handelt sich bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Merkmale einer Spareinlage § 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr Äußeres Kennzeichen Wodurch sind Spareinlagen gekennzeichnet ? Sparurkunde (auch „Loseblattsparbuch“) insbesondere Sparbuch Bedingungen für Verfügungen Wie kann über Spareinlagen verfügt werden ? Verfügungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde keine Verfügung durch Überweisungen und Schecks Sparurkunde ist dem Einleger auszuhändigen Sparurkunde darf nur in Ausnahmefällen beim Kreditinstitut hinterlegt werden bei voller Rückzahlung muss die Sparurkunde zurückgefordert werden pro Sparkonto und Kalendermonat höchstens 2.000 € ohne Kündigung verfügbar November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Merkmale einer Spareinlage § 21 RechKredV; Bedingungen für den Sparverkehr Arten der Anlagegelder Welche Gelder können als Spareinlagen hinterlegt werden ? zugelassene Gelder : Geldbeträge, die der Ansammlung und Anlage von Vermögen dienen nicht zugelassene Gelder : Geldbeträge, die zur Verwendung im Geschäftsbetrieb bestimmt sind Geldbeträge, die von vornherein als befristet hereingenommen werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Posten der Passivseite Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute (RechKredV) Vom 10. Februar 1992, mit Änderungen bis zum 18. Juni 1993 Unterabschnitt 2 : Posten der Passivseite 4. sie weisen eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten auf. Sparbedingungen, die dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der jedoch pro Sparkonto und Kalendermonat 2.000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen, schließen deren Einordnung als Spareinlagen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden, gelten als Spareinlagen. Bauspareinlagen gelten nicht als Spareinlagen. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 808 BGB. [ Namenspapiere mit Inhaberklausel ] (1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, daß die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. (2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die im § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

[ Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber ] § 793 BGB. [ Wesen der Schuldverschreibung auf den Inhaber ] (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, daß er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit. (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Rechtsnatur des Sparbuches Präsentations-papier Schuldurkunde Präsentations-papier hinkendes Inhaberpapier qualifiziertes Legitimationspapier beweist das Bestehen einer Spareinlage muss für Auszahlungen und andere Verfügungen grundsätzlich vorgelegt werden jeder Inhaber kann die darin versprochene Leistung verlangen obwohl das Sparbuch auf den Namen des Kontoinhabers ausgestellt ist, können Auszahlungen im Rahmen der versprochenen Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an jeden Inhaber erfolgen enthält ein Leistungs-versprechen die Bank muss jedoch nicht ohne Legitimations-prüfung auszahlen BGH : ...Gläubiger der Spareinlage ist der Einzahlende... November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

S p a r u r k u n d e n Arten Merkmale Gebundenes Sparbuch traditionelle Form der Sparurkunde Loseblatt- Sparbuch die Sparurkunde wird durch die Kontoauszugsmappe mit Einlegeblatt und dem jeweiligen Kontoauszug gebildet SparCard Die Automatenkarte bildet mit dem aktuellen Kontoauszug die Sparurkunde Sparzertifikat Sparurkunde über eine einmalige Einzahlung einer Spareinlage November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

SparCard : ... unser Sparbuch mit dem etwas anderen Format November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Kostenlose Nutzung im Inland 7.600 Geldautomaten der Cash Group :  Deutsche Bank,  Commerzbank,  Dresdner Bank,  Postbank, PSD-Banken  Hypo-Vereinsbank sowie deren Tochtergesellschaften. Bei Abhebungen an Geldautomaten anderer Banken werden Kosten berechnet und Ihrem Sparkonto belastet. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Weltweit verfügbar Mit Ihrer SparCard und Ihrer persönlichen Geheimzahl haben Sie Zugang zu Ihrem Guthaben, praktisch rund um die Uhr und weltweit an den wichtigsten Standorten. Kostenlos können Sie an über 7000 Geldautomaten der Cash Group im Inland und rund 28.000 unserer Kooperationspartner im Ausland Beträge abheben. So verfügen Sie jederzeit über ein Höchstmaß an finanzieller Unabhängigkeit. Vom Guthaben können bis zu 600 € pro Tag und bis zu 2.000 € pro Monat abgehoben werden Höhere Beträge, die nur an einer Deutsche Bank Filiale möglich sind, erhalten die Sparer nach drei Monaten Kündigungsfrist oder gegen einen geringen Zinsabzug. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparen 3000 plus: Ihre Vorteile Immer die richtige Wahl Ob Sie sich für die SparCard 3000 plus oder das klassische Sparbuch entscheiden: Sie profitieren von soliden  Zinsen – und bleiben dabei finanziell flexibel. Ihre Vorteile ✓ Je größer Ihre Einlage, desto höher Ihr Zinssatz   ✓ Bis zu 2.000 € monatlich vorschusszinsfrei abheben ✓ Mit der SparCard: 10 Auslandsabhebungen pro Konto und Jahr entgeltfrei ✓ Bargeld mit der SparCard an allen Postbank Geldautomaten, an über einer Mio. VISA PLUS Geldautomaten** weltweit, in allen Postbank Finanzcentern und vielen Filialen der Deutschen Post ✓ SparCard-Special: Kontostand und Umsätze rund um die Uhr bei Postbank direkt - mit Ihrer Kontonummer und Telefon-PIN November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Höchste Tagesgeldzinsen (nach Zins p.a.: 05.07.09) 3,30% -Bank of Scotland Tagesgeld 3,00% -1822direkt Giro All 2,85% -Postbank Sparcard 2,75% -Netbank GiroLoyal 2,55% -DKB Cash 2,50% -Credit Europe Top-Interest 2,10% -VWBank Tagesgeld November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 794 BGB. [ Haftung des Ausstellers ] (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 796 BGB. [ Einwendungen des Ausstellers ] Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen. § 797 BGB. [ Leistungspflicht nur gegen Aushändigung ] Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (1) Kennwort Die Vereinbarung schützt vor unberechtigter Verfügung Der Gläubiger kann bei Vorlage ohne Kennwort verfügen Sperrvermerk Verfügungsbeschränkung bei Konten zu Gunsten Dritter Ausweiskarte Verfügungen nur durch Vorlage von Sparurkunde und Ausweiskarte (Postbank) Abtretung Anerkennung durch die Bank nur durch Nachweis der Abtretung und Vorlage des Sparbuchs November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Verfügungsbeschränkungen über Spareinlagen (2) Verpfändung § 1280 BGB : Rechtwirksamkeit nur durch Anzeige an den Schuldner ( Kreditinstitut ). Verfügung nur durch Vorlage der Sparurkunde Pfändungs- und Überwei-sungs-beschluss Auf Beschluss des Amtsgerichts : Sperrung des Kontos durch die Bank und Überweisung des Guthabens an den Gläubiger November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Leitsätze des Bundesgerichtshofs Gläubiger wird nach § 607 BGB (neu § 488 BGB) der Darlehensgeber, grundsätzlich also der Einzahlende und nicht derjenige, auf dessen Name das Sparbuch ausgestellt wird. Über die Gläubigereigenschaft entscheidet aber letztlich allein der Wille des Einzahlenden, wobei dieser die Möglichkeit hat, die Forderung auf Rückzahlung der Spareinlage direkt in der Person eines Dritten entstehen zu lassen (Vertrag zugunsten Dritter) Aus der Übergabe des Sparbuchs kann auf eine Willenserklärung zur Abtretung der Forderung geschlossen werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparverträge zugunsten Dritter Begünstigter = Gläubiger § 328 Abs.1 BGB Vertragsschließender = Gläubiger § 328 Abs.2 BGB Der Begünstigte wird sofort Gläubiger echter Vertrag zugunsten Dritter mit sofortigem Gläubigerwechsel Kontoeröffnung auf den Namen des Dritten Der Kontoeröffnende wird Gläubiger unechter Vertrag zugunsten Dritter mit späterem Gläubigerwechsel Kontoeröffnung auf den Namen des Kunden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparverträge zugunsten Dritter (1) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Der Dritte wird sofort Gläubiger der Einlage und sofort verfügungsberechtigt Der Antragsteller wird Kontoinhaber Die Legitimation des Antragstellers und des Dritten (Gläubigers) sind zu prüfen Der begünstigte Dritte wird Gläubiger nach Eintritt einer bestimmten, im Vertrag festgelegten Bedingung (Volljährigkeit, Tod des Kontoinhabers...) Der Begünstigte oder dessen gesetzlicher Vertreter können sofort über das Guthaben verfügen Verfügungen des Antragstellers sind nicht mehr möglich Verfügungen des Antrag-stellers sind weiterhin möglich November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparverträge zugunsten Dritter (2) Sofortiger Gläubigerwechsel Die Vereinbarung ist unwiderruflich Späterer Gläubigerwechsel Verträge mit Widerrufsvorbehalt = Schenkungsantrag - mit jederzeitigem Recht auf Rücknahme Als Schenkungsvertrag : notarielle Beurkundung ! Verträge ohne Widerrufsvorbehalt = Schenkungsvertrag Annahme des Beschenkten notwendig ( Handschenkung ) November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparverträge zugunsten Dritter (3) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Im Erbfall steht das Guthaben außerhalb des Erbgangs dem Begünstigten zu Wird das Schenkungsangebot angenommen, haben die Erben keinen Rechtsanspruch Solange der Beschenkte noch nicht angenommen hat, können die Erben widersprechen Die Erben können an den Widerrufsverzicht gebunden werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Sparverträge zugunsten Dritter (4) Sofortiger Gläubigerwechsel Späterer Gläubigerwechsel Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag sind vom Begünstigten zu zahlen Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag sind bis zum Eintritt der Bedingung vom Antragsteller (Schenker) zu zahlen Der Begünstigte kann den Freistellungsauftrag erteilen Der Antragsteller kann den Freistellungsauftrag erteilen November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Verfügungen ohne Sparbuch  Daueraufträge zugunsten eines anderen Sparbuchs bei demselben Kreditinstitut ( z.B. zur Erfüllung von Sparverträgen)  Belastung des Sparkontos durch das kontoführende Kreditinstitut wegen fälliger Forderungen gegen des Sparer (z.B. fällige Tilgungsraten)  Überweisungen an den Sparer selbst, wenn er aus besonderen Gründen nicht das Sparbuch vorlegen kann und die Einsendung des Sparbuchs unzumutbar ist ( z.B. bei Krankheit)  Verfügungen bei Verlust des Sparbuchs November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen ) Seit April 1967 ( Aufhebung der Zinsbindung an die Bundesbankkonditionen) Die Höhe des Zinses richtet sich nach der Marktsituation Die Höhe des Zinses wird durch Aushang im Kassenraum bekannt gegeben. Für bestehende Spareinlagen tritt eine Änderung mit Änderung des Aushangs statt November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )  Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der Einzahlung Wertstellungsangabe : Einzahlung am 05.10.07 = Wert 04.10.07  Sie endet mit dem der Rückzahlung vorhergehenden Kalendertag Wertstellungsangabe : Auszahlung am 05.12.07 = Wert 04.12.07  Der Monat wird zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet  Rechnerprogramme der Banken verwenden keine Zinszahlen, sondern entsprechend viele Nachkommastellen bei der Zinsberechnung November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Die Verzinsung von Spareinlagen ( Bsp: Sparkassen )  Zinsen werden am Jahresende gutgeschrieben (kapitalisiert) oder bei voller Rückzahlung während des Jahres ausgezahlt  über gutgeschriebene Zinsen kann der Sparer innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift ohne Einhaltung von Kündigungsfristen verfügen.  wird über die gutgeschriebenen Zinsen innerhalb von zwei Monaten nach Gutschrift nicht verfügt, unterliegen sie der für die Spareinlage vereinbarten Kündigungsfrist November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (1) Der Sparer kann über seine Spareinlage verfügen, wenn er sie gekündigt hat Kündigungsfristen und Kündigungssperrfristen können bei allen Arten von Spareinlagen frei vereinbart werden Bei Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist kann ohne Kündigung innerhalb eines Kalendermonats bis zu 2.000 Euro (Freibetrag) abgehoben werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Kündigung und Rückzahlung von Spareinlagen (2) ohne Kündigungssperrfrist Kündigung frühestens ein Tag nach der Einzahlung mit Kündigungssperrfrist 1) Kündigung frühestens ein Tag nach Ablauf der Kündigungssperrfrist 1) Kündigungssperrfrist : Zeitraum in dem nicht gekündigt werden darf November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Beispiel : Vereinbarung einer Kündigungssperrfrist Verfügung über eine Spareinlage mit 1-jähriger Kündigungsfrist und vereinbarter 6-monatiger Kündigungssperrfrist : „…frühestens nach Ablauf von sechs Monaten…“ Einzahlung Kündigung Verfügung 6-monatige 12-monatige 14.Januar 2008 15.Juli 2008 16.Juli 2008 Kündigungs- sperrfrist Kündigungs- frist 17.Juli 2009 Ereignis nach § 187 BGB* Ereignis nach § 187 BGB* *die meisten Verträge legen die relevanten Tage in Form von exakten Datenvorgaben fest. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Vorzeitige Verfügung Vorzeitige Verfügungen über Spareinlagen liegen vor , wenn Sparer :  Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von drei Monaten innerhalb eines Kalendermonats mehr als 2.000 Euro abheben  Bei Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten ohne fristgerechte Kündigung abheben November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Vorzeitige Verfügung  Sparer haben keinen Anspruch auf vorzeitige Verfügungen über Sparguthaben  wird dennoch vor Fälligkeit Auszahlung verlangt, sind Kreditinstitute berechtigt, einen Vorfälligkeitspreis zu verlangen  als Obergrenze für die Vorfälligkeitspreiserhebung gelten die zu vergüteten Habenzinsen des laufenden Jahres  reichen diese nicht aus, kann auf die kapitalisierten Habenzinsen der Vorjahre zurückgegriffen werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Berechnung des Vorfälligkeitspreises Vorschusszins Sonderzins auf den Betrag und für den Zeitraum der vorzeitigen Verfügung i.d.R. ein Viertel des Habenzinssatzes Vorfälligkeits- entgelt laufzeitunabhängiges Entgelt Prozentsatz vom Betrag der vorzeitigen Verfügung oder Festbetrag November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Berechnung des Vorschusszinses Staffel- Methode genaue Berechnung mit der Vorgabe, dass nach Ablauf jeden Kalendermonats erneut 2.000 Euro kündigungsfrei verfügbar sind 90-Tage- Methode Berechnung für 90 Tage für den Betrag, der den Freibetrag von 2.000 Euro übersteigt November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Berechnung der Vorschusszinsen 90-Tage- Methode EDV-Verfahren Für ungekündigte Verfügungen gilt : 90 Tage Frist = Frist bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Verfügung mit Kündigung frei geworden wäre Fall 1 : Am 01.05.09 werden 10.000 € ohne Kündigung abgehoben Monat Mai (1) Monat Juni (2) Monat Juli (3) 2.000 € frei verfügbar 2.000 € frei verfügbar 2.000 € frei verfügbar Habenzins = 2,5 % 10.000 € ohne Kündigung verfügt = 8.000 € als Vorschuss für 90 Tage verzinst 8.000 * 2,5 * 90 = 12,50 Euro Vorschusszinsen 360 * 100 * 4 1/4 vom Habenzins November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

= 8.000 € 10.000 € gekündigt 10.000 € verfügt als Vorschuss Berechnung der Vorschusszinsen Fall 2 : Am 01.05.09 werden 10.000 € gekündigt abgehoben aber 30 Tage vor Ende der Kündigungsfrist abgehoben Monat Mai (1) Monat Juni (2) Monat Juli (3) 2.000 € frei verfügbar 2.000 € frei verfügbar 2.000 € frei verfügbar 10.000 € gekündigt 10.000 € verfügt = 8.000 € als Vorschuss für 30 Tage verzinst 8.000 * 2,5 * 30 = 4,17 € Vorschusszinsen 360 * 100 * 4 1/4 vom Habenzins November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Auf die Erhebung kann in Falle einer wirtschaftliche Notlage Verzicht auf Erhebung Auf die Erhebung kann in Falle einer wirtschaftliche Notlage des Sparers verzichtet werden :  Erwerbsunfähigkeit  Arbeitslosigkeit  längere Krankheit Schreiben des Bakred 1/64 November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

 über die Zinsen wird innerhalb von zwei Monaten Verzicht auf Erhebung  über die Zinsen wird innerhalb von zwei Monaten nach Wertstellung verfügt  Spareinlagen werden vor Fälligkeit zum Kauf von Wertpapieren verwendet Voraussetzung: Wertpapiere werden bis zum Fristablauf nicht verkauft  Übertrag von Spareinlagen vor Fälligkeit auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei selbem Institut Voraussetzung : Gleiche Kündigungsfristen  Übertrag von Spareinlagen vor Fälligkeit auf andere Sparkonten oder Bausparkonten bei anderem Institut Voraussetzung : Gleiche Kündigungsfristen werden schriftlich von dort bestätigt  Verfügung über Nachlass im Rahmen der Erbauseinandersetzung November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 798 BGB. [ Ersatzurkunde ] Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, sofern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, von dem Aussteller die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 799 BGB. [ Kraftloserklärung ] (1) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibung auf den Inhaber kann, wenn nicht in der Urkunde das Gegenteil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Ausgenommen sind Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine sowie die auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldverschreibungen. (2) Der Aussteller ist verpflichtet, dem bisherigen Inhaber auf Verlangen die zur Erwirkung des Aufgebots oder der Zahlungssperre erforderliche Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Zeugnisse auszustellen. Die Kosten der Zeugnisse hat der bisherige Inhaber zu tragen und vorzuschießen. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

§ 801 BGB. [ Erlöschen; Verjährung ] (1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Eintritte der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablaufe der dreißig Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich. (2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. (3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Verlust des Sparbuchs Der Verlust eines Sparbuchs ist der kontoführenden Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die Bank veranlaßt unverzüglich eine Sperre. Für den Sparer kann ein neues Sparbuch ausgestellt werden Ohne Kraftloserklärung des alten Sparbuchs Nach Kraftloserklärung des alten Sparbuchs Bei geringem Sparguthaben wenn die Vernichtung des Sparbuchs glaubhaft nachgewiesen wird Der Kontoinhaber haftet für alle Schäden , die sich aus dem Mißbrauch des in Verlust geratenen Sparbuchs ergeben Aufgrund eines gerichtlichen Aufgebotsverfahrens Aufgrund eines eigenen Aufgebotsverfahrens (Sparkassenbereich) Auf Antrag erläßt das zuständige Amtsgericht ein Aufgebot, das im Bundesanzeiger veröffentlicht wird Auf Antrag erläßt der Vorstand ein Aufgebot, das in einem für die Bekanntmachungen des Instituts bestimmten Blatt veröffentlicht wird Wenn der Inhaber des Sparbuchs bis zum Ende der Aufgebotsfrist seine Rechte unter Vorlegung des Sparbuchs nicht angemeldet hat, wird das Sparbuch durch gerichtliches Ausschlußurteil Vorstandsbeschluß für kraftlos erklärt und verliert seine Legitimationswirkung November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Besondere Sparformen (1) mit einmaliger Prämie / Bonus einmalige oder regelmäßige Sparleistungen; i.d.R. Zinssatz der Spareinlagen (auch EURIBOR ) mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie nach Ende einer bestimmten Laufzeit Gutschrift in Form eines Bonus mit steigenden Zinssätzen Sparverträge mit Zinszuwachs : Einmalige oder regelmäßige Sparleistungen; vereinbarte Kündigungsfrist mit Kündigungs-sperrfrist i.d.R. Zinssatz der Spareinlagen mit drei-monatiger Kündigungsfrist sowie jährlich steigende Zinssätze, sofern nicht über das Guthaben verfügt wird November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Besondere Sparformen (2) mit an den Kapitalmarkt gekoppelten Zinssätzen Sparverträge mit Vorzugszinsen : Einmalige Anlage mittlerer bis größerer Beträge; vereinbarte Kündigungsfrist mit langer Kündigungssperrfrist (3 Monate / 4Jahre) Zinssatz orientiert sich an der Verzinsung festverzinslicher Wertpapiere mit gleicher Laufzeit November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Besondere Sparformen (3) mit Koppelung an andere Ertrags- oder Anlageformen Versicherungssparverträge : regelmäßige Sparraten in Verbindung mit einer Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme. Die Risiko-LV schüttet im Todesfall des Versicherten die fehlenden Sparbeiträge aus Effektensparverträge : regelmäßige Sparraten, die regelmäßig zum Kauf von Effekten, meist Investmentzertifikaten, benutzt werden November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Besondere Sparformen (4) mit Anspruch auf spätere Auszahlung eines zinsgünstigen Darlehens Bausparverträge : regelmäßige Sparraten oder jährliche Einmaleinzahlungen, meist in Verbindung mit Beanspruchung von Arbeitnehmersparzulage und Wohnungs-bauprämie Bei Erfüllung vertraglicher Bedingungen fester Anspruch auf ein günstiges Bauspardarlehen. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

für die Kreditinstitute Bedeutung der Sparbriefe, Sparzertifikate und Sparschuldverschreibungen für die Kunden für die Kreditinstitute Fester Zinssatz über die gesamte Laufzeit Fester Zinsanspruch bei variabler Verzinsung ( ERIBOR ) höherer Zinssatz als bei Spareinlagen kein Kursrisiko eingeschränkte Verfügungs-möglichkeit, jedoch hohe Beleihbarkeit Beschaffung mittel- und langfristiger Mittel für das Kreditgeschäft keine Mindestreservepflicht für Anlagen mit einer Laufzeit über 4 Jahren kaum Liquiditätsrückflüsse, da mit vorzeitiger Rückgabe kaum zu rechnen ist November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

S p a r b r i e f e Normaltyp Abgezinster Sparbrief Aufgezinster Sparbrief Ausgabe zum Nennwert Rückzahlung zum Nennwert Zinszahlung halb- oder ganzjährlich nachträglich Zinsertrag ist am Jahresende zu versteuern Ausgabe zum Nennwert abzüglich Zinsen und Zinseszinsen Rückzahlung zum Nennwert Zinszahlung am Ende der Laufzeit Zinsertrag ist am Ende der Laufzeit zu versteuern Ausgabe zum Nennwert Rückzahlung zum Nennwert zuzüglich Zins und Zinseszinsen Zinszahlung am Ende der Laufzeit Zinsertrag ist am Ende der Laufzeit zu versteuern November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

B e s t e u e r u n g v o n K u n d e n e i n l a g e n Eigentum Unentgeltlicher Erwerb Erträge - von Todes wegen (Erbschaft) - durch Schenkung unter Lebenden - durch Zweckzuwendung natürliche und juristische Personen natürliche und juristische Personen natürliche Personen juristische Personen Vermögensteuer 1) Erbschaftsteuer ( Schenkungsteuer ) Einkommensteuer Körperschaftsteuer Vermögensteuergesetz VStG1) Vermögensteuerreform-gesetz (VStRG1) Bewertungsgesetz (BewG) (Bewertungsgesetz-Durchführungsverordnung (BewDV) Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) Abgeltungssteuer Einkommensteuergesetz (EStG) Einkommensteuergesetz-Durchführungsverordnung EStDV) Einkommensteuerrichtlinien EStR) Körperschaftsteuergesetz (KStG) Körperschaftsteuer-Durchfühungsverordnung (KStDV) Körperschaftsteuerrichtlinien KStR) 1) Seit dem 01.01.1997 ausgesetzt November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Steuern / Spareinlagen (1) Zinsen aus Spareinlagen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Einkommensteuer das KI ist verpflichtet einen Abschlag in Höhe von 25% der Zinserträge einzubehalten und als Abgeltungssteuer an das Finanzamt abzuführen auf die zu zahlende Abgeltungssteuer wird ein Solidaritätsabschlag von 5,5 % erhoben Mit der Bezahlung der Abgeltungssteuer sind die Ansprüche des Staates abgegolten. Sollte ein Kunde weniger als 25 % ESt zahlen, kann er die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern. November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll

Einlagen und Sparbriefe : Besteuerung der Einnahnen Zinsen aus Einlagen Zinsen aus Sparbriefen Wertpapierzinsen fließen im Zeitpunkt der Zinsfälligkeiten zu WP-Zinstermin 01.07.2009 = Zufluss im Veranlagungsjahr 2009 normal verzinslicher Typ Abzinsungstyp Aufzinsungstyp Der Zinszufluss ist jährlich zu versteuern Zinsen fließen im Jahr der Fälligkeit zu und sind in diesem Veranlagungs-zeitraum zu versteuern Gehören Zinsen wirtschaftlich in das vergangene Jahr, so sind sie dort zu versteuern. BSP.: Zinsen auf Sparkonten für das abgelaufene Jahr 2008 werden per 01.01.2009 gutgeschrieben November 2009 Einlagengeschäft / Georg Boll