Gefährliche Stoffe und Güter

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 Präsentation transkript:

Gefährliche Stoffe und Güter Explosionsschutz Stand: Januar 2002; ©opyright; FF Castrop-Rauxel; T. Meyer

Ziele Geschichtliches Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen Begriffsbestimmung Schutzmaßnahmen Kennzeichnung von Ex.-geschützten Geräten Gerätebeispiele Beurteilung von Explosionsgefahren Beeinflussungsfaktoren bei der Zoneneinteilung 2

Geschichtliches 1815: Der Engländer Sir Davy entwickelt eine Öllampe bei der das durchschlagen der Flame durch ein engmaschiges Drahtnetz verhindert wird. 1912: Aufstellung der Leitsätze für Schlagwettergeschützte elektrische Maschinen, Transformatoren und Schaltgeräte aufgrund der Forschungsergebnisse von Dr. Ing. e.h. Beyling. 1924: In explosionsgefährdeten Räumen sind nur noch Glühlampen zulässig deren Leuchtkörper luftdicht abgeschlossen ist. Einführung der Überduckkapselung bei Maschinen mit Schleifringen oder Kommutatoren. 3

Geschichtliches 1935: erste deutsche Vorschrift zum Schutz von explosionsgefährdeten Anlagen (VDE 0165) 1943: Inkrafttreten der VDE 0171 „Vorschrift für explosionsgeschützte Betriebsmittel“. 13.10.1943: Auf Grundlage der VDE 0165 und 0171 tritt die Polizeiverordnung über elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Räumen in kraft. 1963: Inkrafttreten der „Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ExVO; heute Elex V). 1978: Inkrafttreten der DIN EN 50014 – 50020 / VDE 0171 Teil 1 – 7. 4

Geschichtliches 1979: Beschluß der Europäischen Rahmenrichtlinie 79/196/EWG. 1994: Beschluß der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. 1999: Beschluß der 1999/92/EG über die Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. 5

Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen EG-Richtlinie 94/9/EG (ATEX-Richtlinie (Atmospheres Explosible)) Gerätesicherheitsgesetz (GSG) Verordnung über Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (Elex V; setzt die ATEX-Richtline in nationales Recht um) Explosionsschutzverordnung (ExVO; setzt die ATEX-Richtline in nationales Recht um) EG-Richtlinie 1999/92/EG Explosionsschutz-Richtlinien mit Beispielsammlung der BG Chemie (EX-RI) 6

Gesetze, Vorschriften, Bestimmungen und Verordnungen Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren in Folge elektrostatischer Aufladung vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften UVV´en Berufsgenossenschaften „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (VBG4) Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) VDE 0100, 0101, 0107, 0113, 0141, 0185, 0190 und 0800 Teil 1 – 4) VDE 0165 (2/91), 0165 Teil 1 und 2 und 0170 / 0171 VDE 0105 Teil 1 und 9 7

Explosionsfähige Atmosphären Sind Gemische von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben mit Luft einschließlich üblicher Beimengungen (z.B. Feuchte) unter atmosphärischen Bedingungen (T = -20 - 60 °C; p = 0,8 - 1,1 bar), in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. 8

Gefahrdrohende Menge Die Menge an explosionsfähiger Atmosphäre gilt als gefahrdrohend, wenn im Falle ihrer Entzündung Personenschaden durch direkte oder indirekte Einwirkung einer Explosion bewirkt werden kann. Bereits 10 Liter explosionsfähige Atmosphäre als zusammenhängende Menge müssen in geschlossenen Räumen unabhängig von der Raumgröße als gefahrdrohend angesehen werden. 9

Explosionsgefährdete Bereiche Sind Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen eingeteilt. 10

Zone 0 Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel ständig oder langzeitig vorhanden sind. Beispiele: Das innere von Behältern (z.B. Tanks), Abwasserkanäle und Einlaufschächte, wenn nach einem Tankzugunfall brennbare Flüssigkeit eingelaufen ist und die unmittelbare Umgebung bei Leckagen an Tankbehältern. 11

Zone 1 Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel gelegentlich auftreten. Beispiele: Nähere Umgebung von Zone 0-Bereichen, Pumpenbereiche, Entlüftungsleitungen, Auffangräume und die Domschächte von Tanks. 12

Zone 2 Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, daß gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nur selten und dann auch nur kurzzeitig auftreten. Beispiele: Bereiche die die Zone 0 und Zone 1 umgeben. 13

Zone 20 Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Staubwolke in Luft ständig oder langzeitig oder häufig vorhanden ist. Beispiele: Diese Bedingungen sind im allgemeinen nur im inneren von Behältern, Rohrleitungen, Apparaturen usw. anzutreffen. 14

Zone 21 Bereich, in dem bei normalem Betrieb gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Staubwolke in Luft gelegentlich auftreten kann. Ablagerungen oder Schichten von brennbarem Staub werden im allgemeinen vorhanden sein. Beispiele: Bereiche in der unmittelbaren Umgebung von z. B. Staub-Entnahme- oder –Füllstationen. 15

Zone 22 Bereich, in dem nicht damit zu rechnen ist, daß bei normalem Betrieb gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Staubwolke in Luft auftreten kann, aber wenn sie dennoch auftritt, dann nur kurzzeitig, oder in dem Anhäufungen oder Schichten von brennbarem Staub vorhanden sind. Beispiele: Bereiche die die Zone 21 Umgeben und in der Umgebung Staub enthaltender Geräte (z. B. Mühlenräume, in denen Staub aus den Mühlen austritt und sich ablagert). 16

Zündtemperatur Temperatur einer heißen Oberfläche, an der sich ein Stoff gerade noch entzündet. 17

Dispersionsgrad Macht eine Aussage über die Verteilung eines Stoffes in einem anderen. Der Dispersionsgrad von Nebeln oder Stäuben kann für das Zustandekommen einer Explosion bereits ausreichend sein, wenn die Tröpfchen- bzw. Teilchengröße bei 1 mm liegt. Zahlreiche praktisch vorkommende Nebel, Aerosole und Stäube haben Teilchengrößen zwischen 0,1 und 0,001 mm. Bei Stoffen in gas- oder dampfförmigem Zustand ist ein ausreichender Dispersionsgrad naturgemäß gegeben. 18

Flammpunkt Temperatur der Flüssigkeit, bei der die Dämpfe über der Flüssigkeit gerade entzündet werden können, ohne nach Entfernen der Zündquelle weiter zu brennen. 19

Brennpunkt Ist der Punkt bei dem die Dämpfe einer brennbaren Flüssigkeit nach der Entzündung von selbst weiterbrennen. 20

Explosionsbereich Wenn die Konzentration des ausreichend dispergierten brennbaren Stoffes in Luft einen Mindestwert (untere Explosionsgrenze) überschreitet, ist eine Explosion möglich. Eine solche kommt nicht mehr zustande, wenn die Konzentration einen maximalen Wert (obere Explosionsgrenze) überschritten hat. 21

22

Explosionsgrenzen und Zündtemperaturen ausgewählter Stoffe 23

Temperaturklassen Einteilung brennbare Gase und Dämpfe brennbarere Flüssigkeiten nach ihrer Zündtemperatur. Als maximale Oberflächentemperatur für Betriebsmittel sind 100 % der untersten Temperatur einer Temperaturklasse zugelassen. Temperaturklasse Temperaturbereich T1 >450 °C T2 300-450 °C T3 200-300 °C T4 135-200 °C T5 100-135 °C T6 85-100 °C 24

Explosionsgruppen Da die verschiedenen Gas- bzw. Dampf/Luft-Gemische bei Zündung unterschiedlich hohe Drücke aufbauen, sie also in ihrer Durchschlagskraft voneinander abweichen, hat man Explosionsgruppen I, IIA, IIB, IIC definiert. Kriterium für die Einteilung in Explosionsgruppen ist die Zünddurchschlagsfähigkeit durch Spalte. 25

Einteilung von Stoffen in Explosionsgruppen und Temperaturklassen 26

Gerätegruppen Gerätegruppe Ex I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben und Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Gerätegruppe Ex II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. 27

Kategorien Die Gerätegruppe II beinhaltet Betriebsmittel in drei verschiedenen Kategorien. Die Kategorien werden mit Grossbuchstaben G (Gas) und D (Staub = Dust) ergänzt, damit die Betriebsmittel auf Grund der unterschiedlichen Anforderungen und Normen identifiziert werden können. 28

Kategorie 1 Betriebsmittel, welche in den Zonen 0 bzw. 20 eingesetzt werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 1 weisen normalerweise zwei Schutzarten auf, und die Sicherheit ist beim Auftreten von zwei Fehlern noch immer gewährleistet. 29

Kategorie 2 Betriebsmittel, welche in den Zonen 1 bzw. 21 eingesetzt werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 2 gewährleisten die Sicherheit, auch wenn voraussehbare Störungen oder apparative Fehler auftreten. 30

Kategorie 3 Betriebsmittel, welche nur in den Zonen 2 bzw. 22 eingesetzt werden dürfen. Betriebsmittel der Kategorie 3 weisen in normalem Betrieb das notwendige Maß an Sicherheit auf. Der Störfall bzw. der Fehlerfall wird bei der Kategorie 3 nicht berücksichtigt. 31

Zündschutz Zündschutz ist eine Konstruktive Maßnahme, die an elektrischen Betriebsmitteln getroffen wird, um die Zündung einer explosiven Atmosphäre durch dieses Betriebsmittel zu verhindern. 32

Wirksame Zündquellen Heiße Oberflächen Flammen und heiße Gase Mechanisch erzeugte Funken Elektrische Anlagen Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz Statische Elektrizität Blitzschlag Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 9 Hz bis 300 GHz Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 31011 Hz bis 31015 Hz (Optischer Spektralbereich) Ionisierende Strahlung Ultraschall Adiabatische Kompression, Stosswellen, Strömende Gase Chemische Reaktionen 33

Zündquellen werden in ihrer Wirkung häufig unterschätzt oder nicht erkannt! 34

Heiße Oberflächen Kommt explosionsfähige Atmosphäre mit erhitzten Oberflächen (heiße Rohrleitungen, Heizkessel usw.) in Berührung, kann es durch Übertragung von Wärmeenergie zu einer Entzündung kommen. Die Zündfähigkeit einer erhitzten Oberfläche hängt ab von der Art und der Konzentration des jeweiligen Stoffes im Gemisch mit Luft der Verweilzeit des Gemisches an der heißen Oberfläche 35

Flammen und heiße Gase Flammen sind exotherme chemische Reaktionen, als Reaktionsprodukte treten heiße Gase, bei Staubflammen oder rußenden Flammen auch glühende Feststoffpartikel auf. Sowohl die Flammen selbst als auch die heißen Reaktionsprodukte können durch Übertragung von Wärmeenergie explosionsfähige Atmosphäre entzünden. 36

Mechanisch erzeugte Funken Durch Reib-, Schlag- und Schleifvorgänge können aus festen Materialien Teilchen abgetrennt werden, die auf Grund der beim Trennvorgang aufgewandten Energie eine erhöhte Temperatur annehmen. Beispiel: Bestehen die Teilchen z.B. aus oxidierbaren Substanzen, wie Eisen oder Stahl, können diese Teilchen auf Grund des Oxidationsprozesses auf Temperaturen bis weit über 1000 °C gelangen. 37

Elektrische Anlagen Bei elektrischen Betriebsmitteln können – selbst bei geringen Spannungen – elektrische Funken (z.B. beim Öffnen und Schließen elektrischer Stromkreise) und heiße Oberflächen als Zündquellen auftreten. 38

Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz In elektrisch leitfähigen Anlagen oder Anlageteilen können zeitweise oder dauernd Ausgleichsströme fließen. Z.B. als Rückströme zu Stromerzeugungsanlagen (insbesondere im Bereich vor elektrischen Bahnen und großen Schweißanlagen) Werden derartige Anlageteile getrennt, verbunden oder überbrückt, kann durch elektrische Funken explosionsfähige Atmosphäre entzündet werden. 39

Statische Elektrizität Als Folge von Trennvorgängen, an denen mindestens ein aufladbarer Stoff beteiligt ist, können zündfähige Entladungen statischer Elektrizität auftreten. Besonders leicht kann die Entladung aufgeladener, isoliert angeordneter leitfähiger Teile zu zündfähigen Funken führen. 40

Blitzschlag Wenn ein Blitz in explosionsfähige Atmosphäre einschlägt, wird diese stets gezündet. Daneben besteht eine Zündmöglichkeit auch durch starke Erwärmung der Ableitwege des Blitzes. Von Blitzeinschlagstellen aus fließen starke Ströme, die auch in größeren Entfernungen nach allen Richtungen von der Einschlagstelle zündfähige Funken und Sprühfeuer auslösen können . 41

Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 9 Hz bis 300 GHz Sämtliche im Strahlungsfeld befindlichen leitenden Teile wirken als Empfangsantenne, und können bei ausreichender Stärke des Feldes und genügender Größe der Empfangsgebilde eine explosionsfähige Atmosphäre entzünden. Dies kann z.B. dadurch geschehen, daß die empfangene Hochfrequenzleistung dünne Drähte zum glühen bringt oder daß bei Kontakt bzw. Unterbrechung leitender Teile Funken erzeugt werden. 42

Elektromagnetische Wellen im Bereich der Frequenzen von 31011 Hz bis 31015 Hz (Optischer Spektralbereich) Strahlung im optischen Spektralbereich kann – insbesondere bei Fokussierung – durch Absorption in explosionsfähiger Atmosphäre oder an festen Oberflächen zur Zündquelle werden. 43

Ionisierende Strahlung Ionisierende Strahlung, erzeugt z.B. durch Laser oder radioaktive Stoffe, kann explosionsfähige Atmosphäre (insbesondere explosionsfähige Atmosphäre mit Staubpartikeln) infolge Energieabsorption entzünden. 44

Ultraschall Bei Anwendung von Ultraschall werden große Anteile der vom Schallwandler abgegebenen Energie von festen oder flüssigen Stoffen absorbiert. Im beschallten Stoff tritt dabei infolge innerer Reibung eine Erwärmung auf, die in Extremfällen bis über die Zündtemperatur führen kann. 45

Adiabatische Kompression, Stosswellen, Strömende Gase In Stoßwellen und bei adiabatischer Kompression können durch innere Reibung so hohe Temperaturen auftreten, daß explosionsfähige Atmosphäre (auch abgelagerter Staub) entzündet werden kann. 46

Chemische Reaktionen Durch chemische Umsetzungen unter Wärmeentwicklung können Stoffe oder Stoffsysteme sich erhitzen und dadurch zur Zündquelle werden. Spontane exotherme Reaktionen beim Zusammentreffen starker Oxidationsmittel oder anderer besonders reaktionsfreudiger Stoffe (z.B. Salpetersäure, Chlorate, Fluor) mit brennbaren Stoffen können zu Bränden und Explosionen führen. 47

48

Schutzmaßnahmen gegen Explosion 49

Vermeidung von explosionsfähigen Atmosphären Durch belüften bzw. Entlüften Durch verschließen des Leckes Durch umfüllen in einen unbeschädigten Behälter 50

Vermeiden von Zündquellen Zündschutz bei elektrischen Betriebsmitteln Überdruckkapselung Eigensicherheit Erhöhte Sicherheit Vergusskapselung Druckfeste Kapselung Sandkapselung Ölkapselung Nicht funkendes Material Vermeidung von Elektrostatischer Aufladung Durch Erden Durch Verwendung leitender Materialien 51

Überdruckkapselung p Die Überdruckkapselung beruht darauf, daß in einem Gehäuse ein Überdruck, aus Luft oder Inertgas, aufrechterhalten wird, so daß keine explosiven Gase in das Gehäuse eindringen können, nachdem das Gehäuse mit reiner Luft oder Inertgas gespült wurde. 52

Eigensicherheit i Bei der Zündschutzart Eigensicherheit werden alle Ströme, Spannungen, Induktivitäten und Kapazitäten so begrenzt, daß keine zündfähige Funken entstehen können. Zudem müssen die Betriebsmittel so ausgelegt sein, daß sich kein Bauteil über die angegebene Temperaturklasse hinaus erwärmen kann. Diese Bedingungen müssen auch bei Auftreten eines (ib) bzw. zweier (ia) Fehler erfüllt werden. 53

Erhöhte Sicherheit e Diese Zündschutzart beruht auf einer Überdimensionierung der verwendeten Teile, so daß nicht mit dem Auftreten von Funken oder hohen Temperaturen gerechnet werden muß. 54

Vergußkapselung m Bei der Vergußkapselung wird der zündfähige Teil des Betriebsmittels in eine Vergußmasse eingebettet, dadurch kann keine explosive Atmosphäre an zündfähige Bauteile gelangen. 55

Druckfeste Kapselung d Bei der druckfesten Kapselung wird das Betriebsmittel in ein stabiles Gehäuse eingebaut. Entzündet sich die explosive Atmosphäre im Gehäuse, so widersteht das Gehäuse dem Explosionsdruck und die Explosion bleibt auf das Innere des Gehäuses beschränkt. 56

Sandkapselung q Bei der Sandkapselung wird der zündfähige Teil des Betriebsmittels in Quarzsand eingebettet. Entstehende Funken werden durch den Quarzsand gelöscht, bevor sie die umgebende Ex-Atmosphäre entzünden können. 57

Ölkapselung o Bei der Ölkapselung wird der zündfähige Teil des Betriebsmittels in Öl eingetaucht, dadurch kann keine explosive Atmosphäre an zündfähige Bauteile gelangen. 58

Nicht funkendes Material n Die Zündschutzart n ist keine Zündschutzart wie die bisher aufgeführten, sondern sie ist eine Zusammenfassung verschiedener modifizierter Zündschutzarten für die Zone 2. Es wird unterschieden in Nicht funkengebende elektrische Betriebsmittel Betriebsmittel mit betriebsmäßiger Funkenbildung im Innern Betriebsmittel mit betriebsmäßiger Funkenbildung oder heißer Oberfläche Schwadensicherheit Betriebsmittel und Stromkreise mit begrenzter Energie n-Überdruckkapselung 59

Nicht funkengebende elektrische Betriebsmittel nA Bei dieser Zündschutzart wurden besondere Maßnahmen getroffen, um einen erhöhten Grad an Sicherheit zu gewährleisten und das Entstehen von unzulässig hohen Oberflächentemperaturen sowie von Funken oder Lichtbögen im innern bzw. an äußeren Teilen elektrischer Betriebsmittel im Normalbetrieb zu verhindern. 60

Betriebsmittel mit betriebsmäßiger Funkenbildung nC Betriebsmittel und Komponenten mit betriebsmäßiger Funkenbildung müssen so gekapselt oder verschlossen werden, daß sie entweder einer inneren Explosion standhalten oder die äußere explosionsfähige Atmosphäre nicht eindringen kann. Bei der vereinfachten druckfesten Kapselung muss zudem sichergestellt werden, daß die im Innern zulässige Explosion sich nicht auf das äußere umgebende Gas oder Dampfgemisch übertragen kann. 61

Schwadensicherheit nR Betriebsmittel, bei denen während des Betriebes im Innern Funken, Lichtbögen oder unzulässige Temperaturen entstehen, dürfen in Zone 2 verwendet werden, wenn ihre Gehäuse Staubgeschützt und Spritzwassergeschützt sind und ein innerer Überdruck von 3 mbar mehr als 80 Sekunden benötigt, um auf die Hälfte abzusinken. 62

Energiebegrenztes Betriebsmittel nL Die Energiebegrenzung ist ein Konzept, daß auf einzelne Stromkreise angewandt werden kann, in denen weder Funken noch andere thermische Wirkungen entstehen, die in der Lage sind, eine vorhandene explosionsfähige Atmosphäre zu entzünden. 63

n-Überdruckkapselung nZ Die n-Überdruckkapselung erlaubt, ein Gehäuse unter Überdruck zu betreiben. Bei einer Leckage oder einem Druckabfall muss die Undichtheit optisch durch eine Meldeleuchte angezeigt werden. Auf das Spannungsfrei Schalten wird verzichtet. 64

Kennzeichnung von Ex.-geschützten Geräten Ex-Zeichen Symbol EEx Name und Ort oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers die CE-Kennzeichnung (mit der Kontrollnummer) die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung die Ex-Klassifikation (mit Angabe der Zündschutzarten [kompl. Aufzählung], der Temperaturklasse usw.) die Leistung die Spannung die Bezeichnung oder der Typ des Betriebsmittels der erweiterte oder eingeschränkte Umgebungstemperaturbereich das Baujahr, soweit es sich nicht eindeutig aus der Seriennummer erkennen lässt 65

Beispiel für die Kennzeichnung eines Ex.geschützten Gerätes EEx e ib IIC T4 für Zone 1 und 2 EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen Vorschriften e: Erhöhte Sicherheit ib: Eigensicherheit IIC: Explosionsgruppe T4: Temperaturklasse Zone 1 und 2: Geeignet für die Zonen 1 und 2 66

Beispiel für die Kennzeichnung eines Ex.geschützten Gerätes ATEX CE EX II 3 G EEx IIC T4 ATEX: Nach ATEX geprüft CE: CE-Kennzeichnung EX II: Gerätegruppe 3G: Kategorie (Zone 2 Gerät) EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen Vorschriften IIC: Explosionsgruppe T4: Temperaturklasse 67

Beispiel für die Kennzeichnung eines Ex.geschützten Gerätes CE EX II 3 G EEx nL IIC T5 CE: CE-Kennzeichnung EX II: Gerätegruppe 3G: Kategorie (Zone 2 Gerät) EEx: entspricht den momentan gültigen europäischen Vorschriften nL: Energiebegrenztes Betriebsmittel IIC: Explosionsgruppe T5: Temperaturklasse 68

Gerätebeispiele (Pumpen) 69

Gerätebeispiele (Leuchten) 70

Beurteilung von Explosionsgefahren Eine Beurteilung, ob Explosionsgefahr herrscht, d. h. die Klärung der Frage, ob gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, muß sich auf den Einzelfall beziehen. Explosionsgefahren können beim Umgang mit brennbaren bzw. oxidierbaren Stoffen auftreten, wenn diese Stoffe in feiner Verteilung als Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube vorliegen. Ihre Konzentration im Gemisch mit Luft innerhalb der Explosionsgrenzen liegt. Gefahrdrohende Menge explosionsfähiger Atmosphäre muß vorhanden sein. Zur Einleitung einer Explosion muß eine wirksame Zündquelle vorhanden sein. 71

Beeinflussungsfaktoren bei der Zoneneinteilung Die Eigenschaften der brennbaren Stoffe Die Menge der austretenden Gase, Dämpfe, Nebel und Flüssigkeiten bzw. Stäube Die Art der Gefahrenquelle Die Art und die Wirksamkeit der Lüftung Die Behinderung der Ausbreitung von Gasen, Dämpfen und Nebeln bzw. Stäuben Die Begünstigung der Ausbreitung von Gasen, Dämpfen und Nebeln durch Strömungen erwärmter Luft Die bisherigen Erfahrungen 72

Danke für eure Aufmerksamkeit Stand: Januar 2002 ©opyright FF Castrop-Rauxel T. Meyer 73