Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden.

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Besprechungsfall I 1 Klageeinreichung führt erst nach Zahlung des Kostenvorschusses, § 12 I 1 GKG, Behandlung in der Geschäftsstelle und vorbereitenden Anordnungen des Richters, §§ 273, 271, 274 II ZPO, zur Zustellung und damit Klageerhebung, § 253 I ZPO „Klagerücknahme“ vor Zustellung sachlich nur Rücknahme der eingereichten Klage unter Verzicht auf Zustellung Prozesskosten fallen bereits vor der Zustellung an; „Rücknahme“ führt zur Kostenermäßigung auf 1 Gebühr, GKG KV Nr. 1211 Nr. 1, sofern keine Kostenentscheidung begehrt wird

Besprechungsfall I 1 Anwaltskosten des Gegners? - § 269 III 3 ZPO? Grundfall: - Hier nicht, da kein erledigendes Ereignis nach Einreichung - Kostenerstattungsanspruch des B nach §§ 280, 282, 249 BGB, wenn K Abrechnungsfehler hätte erkennen können; notfalls selbständig einzuklagen 1. Alternative: jetzt Erledigung nach Einreichung. Gericht entscheidet auf Antrag ( § 269 IV ZPO) über Kostentragung nach Billigkeit (§ 269 III 3 ZPO), d.h. Verzugskosten werden bereits bei der prozessualen Kostenerstattung berücksichtigt. 2. Alternative: Wegfall des Klageanlasses vor Rechtshängigkeit, aber objektiv bereits vor Einreichung der Klage, subjektiv Entdeckung des Wegfalls erst nach Einreichung - nach Normzweck direkte oder analoge Anwendung; a.A. BGH

Besprechungsfall I 2 Güteverhandlung, § 278 II 1 ZPO, setzt rechtshängige Klage voraus Klagerücknahme nach § 269 I ZPO einseitig bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zulässig Güteverhandlung keine Verhandlung zur Hauptsache; die mündliche Verhandlung folgt erst auf erfolglose Güteverhandlung, § 279 I ZPO

Besprechungsfälle Verhandlung zur Hauptsache beginnt mit Stellung der streitigen Anträge, § 137 I ZPO Kläger kann daher Klage einseitig zurücknehmen, Klageabweisungsantrag des B geht ins Leere B kann nur Kostenantrag nach § 269 IV (§ 269 III 2 ) ZPO stellen

Besprechungsfall I 3 Klage kann auch nach Einlegung der Berufung zurückgenommen werden, vgl. § 269 III 1, 2. Hs. ZPO Da in 1. Instanz zur Hauptsache verhandelt worden war, aber nur mit Zustimmung des Beklagten, § 269 I ZPO

Besprechungsfall I 3 Erklärung von Klagrücknahme und Einwilligung gegenüber Berufungsgericht, § 269 II 1 ZPO Da Prozesshandlungen Anwaltszwang, § 78 I 2 ZPO, der bei Gericht zugelassen Notwendigkeit der Bestellung eines Anwalts für Berufungsinstanz, nur um Klage zurückzunehmen?

Besprechungsfall I 3 Aus Kostengründen kann Berufungsbeklagter und Kläger Klage durch erstinstanzlichen Anwalt zurücknehmen, solange sich für ihn noch kein zweitinstanzlicher Anwalt bestellt hat Einwilligung in Klagerücknahme ist ebenfalls Prozesshandlung; Erklärung durch Partei unwirksam

Besprechungsfall I 3 Nach § 269 II 4 ZPO gilt Einwilligung aber als erteilt, wenn Beklagter nicht durch Anwalt widerspricht, wenn darauf hingewiesen Kostenantrag, § 269 IV ZPO, unterliegt Anwaltszwang Ergebnis: Klage wirksam zurückgenommen, Kostenbeschluss ergeht zunächst nicht

Besprechungsfall I 4 a) Klage auf Herausgabe, hilfsweise Zahlung von 120.000 € Objektive Klagehäufung, § 260 ZPO? Hier Eventualhäufung Zulässig, da innerprozessuale Bedingung Zuständigkeit nach höherem Wert Wird über Hilfsantrag entschieden, richten sich auch Kosten nach höherem Wert, § 45 I 3 GKG er

Besprechungsfall I 4 b) K verfolgt wegen des gutgläubigen Erwerbs des D nur noch den Wertersatzanspruch nach §§ 816 I 1, 818 II BGB Herausgabeantrag zunächst nur angekündigt, § 130 Nr. 2 ZPO, in mündlicher Verhandlung aber nicht gestellt (§§ 137 I, 297 I 1 ZPO) Antrag war aber rechtshängig (§§ 253 I, 261 I ZPO)

Besprechungsfall I 4 Nichtstellen eines anfänglich unbegründeten Antrags ist als Klagerücknahme (§ 269 I ZPO) auszulegen, nicht als bloßes Nichtverhandeln (§ 333 ZPO) Gericht entscheidet über Antrag auf Wertersatz Antrag auf Erlass eines VU wird durch Beschluss zurückgewiesen Kein Kostenbeschluss, § 269 IV, da über Hilfsantrag Urteil ergeht; Kosten je nach Prozessausgang, §§ 91 I, 92 ZPO Streitwert: 120.000 oder nur 28.500 €? Nach § 6 ZPO ist der (objektive) Sachwert maßgebend, also 28.500 €

Besprechungsfall I 4 c) Antragsänderung nach Klagezustellung ist Klageänderung Zulässig nach § 263 ZPO (Einwilligung oder sachdienlich) Hier § 264 Nr. 3 ZPO Übergang zum Interesse – immer sachdienlich IdR entscheidet Gericht nur über geänderten Antrag und bejaht Sachdienlichkeit in Gründen des Urteils

Besprechungsfall I 4 8 % Zinsen ab Rechtshängigkeit? - Neuer Antrag in mündlicher Verhandlung, § 261 II ZPO §§ 291, 288 I 2 BGB – 5 % über Basiszinssatz, § 247 BGB. Zum 1. 7. 2006 betrug er 1,37 %, also 6,37 % Bindung an Antrag, § 308 I 2 ZPO, dieser teilweise unbegründet; K erhält nur 6,37 %, im übrigen Klageabweisung. Kein vorheriger Hinweis des Gerichts, § 139 II 1 ZPO

Besprechungsfall II 1 1. Kaufvertrag gegenseitiger Vertrag, §§ 320, 322 BGB - Leistungsverweigerungsrecht „bis zur Bewirkung der Gegenleistung“, § 322 I BGB; echte Einrede. - Wird sie erhoben, nur Verurteilung „zur Erfüllung Zug um Zug“, es sei denn, K könne Tilgung des Kaufpreises nachweisen, vgl. § 366 BGB. - Erkennt V nur „Zug um Zug“ an, so unterwirft er sich nicht einfach der Klage; Anerkenntnisurteil kann nicht sogleich ergehen.

Besprechungsfall II 1 - Passt K seinen Antrag an (§ 264 Nr. 2 ZPO), so ergeht Anerkenntnisurteil (§ 307 BGB). Da V „sofort“ anerkannt hat, trägt K die Prozesskosten, § 93 ZPO. - Beharrt K auf seinem Antrag, so muss Berechtigung der Einrede geklärt werden.

Besprechungsfall II 1 -- Hat V Recht, wird er nur „Zug um Zug“ verurteilt, die Klage im übrigen abgewiesen. --- Kosten zu teilen, §§ 91, 92 ZPO, wenn Einrede streitig war, unterliegt K fast zu ½ (etwas weniger, weil sein Anspruch nicht tituliert wird). Str. Nach Gegenmeinung entscheidet, ob und inwieweit V das streitige Zurückbehaltungsrecht durchsetzt; deshalb trägt K die Kosten, § 91 ZPO. -- Hat K Recht, so hat V primär zu Unrecht bestritten und trägt nach § 91 ZPO die Kosten, obgleich er den Lieferanspruch des K selbst nicht bestritten hatte.

Besprechungsfall II 2 § 306 ZPO sieht Verzicht vor. - Verzicht ist Prozesshandlung und muss in mündlicher Verhandlung erklärt werden. - Verzicht ist schriftsätzlich anzukündigen, §§ 297 I 1, 130 Nr. 2 ZPO - Beantragt der Beklagte ausdrücklich den Erlass eines streitigen Urteils, so fehlt hierfür Rechtsschutzinteresse; Gericht erlässt klageabweisendes Sachurteil auf Grund des Verzichts in Kurzform nach § 313b I ZPO - Zuvor (!) ist der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aufzuheben, § 150 S. 1 ZPO

Besprechungsfall II 3 Wird Sparbuch auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarung zur Sicherheitsleistung verwendet, so kann es die Hinterlegungsstelle nur nach Bewilligung durch Gläubiger zurückgeben, § 13 II Nr. HinterlO (Schönfelder Nr. 121). Die Bewilligung („Freigabe“) wird noch vor Einreichung der Klage erklärt, denn Zugang nach § 130 I 1 BGB erfolgte zu einem Zeitpunkt, in dem gewöhnlich mit Kenntnisnahme zu rechnen, also noch am 11.10.

Besprechungsfall II 3 Fall des § 269 III 3 ZPO liegt daher nicht vor. Auch keine analoge Anwendung, da Unkenntnis von der abgegebenen Erklärung dem A zurechenbar Also kein Fall der „Klagerücknahme“ Erledigung der Hauptsache, § 91a I 1 ZPO? - Erledigung = Hauptsache wird nach Klageerhebung gegenstandslos - Hier nicht der Fall - Aber Unterscheidung zwischen Erledigungsereignis und Erledigungserklärung

Besprechungsfall II 3 Erklären beide Seiten nach Rechtshängigkeit die Erledigung, so „ist“ der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt; Erledigungserklärungen sind bindender Dispositionsakt. Gericht darf wirkliche Erledigung nur bei Kostenverteilung „nach billigem Ermessen“ berücksichtigen. - Verzug des B mit Freigabe und Ersatzanspruch nach §§ 280 I, II, 286 I, II Nr. 1 BGB darf berücksichtigt werden

Besprechungsfall II 4 Zunächst begründete Klage kann durch Erbringung der Leistung unbegründet werden – Erledigung der Hauptsache - Würde Klage abgewiesen, müsste K die Kosten tragen, § 91 ZPO; dies unbillig.

Besprechungsfall II 4 - Erledigung der Hauptsache, § 91a I ZPO, setzt beiderseitige Erledigungserklärungen voraus. Hier widersetzt sich E aber der Erledigungserklärung, § 91a I 2 ZPO - Einseitige Erledigungserklärung des K = nach h.M. Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 o. 3 ZPO, in „Feststellung, dass sich Hauptsache (nach Rechtshängigkeit) erledigt hat“

Besprechungsfall II 4 - Auflassung hier nach Einreichung der Klage, aber vor Zustellung erklärt; einseitige Erledigung scheidet daher aus

Besprechungsfall II 4 - Aber Auslegung bzw. Umdeutung in „Klagerücknahme“ gemäß § 269 III 3 ZPO bzw. Hinweis des Gerichts auf Stellung sachdienlichen Antrags, § 139 I 2 ZPO - Erklärt K „Klagerücknahme“, so kann Gericht auf seinen Antrag (§ 269 IV ZPO) über Kosten nach Billigkeit befinden, also wiederum einen etwaigen Verzug des E berücksichtigen und E die Kosten auferlegen. War E nicht in Verzug, trägt K analog § 93 ZPO die Kosten

Besprechungsfall II 5 Klage nach § 840 II 2 ZPO - Schaden aus Nichterklärung kann in Kosten unnützer Klage gegen Drittschuldner bestehen - Klage des Pfändungsgläubigers war hier von Anfang an unbegründet; Erledigung der Hauptsache scheidet daher aus. - Fall grundsätzlich wie Fall 4 - Erledigung zwischen Einreichung und Zustellung - Klagerücknahme + billige Kostenverteilung, § 269 III 3 ZPO - Erklärung des K kann entsprechend ausgelegt werden

Besprechungsfall II 5 - Hier will K aber hilfsweise Verurteilung zu Schadenersatz -- Zweifelhaft, ob dies nach Einführung des § 269 III 3 ZPO noch zulässig

Besprechungsfall II 5 -- Nach h.M. kann Kläger trotz des § 269 III 3 ZPO die Erledigung zum Anlass nehmen, seine Klage nach § 264 Nr. 3 ZPO auf das Interesse umzustellen und den bezifferten Verzugsschaden einzuklagen. Begründung: § 269 III 3 ZPO gebe Gericht „Ermessen“, bei Klageänderung müsse Gericht einfach über den materiellen Kostenerstattungsanspruch entscheiden -- Kläger stellt Ersatzanspruch aber nur hilfsweise für den Fall, dass Gericht der B Kosten nicht nach § 269 III 3 ZPO auferlegt -- Hilfsantrag zwar zulässig, aber (innerprozessuale) Bedingung nicht eingetreten; daher keine Entscheidung darüber

Besprechungsfall II 6 Parteien können Rechtsstreit auch in der Berufungsinstanz für erledigt erklären Frage aber, ob Beschwer noch besteht, wenn B schon vor Einlegung der Berufung ausgezogen ist und sich die Hauptsache dadurch erledigt hat -- Ist Rechtsmittel unzulässig, ist es zu verwerfen, § 522 I 1, 2 ZPO est

Besprechungsfall II 6 Räumungsanspruch, § 546 I BGB Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 574a BGB Zuständig Amtsgericht, in dessen Bezirk Wohnraum liegt, §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a II ZPO Widerklage nach § 33 ZPO zulässig, auch wenn Gericht über Fortsetzung auch von Amts wegen entscheiden könnte, § 308a ZPO Vermieter kann grundsätzlich Berufung einlegen, § 511 ZPO Beschwer liegt nach § 8 ZPO über 600 € (min. 25fache Jahresmiete!)

Besprechungsfall II 6 -- Durch Erledigung entfällt aber nur materielle Beschwer, nicht dagegen die formelle Beschwer durch die Klageabweisung in 1. Instanz. Die Berufung ist daher zulässig. Beide Parteien können die Erledigung der Hauptsache erklären. Würde B der Erledigung widersprechen, so könnte K die einseitige Feststellung der Erledigung beantragen. Berufung wäre zulässig, da formelle Beschwer fortbesteht Klageänderung in 2. Instanz nach §§ 533, 529 I Nr. 2 ZPO zulässig, da Auszug neue Tatsache, die in 1. Instanz noch nicht vorgebracht werden konnte est

Besprechungsfall III 1 a) Kläger trägt Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen Er muss daher Vertragsschluss beweisen (vgl. § 154 I 1 BGB) B wird daher primär Vertragsschluss substantiiert bestreiten, § 138 I, IV ZPO Verjährungseinrede (§ 214 I BGB) ist Verteidigungsmittel, B muss Voraussetzungen beweisen, also 2. Verteidigungsmittel Aufrechnung mit Gegenforderung führt wegen Tilgung (§ 389 BGB) zur Klageabweisung, Gegenforderung wird „geopfert“, daher nur 3. Verteidigungsmittel

Besprechungsfall III 1 b) Gericht darf nicht wegen Hilfsaufrechnung Klage sogleich abweisen Gericht muss primär Streit um Klageforderung entscheiden und dazu notfalls Beweis erheben c) Gericht kann Aufrechnung als verspätetes Verteidigungsmittel nach §§ 282 I, 296 II zurückweisen Hatte Gericht Fristen gesetzt, so ist verspätete Aufrechnung ausgeschlossen und muss nach § 296 I ZPO zugelassen werden

Besprechungsfall III 2 Aufrechenbar sind beliebige gegenseitige Forderungen, § 387 BGB Kein Aufrechnungsverbot der unterschiedlichen Rechtswegzuständigkeit Aufrechnung ist Verteidigungsmittel, führt nicht zu Rechtshängigkeit; Zuständigkeit daher nicht erforderlich Aufrechnung mit rechtshängiger Forderung zulässig

Besprechungsfall III 2 Ist Aufrechnungsforderung des anderen Rechtswegs streitig, muss Prozess ausgesetzt werden, § 148 ZPO, damit Forderung im richtigen Rechtsweg festgestellt werden kann, keine Rechtswegzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs, § 17 II 1 GVG Gilt wegen Gleichwertigkeit der Rechtswege auch im Verhältnis ordentliche Gerichte - Arbeitsgerichte

Besprechungsfall III 3 Wirkung der nach § 533 ZPO prozessual unzulässigen Aufrechnung? Keine, da Präklusion des Verteidigungsmittels auch zur Unwirksamkeit der materiellen Aufrechnungserklärung führen muss, arg. § 139 BGB

Besprechungsfall III 4 A und B haften dem K als Gesamtschuldner, §§ 823 I, 253 II, 84O I, 421 BGB, 7, 18 StVG Im Innenverhältnis Ausgleichspflicht, §§ 426 BGB, 17 StVG Urteil K -- A+B hat keine Rechtskraftwirkung für Ausgleichspflicht (vgl. § 425 I BGB)

Besprechungsfall III 4 (1) Interesse, dass keiner verurteilt wird und deshalb kein Regress droht Interesse, dass jeder als gleich schuldig angesehen wird, da dann Regress schwierig Förderung dieser Interessen: - Streitverkündung jedes Beklagten gegen den anderen, §§ 72 f - Folge Interventionswirkung, §§ 68, 74 III ZPO - wirkt im Prozess um Ausgleich nach § 426 BGB

Besprechungsfall III 4 (2) Ist A verurteilt, hat er Interesse, dass auch B voll verurteilt wird, da dann hoher Ausgleich, §§ 426, 254 BGB A kann K als Nebenintervenient beitreten, § 66 ZPO Weder Streitverkündung durch B noch bisherige Stellung als Streitgenossen hindert daran

Besprechungsfall III 5 1. Klage des A gegen M auf Zahlung von 10000 € am LG Nürnberg-Fürth, Streitverkündung des A an O, kein Beitritt. Klageabweisung, weil M als Vertreter des O gehandelt. 2. Klage des A gegen O Zuständigkeit des LG Hof, örtlich §§ 12, 13 ZPO, § 7 BGB Sachlich § 23 Nr. 1, 71 I GVG

Besprechungsfall III 5 Anspruch nach §§ 631 I, 632 BGB setzt voraus, dass M als Vertreter gehandelt und Vertretungsmacht hatte Objektiv keine Vollmacht („um Rat gefragt“) Einwand evtl. durch Interventionswirkung (§ 68 ZPO) abgeschnitten Wirkung von Amts wegen zu beachten Voraussetzungen: (1) - Wirksame Streitverkündung, § 73 ZPO - Streitverkündungsgrund, § 72 ZPO, Prüfung erst im Zweitprozess Erweiternde Auslegung auf Fälle möglicher alternativen Haftung

Besprechungsfall III 5 (2) Voraussetzungen der Interventionswirkung - Rechtsstreit zwischen Streitverkünder und Verkündungsempfänger - wirksame Streitverkündung im Vorprozess - rechtskräftige Entscheidung des Vorprozesses

Besprechungsfall III 5 (3) Umfang der Interventionswirkung, § 68 ZPO - Bindung an tragende tatsächliche und rechtliche Feststellungen des Vorprozesses - Feststellung: M handelte als Vertreter; Bestreiten nicht mehr möglich - Behauptung: Handeln ohne Vertretungsmacht? Bei fehlender Vertretungsmacht hätte M nach § 179 I BGB verurteilt werden müssen

Besprechungsfall III 5 - § 68 Hs. 1 ZPO schließt Behauptung aus, Rechtsstreit sei unrichtig entschieden - § 68 Hs. 2 ZPO schließt auch Behauptung mangelhafter Prozessführung aus, da O fehlende Vertretungsmacht nach Beitritt als Reaktion auf Streitverkündung hätte selbst vorbringen können - Behauptung fehlender Vertretungsmacht daher präkludiert Das LG Hof wird Klage stattgeben

Besprechungsfall III 5 (2) Rechtslage bei Streitverkündung durch M - Interventionswirkung nur zwischen Streitverkünder und Streitverkündetem, nicht zwischen Streitverkündetem und Drittem - Keine Bindung an Feststellungen des ersten Prozesses, O kann wahre Sachlage behaupten und unter Beweis stellen, gelingt dieser, wird auch zweite Klage abgewiesen