Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht Professor Dr. Löwer Herzlich willkommen!
Ablauf Vorbemerkungen Vorlesungsgliederung Literaturübersicht Inhaltlicher Einstieg 1. Teil
Zur Arbeit mit der Vorlesungsgliederung und anderen Materialien Zur Arbeit mit der Vorlesungsgliederung und anderen Materialien Unterlagen auf der Lehrstuhlhomepage Ansprechpartnerin: Frau Korp (siehe HP) Noch 12 Plätze in der Repetenten-AG Zur Konzeption der Vorlesung Vorlesungsgliederung (Grobüberblick) 1. Gegenstand des Staatsrechts 2. Staatsrecht der BRD 3. Staatsformprinzipien 4. Verfassungsorgane
Literaturübersicht Gesetzestexte Studienliteratur Kommentare Großlehr- und Handbücher Verfassungsprozessrecht Zeitschriften Entscheidungssammlungen Fallsammlungen
1. Teil: Vom Gegenstand des Staatsrechts I. Der Staat als neuzeitlicher Staat Leviathan (1670) Ein Jahrhundert später: Gründung der Vereinigten Staaten Französische Revolution Westl. Verfassungsstaatlichkeit in grundgesetzl. Ausprägung: Staatsorganisationsrecht Grundrechte Verfassungsstaat in der internationalen Ordnung
II. Vom Grund des Staates oder: Was ist ein Staat? Bsp.: Kosovare X wird in Frankreich wg. dringenden Tatverdachts festgenommen. Er verlangt konsularischen Beistand. Frz. Polizei verspricht die serbische Botschaft zu informieren, X verlangt, die Botschaft des Kosovo in Berlin zu informieren.
Drei-Elemente-Lehre nach Jellinek Staatsgewalt Staatsgebiet Staatsvolk
Zur Staatsgewalt: - Sicherheit als Staatszweck - Staat als souveräner Herrschaftsverband mit Gewaltmonopol Bsp. zum Gewaltmonopol (Skript S. 24): A kauft einen Wohnblock; in einem Flügel lebt eine links-autonome WG, die Mietzahlungen an „Kapitalistenschweine“ ablehnt, und in einem anderen Flügen leben Rechtsextremisten, die an das „jüdisch-versippte Vermieterpack“ ebenfalls nicht zahlt. A erwirkt einen Räumungstitel, die Polizei weigert sich jedoch diesen durchzusetzen aus Angst vor den gewaltbereiten Mietern. Der Polizeipräsident will seine Polizisten nicht gefährden. A fragt bei den Hell‘s Angels nach „Hilfe“.
Staat als territorialer Herrschaftsverband Zum Staatsgebiet: Staat als territorialer Herrschaftsverband
Zum Staatsvolk: Verbunden durch Band der Staatsangehörigkeit 2 Anknüpfungen möglich Abstammung und/oder Territorialitätsprinzip
Völkerrechtliche Bedeutung STAAT - Völkerrechtssubjektivität - Anerkennung als Staat Staatengrundrechte Politische Unabhängigkeit Souveräne Gleichheit Staatenimmunität (Bsp.) Interventionsverbot Anspruch auf Achtung der Rechtspersönlichkeit Schutz der Ehre Selbstbestimmungsrecht
3-Elemente-Lehre im GG Staatsgewalt Grundrecht auf Sicherheit Souveränitätsprinzip Gewaltmonopol nach außen Gewaltmonopol nach innen Justizgewährleistungspflichten Rechtsprechungsmonopol (Bsp.)
Staatsgebiet auch Schiffe luftwärts (Bsp.) seewärts 3-Elemente-Lehre im GG Staatsgebiet auch Schiffe luftwärts (Bsp.) seewärts
3-Elemente-Lehre im GG Staatsvolk Träger Staatsgewalt Personale Abgrenzung Deutsche „Spezial-Probleme“ Wesen der Staatsangehörigkeit Völkerrechtliche Konsequenzen Staatsrechtliche Konsequenzen Erwerb und Verlust Grundrechtlicher Schutz
3-Elemente-Lehre im GG Grundgesetzliche Reflexion völkerrechtlicher Konsequenzen Art. 25 GG als Transformationsnorm Art. 25 GG als Rezeption der Staatengrundrechte Territorialitätsprinzip Staatenimmunität Staatsorganimmunität Staatsoberhaupt (Fall: Pinochet) Andere Staatsorgane Personale Grenzen der Immunität Absolute Grenze der Immunität (Kriegsverbrechen, Spionage)
Transnationale Probleme und Antworten Globalisierung Supranationalität Wozu noch Staaten? Transnationale Probleme und Antworten Globalisierung Supranationalität
Exkurs: Rangordnung der Rechtsquellen Völkerrecht Europarecht Bundesrecht Landesrecht Kollisionsregel: EuR geht nationalem Recht vor. Kollisionsregel: Bundesrecht ist geltungsstärker als Landesrecht Kollisionsregel: Für das VölkerR gelten gegenüber nationalem Recht Besonderheiten
Exkurs: Rangordnung der Rechtsquellen Völkerrecht = Allg. Regeln des VölkerR (Art. 25 GG) VölkervertragsR (Art. 59 GG) = Rang Zustimmungsgesetz. Lex-posterior-Regel Europarecht = Primärrecht (EUV, AEUV) ---------------------- Sekundärrecht Verordnungen Richtlinien
Exkurs: Rangordnung der Rechtsquellen Bundesrecht: Verfassung / Grundgesetz -------- Parl. beschlossene Gesetze --------- Verordnungen (Art. 80 GG) ------------ Autonomes Recht (Satzungen) Vorrang der Verfassung und Vorrang des Gesetzes vor abgeleitetem Recht
Exkurs: Rangordnung der Rechtsquellen Landesrecht: Landesverfassung ----- Parlamentsgesetze ------- Verordnungen ------- Autonomes Recht (Gemeinden, Universitäten = Satzungen, Art. 28 II GG, Art. 70 LVerfNRW)
II. Wozu Verfassung? 1. Verfassungsstaat als Typus Leges fundamentales als Verf.vereinbarungen vgl. England, Frankreich und HRRDN vgl. heute auch EKV und AEUV Gesellschaftsvertragliche Ursprünge des Denkens Elemente Verfassungsstaatlichkeit westl. Prägung Rechtliche Charakteristika Das Urkundsprinzip Notwendiger Inhalt Verfassung
III. Der Staat als juristische Person Sicherung Vorrang der Verfassung Statistik-Auskunfts-Allergie: Liqor-Entnahme Verfassungsmäßigkeit Studiengebühren Verfassungswidrigkeit Hochschulfreiheitsgesetz „Mit Verlaub Herr Präsident, …!“ Bundesanweisung Gen-Saatgut Streikrecht Bahn Formeller und materieller Verfassungsbegriff III. Der Staat als juristische Person
2. Teil: Die BRD und ihre Rechtslage Die Entwicklung bis zur Wende Atlantic Charta 1941 Moskauer 4-Nationen Proklamation 1943 Protokoll über die Besatzungszonen 1944 Abkommen über die Kontrolleinrichtungen 1944 Jalta-Erklärung 1945 Kapitulation 7./8.Mai 1945 Potsdamer Abkommen 1945 Proklamation Kontrollrat 1945 Frage: Was war mit Deutschland geschehen?
2. Teil: Die BRD und ihre Rechtslage Rechtliche Situation der Gebiete östlich von Oder-Neiße Gründung zweier deutscher Staaten Die deutsch-deutsche Entwicklung Die Wiedervereinigung
3. Teil: Die Staatsformprinzipien Das republikanische Prinzip Republik als Staatsformprinzip Republik Monarchie Republik als historisch-sinnerfüllter Typus der Staatlichkeit Näheres zur Ämterverfassung
3. Teil: Die Staatsformprinzipien II. Das demokratische Prinzip Zur Legitimationskette (personell) Volk (Wahl) Parlament Kanzler Ministerialbürokratie mit Minister an der Spitze Nachgeordnetes Personal
3. Teil: Die Staatsformprinzipien II. Das demokratische Prinzip Zur Legitimationskette (sachlich) Volk (Wahl) Parlament Gesetze Ministerien (s. Art. 64 GG) Ministerialbehörden Nachgeordnete Behörden gesetzes- und weisungs- gebunden
3. Teil: Die Staatsformprinzipien Legitimation staatlicher Herrschaft durch das Volk: Gewaltengegliederte Ordnung Organisatorisch-personelle Legitimation Sachlich-inhaltliche Legitimation Zusammenspiel der Legitimationsformen - Legitimation auf Gemeindeebene
3. Teil: Die Staatsformprinzipien Kettenmodelle in Beispielen: Personelle Legitimation Abgeordneter, Bundeskanzler, Minister, u.a. Bgm., Ratsmitglied, u.a. Rektor, Präsident IHK u.a. Sachliche Legitimation Sachentscheidung der Gemeinde Funktionale Selbstverwaltung Abgrenzung Dezentralisation und Dekonzentration
3. Teil: Die Staatsformprinzipien Volk als Grundbegriff der Demokratie Staatsvolk und Staatsangehörigkeit (s.o.) Ausländerwahlrecht Passives EU-Ausländer Wahlrecht?
Gleichheit politischer Mitwirkungsrechte: das Wahlrecht Demokratieprinzip Gleichheit politischer Mitwirkungsrechte: das Wahlrecht Wahlsysteme Mehrheits- und/oder Verhältniswahl (Bsp.) Überhangmandate Grundmandatsklausel
Demokratieprinzip Wahlrecht Wahlrechtsgrundsätze (Überblick) Allgemeinheit Gleichheit Freiheit Geheimheit Unmittelbarkeit Öffentlichkeit
Demokratieprinzip Wahlrecht Allgemeinheit der Wahl Familienwahlrecht? Inkompatibilität Ineligibilität Kommunalrechtliche Wirkung
Wahlrecht 2. Unmittelbarkeit der Wahl - Demokratieprinzip Wahlrecht 2. Unmittelbarkeit der Wahl -
Demokratieprinzip Wahlrecht 2. Unmittelbarkeit der Wahl 3. Gleichheit der Wahl Zählwert-, Erfolgswert-, Erfolgschancengleichheit 5%-Klausel Grundmandatsklausel Überhangmandate Chancengleichheit Parteien Inkompatibilität, Ineligibilität
Demokratieprinzip Wahlrecht 4. Freiheit der Wahl - Hoheitliche Beeinträchtigung - Private Beeinträchtigung
Demokratieprinzip Mehrheitsprinzip Mehrheitsbegriffe Grenzen der Mehrheitsentscheidung Voraussetzungen Mehrheitsherrschaft
Demokratieprinzip Demokratieformen Regierungssysteme Direkte Demokratie (Bsp.) Repräsentative Demokratie Regierungssysteme Parlamentarisches Regierungssystem Präsidiales System System des Grundgesetzes
Demokratieprinzip Parteienstaatlichkeit Aufgaben und Bedeutung Parteien Verfassungsrechtliche Stellung Parteibegriff Gründungsfreiheit Mitwirkung pol. Willenbildung Chancengleichheit Finanzierung, Wahlkampfkostenerstattung Innerparteiliche Demokratie Parteiverbotsverfahren
Streitbare Demokratie Historische Herkunft Im Einzelnen Parteiverbotsverfahren Vereinsverbotsverfahren Verwirkung Beamtenrecht Bundesrechtsanwaltsordnung Politisches Strafrecht G-10-Gesetz
Enumerationsprinzip Residualprinzip Bundesstaatlichkeit Enumerationsprinzip Residualprinzip
Bundesstaatlichkeit Ihre Aufgabe: Alle Staatsaufgaben lückenlos verteilen! Erforderlich: Regeln (= Gesetzgebung) Durchsetzung (= Verwaltung) Steitaustragung (= Judikative)
Bundesstaatlichkeit
Bundesstaatlichkeit Grundaussagen im GG Art. 70: Generalnorm Art. 70 ff.: Gesetzgebung Art. 83 ff.: Verwaltung Art. 95, 96: Gerichtsbarkeit
Bundesstaatlichkeit Gesetzgebungskompetenz: Art. 70 I: Der Bund Ausschließliche Gesetzgebung Bund Konkurrierende Gesetzgebung Ungeschriebene Kompetenzen Kraft Sachzusammenhang Kraft Natur der Sache Annexkompetenzen
Bundesstaatlichkeit Gesetzgebungskompetenzkonflikte Verfahrensarten (Bsp. Schule) Auslegung Kompetenznormen Verhältnis von Bundes- und Landesrecht Ungeschriebene Kompetenzen Kraft Natur der Sache Kraft Sachzusammenhang Annexkompetenzen
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen Grundregel: Art. 83 GG Vier Typen Landeseigener Vollzug Landesrecht Landeseigener Vollzug Bundesrecht Auftragsverwaltung der Länder Bundeseigene Verwaltung
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen, Fälle Der Bund erfährt, dass in NRW auch solche EU-Bürger BAföG erhaltne, die ihrem Wohnsitz im EU-Ausland beibehalten. Die für die Bundesausbildungsförderung zuständige Bundesministerin Frau Dr. Annette Schawan weist die nordrhein-westfälischen Vollzugsbehörden an, die Leistung von BAföG in solchen Fällen zu unterlassen.
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen, Fälle Das Land NRW verweigert dem Kohlekraftwerk Datteln wegen immissionsschutzrechtlicher Bedenken die Betriebserlaubnis. Der Bundesumweltminister weist das Ministerium für Umwelt etc. in NRW an, die Betriebserlaubnis zu erteilen. Rechtmäßig? Verfahren?
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen, Fälle 3. Der Bundesumweltminister ist unzufrieden mit der Art und Weise der Reparatur an einem Atomkraftwerk. Er weist den Betreiber an, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen und ihm zu berichten. Rechtmäßig? Verfahren?
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen, Fälle 4a. Der Bund beobachtet Missbrauch im Transplantationsrecht. Er beschließt ein Bundesamt zur Sicherung der Verteilungsgerechtigkeit der Organe zur Transplantationen (BASVerT). Der Bundesrat stimmt dem nicht zu. Ist das BASVerT wirksam errichtet?
Bundesstaatlichkeit Verwaltungskompetenzen, Fälle 4b. In einer Novelle zum BASVerTG beschließt der Bundestag, dass das BASVerT in jedem Bundesland eine Unterbehörde hat, die die Gesetzeszwecke vor Ort erledigen soll. Der Bundestag stimmt der Novelle mit einfacher Mehrheit zu, während der Bundesrat nicht zustimmt. Gleichwohl wird das Gesetz verkündet. Die Landesregierung NRW will dagegen klagen.
Bundesstaatlichkeit 4. Aufgabenverteilung Rechtsprechung Prinzip der Fachgerichtsbarkeiten Gesetzgebungskompetenz Gerichtsverfassung und Prozessrecht beim Bund Gerichtsaufbau (s. nächste Folie)
Bundesstaatlichkeit 4. Aufgabenverteilung Rechtsprechung Bundesstaatliche Grundregel Sonderfall Verfassungsgerichtsbarkeit Fall 1: Das (noch junge) Verfassungsgericht für Schleswig-Holstein weist einen in Prozessstandschaft gestellten Antrag zurück, weil die Verfassung diese (angeblich) nicht vorsehe. Fall 2: Ein Landesverfassungsgericht hält den Organstreitantrag einer politischen Partei für unzulässig, obwohl die Partei ihren Status verteidigt.
Bundesstaatlichkeit 5. Mitwirkung der Länder im Gesetzgebungs-verfahren Grundaussage des Art. 79 Abs. 3 GG Fall: Mit verfassungsändernder Mehrheit wird beschlossen, statt des Bundesrates eine (echte) zweite Kammer nach dem Vorbild des Senats der USA einzurichten. Das Volk in den Ländern wählt je zwei Senatoren. Die im Bundesrat unterlegene Landesregierung des Landes A stellt dagegen einen Antrag aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG (= abstrakte Normenkontrolle); die Neuregelung sei mit Art. 79 Abs. 3 GG nicht vereinbar. Sie würde die Landesstaatsvölker, aber nicht die Länder unterstützen.
5. Mitwirkung der Länder im Gesetz-gebungsverfahren Bundesstaatlichkeit 5. Mitwirkung der Länder im Gesetz-gebungsverfahren Bundesrat als Bundesorgan Ausgestaltung der Mitbestimmung Initiativrecht, Art. 76 Abs. 1 GG Beteiligung an Vorlagen anderer, Art. 76 Abs. 2 GG Beteiligung Gesetzesberatung im BT, Art. 43 Abs. 2 GG Verfahren im Bundesrat, Art. 77 Abs. 1 GG
Einspruchs- und Zustimmungsgesetze Unterscheidung Fall: Das Land L hält ein Gesetz deshalb für verfassungswidrig, weil es auch Fragen der schulischen Bildung betreffe. Unbeschadet der Frage, ob der Bund überhaupt gesetzgebungsbefugt sei; hätte das Gesetz wegen seiner Bedeutung für den Bildungsförderalismus jedenfalls nur mit Zustimmung des Bundesrates zustande kommen können. Stimmt das Argument?
Einspruchsgesetze Regelfall Varianten: Kein Einspruch Anrufung des Vermittlungsausschusses (VA) Einspruch kraft Mehrheit Einspruch kann durch BT überstimmt werden
Zustimmungsgesetze Ausnahme: GG ordnet Zustimmung an Varianten: - Zustimmungsverweigerung Ohne Zustimmung kein Gesetz
Zustimmungsgesetze Anrufung des Vermittlungsausschusses - Änderungsvorschläge von VA 1. Beschluss von BT über Vorschläge 2. Entscheidung von BR - VA kann sich nicht einigen Entscheidung von BR
Aufgabenverteilung auswärtigen Beziehungen Kompetenzverteilungsnorm: Art. 32 GG (auch Art. 59 GG) Beispiele für Landeskompetenzen Polizeiliche Nacheile Kostenerstattungsausschluss grenzüberschreitender Schulbesuch Austausch Steuerdaten
Aufgabenverteilung auswärtigen Beziehungen Schwierigkeiten mit Art. 32 Abs. 3 GG Vertragsbereich der Länder Ausschließliche Kompetenz Bund, Art. 71 Konkurrierende Kompetenz, Art. 72, 74 Ausschließliche Kompetenz Land
Regelungslücke: Verträge untereinander
Kompetenzverteilung bei gesetzesfreier Verwaltung Fall: Bund gründet Fernseh-GmbH Verwaltungskompetenz? Gesetzgebungskompetenz? Problem: gesetzesfreie Verwaltung Verbot der Doppelkompetenz, Art. 30 GG
Inhalt Voraussetzungen Positive Rechtspflichten Bundestreue Inhalt Voraussetzungen Positive Rechtspflichten
Zusammenfassung: Bundesstaatsprinzip Grundbegriffe Qualifikation EU Souveränität im Bundesstaat Geschichte der Bundesstaatlichkeit Rechtfertigung Bundesstaat Bundesstaat und EU Kompetenzausscheidung
Kommunale Selbstverwaltung Art. 28 Abs. 2 GG (Homogenitätsklausel) Rastede: Kommunalhoheiten Kommunalverfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG Art. 78 LVerf NRW
Klausurtermin Datum: 08.02.2013 (Freitag) Uhrzeit: 11-13 Uhr (120 Minuten) Ort: Hörsäle D und F Anmeldung erforderlich über BASIS
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Rechtsetzungsbefugnis Legislative (Parlamentsgesetz) Exekutive Zentral durch RV Dezentral durch Satzung
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Parlamentsgesetze Kraft universalem Zugriff (Bsp. „Ampel“) Kraft Rechtmäßigkeit für Staatsakt Eingriffsvorbehalt Wesentlichkeit Verfassungsgesetzlicher Anordnung Organisationsgewalt unterhalb Min.Präsi.
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Zum Eingriffsvorbehalt Eingriffe nur durch oder aufgrund eines Gesetzes Bsp.: „Beschwerde: Fliegende Post“ „Totalvorbehalt“? Bsp.: „Overseas“, „Opel-Subventionen“
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Zur Wesentlichkeitsgarantie: Beispiele „Sexualkunde“ „G-8“ „Organisationshoheit Justiz“ „Auslandseinsatz Bundeswehr“ Weitere Rechtfertigung: Demokratieprinzip
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Per verfassungsgesetzlicher Anordnung Formelle und materielle Gesetze „Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“ Institutionelle Gesetzesvorbehalte
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsstaat als gewaltenteilende Kategorie Durch oder aufgrund eines Gesetzes a) Vollregelung durch Gesetzgeber b) Grundlinien durch Gesetzgeber + Delegation Entspricht beides Gesetzesvorbehalt
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Gesetzgeberische Bindung Normative Bindungen Vorrang Unionsrecht Vorrang allg. Regeln Völkerrecht Vorrang Verfassung Selbstbindung Gesetzgeber? Überpositives Recht? Rechtfolgen bei Verstoß?
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Gesetzgeberische Bindung Bindung an die Rechtsprechung Fachgerichte: Rechtskraftsbindung (+), sonst Korrektur möglich EuGH: bindende Rechtsauslegung EGMR: Berücksichtigungspflicht BVerfG: Bindungswirkung tragende Gründe
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Bindung der Verwaltung Normenbindung Völkerrecht Unionsrecht Bundesverfassung Parlamentsgesetze Selbstgesetzes Recht
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Bindung der Verwaltung Bindung an die Rechtsprechung Rechtskraft Kein case law, aber faktische Bindungswirkung ohne Befolgungspflicht Nichtanwendungserlasse Steuerrecht Bindung an „fehlerhafte“ Normen
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Zeitliche Geltungsbeschränkungen Vor- und nachkonstitutionelle Gesetze Zeitpunkt: 7.9.1949 Recht i.S.v. Art. 123 GG Transformation möglich? Bsp. § 1300 BGB a.F. („Kranzgeld“) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, […], auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Zeitliche Geltungsbeschränkungen lex posterior derogat legi priori Gilt nicht für spätere Spezialgesetze cessante ratione legis cessant ipsa lex Bsp.: Schorsch-Meier-GmbH Bsp.: § 1300 BGB a.F.
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rückwirkung von Rechtsnormen Grundfall: nullum crimen sine lege; nulla poena sine lege Problem Strafe EMRK Art. 103 Abs. 2 GG US Greenback-Fall
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rückwirkung von Rechtsnormen (1) Der Gesetzgeber ändert mit Inkrafttreten zum 31. Dezember 2011 das Einkommensteuergesetz (EStG) für 2011 dahingehend, dass die Fahrt zur Betriebsstätte weder Werbungs- noch Betriebskosten seien. (2) A hat zwei Millionen € am 31.12.2011 als Lottogewinn steuerfrei vereinnahmt. Der Gesetzgeber ändert 2012 das EStG dahingehend, dass die Lottogewinne steuerpflichtig werden. Das gelte für alle Gewinne seit dem 1.1. 2011, weil er die Änderung schon lange publikumswirksam angekündigt habe.
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rückwirkung von Rechtsnormen Rechtsfolgen: Echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig Ausnahmen: (1) Wegfall Vertrauen (2) Unklare, verworrene Rechtslage (3) „Fehlerbehebung“ (4) Bagaltellen (5) Zwingende Belange Gemeinwohl
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Übermaßverbot (Gds. d. Verh.) Herkunft Normativer Sitz Inhalt Legitimer Zwecl Geeignetheit Erforderlichkeit Zumutbarkeit (u.a. termini)
Rechtsstaatsprinzip und Rechtsquellenlehre Rechtsschutz als staatliches Gebot Differenzierung Justizgewährleistungsanspruch zw. Privaten Recht auf ein faires Strafverfahren
Recht der Verfassungsorgane Der Deutsche Bundestag Rechtsstellung Verfassungsorgan Repräsentationsorgan Verhältnis zu anderen Verfassungsorganen Bundestag – Bundesregierung Bundestag – Bundesverfassungsgericht Bundestag – politische Parteien und Verbände
Recht der Verfassungsorgane Der Deutsche Bundestag Formen der Willensbildung Gesetzgebungsbeschlüsse Kreations-/Wahlakte Schlichte Parlamentsbeschlüsse Rechtlich nicht verbindlich, aber Hinweischarakter
Recht der Verfassungsorgane Der Deutsche Bundestag Aufgaben Gesetzgebungsfunktion, vgl. Art. 77 GG Öffentlichkeitsfunktion Kreationsfunktion Wahl eigener Organe Wahl der Ausschüsse Kreation anderer Verfassungsorgane Regierungskontrolle „neue“ Frontstellung
Recht der Verfassungsorgane Der Deutsche Bundestag Regierungskontrolle (fortgesetzt) Misstrauensvotum, Art. 67 GG Kontrollbeschlüsse Zitierrecht Große- und Kleine Anfrage Untersuchungsausschussrecht, Art. 44 GG (Bsp.: Die Minderheit setzt einen Untersuchungsausschuss zur steuerlichen Lage von prominenten Sportlern ein – wegen deren unpatriotischer Schweiz- und Monaco-Flucht. Dazu braucht der Ausschuss Informationen von hier niedergelassenen Schweizer Banken und der Finanzbehörden. Der Beweisantrag der Minderheit wird zurückgewiesen, weil damit in das Steuergeheimnis eingegriffen würde. )
Recht der Verfassungsorgane Der Abgeordnete Das freie Mandat, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG Abgeordneter als Kompetenzträger; keine Berufung auf Grundrechte Freiheit in der Parteienstaatlichkeit: Spannungen zw. Art. 38 und Art. 21 GG Fraktionszwang“ Fraktionsausschluss Ausschussrückruf Nichtwiederaufstellung Gewissensformel
Recht der Verfassungsorgane Der Abgeordnete Das freie Mandat als Beruf Beruf neben dem Mandat? Welches Abgeordnetenbild herrscht? Bsp.: Der Abgeordnete X ist Rechtsanwalt. Er erscheint nur zur Hälfte der Sitzungswochen, außerhalb ist er gar nicht im Parlament anzutreffen. Der Bundestagspräsident mahnt ihn ab; er verletze seine Pflichten, weil er noch den Anwaltsberuf ausübe
Recht der Verfassungsorgane Der Abgeordnete Mandatsverzicht u.a. Freiwilliger Verzicht Rotationsvereinbarung der GRÜNEN Blankoverzicht verfassungswidrig Kein Rückruf durch Partei Kein „ruhendes Mandat“ Inkompatibilitäten