Unternehmenstarifvertrag 1998/2002

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Unternehmenstarifvertrag 1998/2002 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 0 Beispiel Unisys - Übersicht Unternehmenstarifvertrag 1998/2002 Zwölf Teilverträge (I – XII) drei Anlagen: Berufsgruppen, Anforderungsprofile, Matrixform zwei Gewerkschaften (IGM & ver.di *), ein Text BV zu Performance Planning and Review (PP&R) früher: "Leistungsplanungs- und Beurteilungssystem" Entwicklungsplanung (BV) leistungsbezogene Verteilung nach UTV & BV Erhöhungsmatrix. *) Verhandlungsführer für IGM: Bernd Rübsamen für DAG: Dieter Dannenberg

Mehr Informationen unter www.unisys.com." Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 0.1 über Unisys – www.unisys.de "Unisys bietet weltweit Dienstleistungen und Gesamtlösungen auf dem IT-Sektor an. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verbinden Fachkompetenz bei Systemintegration, Outsourcing, Infrastruktur, Servertechnik und Beratung mit präzisem Denken und unablässigem Einsatz, um unsereren Kunden in über 100 Ländern rasch und effektiv Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Mehr Informationen unter www.unisys.com." About Unisys Unisys is a worldwide information technology services and solutions company. Our people combine expertise in systems integration, outsourcing, infrastructure, server technology and consulting with precision thinking and relentless execution to help clients, in more than 100 countries, quickly and efficiently achieve competitive advantage. For more information, visit www.unisys.com.

TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 0.2 Tarifvertragsgesetz 1949/69/74 (TVG) TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. ... (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. BetrVG § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen (1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen. (2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. (3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. (4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 0 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 0.3 Normengefüge bei Unisys/UIS

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 1 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 1.1 UTV - Aufbau I. MANTELVEREINBARUNGEN II. GEHALTSRAHMEN III. GEHALTSABKOMMEN UND AUSBILDUNGSVERGÜTUNGEN IV. SONDERZAHLUNG V. ABKOMMEN FÜR AUSZUBILDENDE in der Berufsausbildung VI. VERMÖGENSWIRKSAME LEISTUNGEN VII. VERDIENSTSICHERUNG für leistungsgeminderte ältere Mitarbeiter VIII. QUALIFIZIERUNGS- UND WEITERBILDUNGSVEREINBARUNG IX ENTGELTSUMWANDLUNG X. SCHLUSSBESTIMMUNGEN XI. INKRAFTTRETEN, LAUFDAUER XII. SCHLICHTUNGSVEREINBARUNG

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 1.2 UTV & BVen ausdrücklich vorgesehene BVen: Arbeits- und Ausbildungszeit (I, §2,1.2, V, §2, 3.) Kurzarbeit (I, §4, 1.) Mehrarbeit, Rufbereitschaft (I, §5, 1.4, §7) Vorschlagswesen (I, §26) Provisionen und Prämien (II, §7, 1.) vermögenswirksamen Leistung (VI, §2, S.2 a.E.) Freistellung zur Qualifizierung (VIII, §4, 3.) Qualifizierungsmaßnahmen (VIII, §6, 2) TVG § 4 Wirkung der Rechtsnormen (1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen. ... (3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. UTV I § 2 Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit 1.2  Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die 5 Werktage Montag bis Freitag sowie Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen werden in Betriebsvereinbarungen festgelegt. [ ... ] UTV V § 2 Ausbildungszeit 3. Beginn und Ende der täglichen Ausbildungszeit sowie der Pausen werden mit dem Betriebsrat, der vorher die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) zu hören hat, vereinbart. UTV I § 4 Kurzarbeit 1.    Kurzarbeit kann, wenn es die Beschäftigungslage des Betriebs erfordert und die Voraussetzungen der §§ 169ff SGB III vorliegen, nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung für die gesamte oder einen Teil der Belegschaft (§ 171 SGB III) (nicht für einzelne Arbeitnehmer) eingeführt werden. [ ... ]  UTV I § 5 Mehr-, Wechselschicht-, Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit Mehrarbeit 1.4 [ ... ] Durch Betriebsvereinbarung kann für einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ein Mehrarbeitsvolumen von mehr als 20 Stunden im Monat zugelassen werden. [ ... ] UTV I § 7 Rufbereitschaft [ ... ] Der Personenkreis, der Zeitraum und die Grundsätze der Vergütung sind durch Betriebsvereinbarung geregelt. UTV I § 26 Betriebliches Vorschlagswesen In Betriebsvereinbarungen über das betriebliche Vorschlagswesen gemäss § 87 Absatz 1 Ziffer 12 BetrVG sind festzulegen: [ ... ] UTV II § 7 Variable Vergütungen 1.   Zu den variablen Vergütungen gehören die in den jeweiligen Betriebsvereinbarungen festgelegten Provisions- und Bonusbestandteile/-garantien sowie vereinbarte Prämien. UTV VI § 2 Anlagearten und Verfahren [ ... ] Betriebsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Fälligkeit der vermögenswirksamen Leistung sind zulässig UTV VIII § 4 Freistellungsanspruch [ ... ] 3. Die Freistellung von der Arbeitszeit erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge. Hiervon kann auf Grund einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Freistellung abgewichen werden. UTV VIII § 6 Abstimmung der individuellen Qualifizierungsmaßnahmen [ ... ] 2. Die vorgesehenen Maßnahmen sind entsprechend der geltenden Betriebsvereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 1.3 UTV & BVen Bezugnahme auf Vereinbarungen der Betriebsparteien Aufwandsentschädigung bei Dienstreisen (I, §8, 3.) obligatorische Zwischenzeugnisse (I, §24) Berufsgruppenverzeichnis (II, §3, 2.1) Anforderungsprofile festgeschrieben (II, §3, 2.2) leistungsbezogener Erhöhungsanteil (II, §4, 4.) zwingende Mitwirkung des Betriebsrats in Einzelfällen Befristete Mehrarbeit (I, §5, 1.4) Um- und Abgruppierung (I, §15, 2, 4, 6) UTV I § 8 Dienstreisen 3. [ ... ] Die Grundsätze der Vergütung sind zwischen den Betriebsparteien geregelt. 4. Weitergehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt.   UTV I § 24 Zeugnis 3. Darüber hinaus ist ein Zwischenzeugnis [ ... ] auszustellen. Hierzu gelten die zwischen den Betriebsparteien getroffenen Regelungen. UTV II § 3 UNISYS-BasisGehalt 2.1 Das Berufsgruppenverzeichnis (Anlage 1) wird zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich festgelegt. 2.2 Die Anforderungsprofile (Anlage 2) sind Bestandteil des Unternehmens-Tarifvertrages. UTV II § 4 UNISYS-BandBreite 4. Die leistungsbezogene Verteilung innerhalb der UNISYS-BandBreite wird auf Grundlage der Anlage 3 (Matrixregelung) zum Unternehmens-Tarifvertrag zwischen den Betriebsparteien durch ein "Leistungsplanungs- und Beurteilungssystem" einvernehmlich geregelt.

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 1.3 UTV & BVen UTV II § 4 UNISYS-BandBreite 1. Die UNISYS-BandBreite ist die Differenz vom UNISYS-BasisGehalt mit dem Wert 100 % zur Maximallinie eines UNISYS-TarifGehaltes von 150 %. ... 4. Die leistungsbezogene Verteilung innerhalb der UNISYS-BandBreite wird auf Grundlage der Anlage 3 (Matrixregelung) zum Unternehmens-Tarifvertrag zwischen den Betriebsparteien durch ein "Leistungsplanungs- und Beurteilungssystem" einvernehmlich geregelt. UTV I § 8 Dienstreisen 3. [ ... ] Die Grundsätze der Vergütung sind zwischen den Betriebsparteien geregelt. 4. Weitergehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt.   UTV I § 24 Zeugnis 3. Darüber hinaus ist ein Zwischenzeugnis [ ... ] auszustellen. Hierzu gelten die zwischen den Betriebsparteien getroffenen Regelungen. UTV II § 3 UNISYS-BasisGehalt 2.1 Das Berufsgruppenverzeichnis (Anlage 1) wird zwischen den Betriebsparteien einvernehmlich festgelegt. 2.2 Die Anforderungsprofile (Anlage 2) sind Bestandteil des Unternehmens-Tarifvertrages. UTV II § 4 UNISYS-BandBreite 4. Die leistungsbezogene Verteilung innerhalb der UNISYS-BandBreite wird auf Grundlage der Anlage 3 (Matrixregelung) zum Unternehmens-Tarifvertrag zwischen den Betriebsparteien durch ein "Leistungsplanungs- und Beurteilungssystem" einvernehmlich geregelt.

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 2.1 BV PP&R MA trägt Vorgaben ein, Vorgesetzte[r] akzeptiert oder lehnt ab Neufestlegung, Zwischenbewertung (optional) Jeweils jährlich: persönliches und direktes Gespräche mit unterzeichneter Dokumentation Beurteilung (für zurückliegenden Zeitraum) Zielvereinbarung (für kommenden Zeitraum) Qualifizierungsmaßnahmen paritätische Beurteilungskommission (AG-BR) bei Scheitern: Einigungsstelle

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 2.2 BV PP&R A - bis zu sechs definierte Aufgaben B - Besondere Fähigkeiten (Critical Skills) Tätigkeitsbezogen, Zu- und Abwahl möglich Einzelbewertungen jeweils dreistufig Gesamtbeurteilung nach Erfüllungsgrad von A, ergänzt durch B fünf Bewertungsstufen Gefordert: statistische Normalverteilung

anhand formalisierter Systemeingaben Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 3 Entwicklungsplanung Ergänzung zu PP&R anhand formalisierter Systemeingaben Festlegung eines Entwicklungsziels Auswahl der Kenntnisse und Fähigkeiten, die entwickelt werden sollen Erstellen eines Aktionsplans keine Kontroll- & Sanktionsmechanismen geringe Realisierungsquote

Bandbreite gem. Unternehmenstarifvertrag Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.0 Leistungsbezogene Verteilung Bandbreite gem. Unternehmenstarifvertrag Leistungsbezogener Anteil der bisher jährlichen Tariferhöhung Jährliche Beurteilung Seit 2003 gemäß PP&R Bisher jährliche BV Erhöhungsmatrix

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4. 1 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.1.1 Tarifgehälter - Bandbreiten

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4. 1 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.1.2 Tarifgehälter - Bandbreiten

ANLAGE 3 zum Unternehmens-Tarifvertrag UNISYS Deutschland GmbH Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.2.1 Beurteilungsmatrix für 2002 ANLAGE 3 zum Unternehmens-Tarifvertrag UNISYS Deutschland GmbH

Verteilung der Berwertungen und Lagen im Band Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.2.2 Beurteilungsmatrix für 2002 Verteilung der Berwertungen und Lagen im Band über alle Tarifgruppen A1-A8, ohne V1-V5 und UIS-MA

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4. 2 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.2.3 Erhöhungsmatrix für 2002 zusätzliche leistungsbezogene Erhöhung: 1,2 % der tariflichen Gehaltssumme aller Unisys-MA (ohne UIS-MA)

Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4 Verschränkung von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung 4.3 Erhöhungsmatrix für 2002