Berücksichtigung von Nuklideinträgen ins Grundwasser bei Rückständen

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 Präsentation transkript:

J. Gerler BfS Berlin, j.gerler@bfs.de Berücksichtigung von Nuklideinträgen ins Grundwasser bei Rückständen J. Gerler BfS Berlin, j.gerler@bfs.de Berücksichtigung von Nuklideinträgen ins Grundwasser bei Rückständen StrlSchV Anlage XII, Teil B, Nr. 2: „Abweichend von Nummer 1 gilt C = 0,5 Bq/g, wenn im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens im Kalenderjahr mehr als 5000 Tonnen Rückstände deponiert werden.“ StrlSchV Anlage XII, Teil B, Nr. 5: „Abweichend von Nummer 1 und 2 gelten die Bedingungen C(U238max)  0,2 Bq/g und C(Th232max)  0,2 Bq/g wenn bei der Deponierung oder Verwertung im Straßen-, Wege- oder Landschaftsbau auch im Bereich von Sport- und Spielplätzen im Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasserleiters eine Fläche von mehr als 1 Hektar mit Nebengestein belegt wird. Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV

Hintergrund für Regelungen zum Grundwasser in Anlage XII, Teil B: Bei der Ableitung der Überwachungsgrenzen wurde angenommen, dass Grundwasser-entnahmen und –nutzungen im Nahbereich von Rückstandsablagerungen, insbesondere durch Privatpersonen, nicht ausgeschlossen werden können. Die strengeren Überwachungsgrenzen bei Grundwassernutzungen basieren auf Nuklidausbreitungsmodellen, die auch bei der Freigabe von Abfällen zur Deponierung verwendet wurden. Maßstab für die Festlegung der Überwachungsgrenzen war nicht die Einhaltung wasserrechtlicher Anforderungen (z.B. der Trinkwasserverordnung – 0,1 mS/a) sondern das Schutzziel der StrlSchV (1 mSv/a) und die Konsistenz der strahlenschutzrechtlichen Regelungen. Es wurde davon ausgegangen, dass überwachungsbedürftige Rückstände entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht in Trinkwasserschutzgebieten abgelagert werden dürfen und das bei kommunalen Trinkwassergewinnungsanlagen durch behördliche Auflagen und Überwachungen die Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung sichergestellt ist. Expositionen über den Grundwasserpfad sind radiologisch dann relevant, wenn Größe und Eigenschaften eines Grundwasserleiters so beschaffen sind, dass private Hausbrunnen betrieben werden können. Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV

Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV Begriffsdefinition: „Ein nutzbares Grundwasservorkommen im Sinne von Anlage XII Teil B Nr. 2 StrlSchV bzw. ein nutzbarer Grundwasserleiter im Sinne von Anlage XII Teil B Nr. 5 StrlSchV ist ein Grundwasser-abschnitt nach DIN 4049 Teil 3, der durch private Hausbrunnen zur Trinkwassergewinnung genutzt werden kann.“ Dies erfordert u.a. einen nicht zu großen Grundwasserflurabstand, ein hinreichend nutzbares Grundwasserdargebot und eine geeignete Grundwasserqualität hinsichtlich seiner (geogenen) chemischen und biologischen Beschaffenheit. Sofern das Anlegen von Hausbrunnen über lange Zeiträume durch planungsrechtliche Festsetzungen oder durch die Prägung des Gebietes ausgeschlossen werden kann, oder im Einzugsbereich eine dauerhafte, anthropogen verursachte hohe Schadstoffbelastung des Grundwassers vorliegt, wegen der eine Nutzung als Trinkwasser durch administrative Maßnahmen langfristig ausgeschlossen ist, kann dies zu einer Einstufung des Grundwasserleiters als „nicht nutzbar“ führen. Der Einzugsbereich eines nutzbaren Grundwasservorkommens bzw. Grundwasserleiters i.S.d. StrlSchV umfasst neben dem Bereich des nutzbaren Grundwasserabschnitts selber auch den überirdischen und unterirdischen Bereich, aus dem der Grundwasserabschnitt gespeist wird. Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV

Mögliches Vorgehen in der Praxis: Prüfen, ob der Ablagerungsort innerhalb der Grenzen eines nach Artikel 7 (1) der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) erfassten Grundwasserkörpers liegt. (Erfassung aller Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Verbrauch genutzt werden und durchschnittlich mehr als 10 m3 täglich liefern oder mehr als 50 Personen bedienen oder die für eine solche Nutzung künftig vorgesehen sind.) Ist dies der Fall, ist das Vorliegen eines nutzbaren Grundwasserabschnitts nach DIN 4049 Teil 3 zu unterstellen. Falls 1 nicht zutrifft, muss im zweiten Schritt standortspezifisch geprüft werden, ob gegenwärtig und künftig private Grundwasserentnahmen in der erforderlichen Größenordnung ausgeschlossen werden können. Falls 1 und/oder 2 zutrifft, kann im dritten Schritt eine Einzelfallprüfung zur Entlassung aus der Überwachung nach § 98 StrlSchV durchgeführt werden (Nachweis der Einhaltung des 1 mSv-Kriteriums). Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV

Begriffsbestimmungen: Nach Artikel 2 Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie): Grundwasserleiter: eine unter der Oberfläche liegende Schicht oder Schichten von Felsen oder anderen geologischen Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, so dass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist. Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter. Nach DIN 4049 Teil 3: Grundwasserleiter: Gesteinskörper, der geeignet ist, Grundwasser weiterzuleiten. Grundwasserkörper: Abgegrenztes Grundwasservorkommen oder abgrenzbarer Teil eines solchen. Grundwasserabschnitt: Teil eines Grundwasserkörpers, der durch Grundwasserlängsschnitte und Grundwassequerschnitte oder entsprechenden hydrogeologischen Grenzen bestimmt wird. Nutzbarer Grundwasserleiter i.S.d. StrlSchV