Betriebliche Weiterbildung – aber wie?

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 Präsentation transkript:

Betriebliche Weiterbildung – aber wie? Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Betriebliche Weiterbildung – aber wie? Tarifvertrag zur Qualifizierung Reform des Betriebsverfassungsgesetzes Projekte der Abt. Berufsbildung: Kompetenzzentraum KomNetz Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Tarifvertrag zur Qualifizierung der IG Metall und Südwestmetall Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Tarifvertrag zur Qualifizierung der IG Metall und Südwestmetall Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass die Frage der Qualifizierung und das lebenslange Lernen ein Schlüssel für die Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe, der Sicherung der Arbeitsplätze und der Beschäftigungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist. Die Tarifvertragsparteien bekennen sich mit diesem Tarifvertrag zu den Zielen und zu ihrer Aufgabe, den Rahmen für diese Zukunftsfrage zu schaffen. Weiterbildung ist ein entscheidender Faktor im Konzept des lebenslangen Lernens. Sie ist Voraussetzung für den Erhalt und die Verbesserung der persönlichen und beruflichen Chancen des einzelnen und für die Bewältigung und Beherrschung der immer schnelleren wandlungsprozesse in wirtschat und Gesellschaft. Qualifiierung macht auch bei der Entlassung den Unterschied – Existenzsicherung steht vor selektiven Einstellungskriterien Und: Nach wie vor besteht – nicht nur in der IT-Branche ein Fachkräftemangel Bündnispartner haben vereinbart: Allen Jugendlichen, die können und wollen, einen Ausbildungsplatz zur Verfügung zu stellen, Ältere AN durch verstärkte WB-Angebote eine bessere berufliche Perspektive ermöglichen, Arbeitslose durch Jobrotation neue Qualifizierungschancen geben, die Tarifvertragsparteien werden die Rahmenbedingungen für WB im Sinne eines lebenslangen Lernens vereinbaren ein IT-spezifisches Weiterbildungssystem wird die „Offensive zum Abbau des IT-Fachkräftemangels“ ergänzen Faruen werden an allen Maßnahmen gleichberechtigt beteiligt WB-system, dasfür AN und AG nachvollziehbar ist Das auf den unterschiedlichen Ebenen transparente Zertifikate vorsieht Erarbeitet wird der Entwurf einer Rechtsverordnung Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Vom Rationalisierungsschutz zum individuellen Anspruch auf Qualifizierung 1978 Recht auf bezahlte Umschulung, um eine Abgruppierung zu vermeiden 1988 Vorausschauende Qualifizierung für technisch-organisatorische Veränderungen 2001 Individuelle Ansprüche zur Erhaltung und Entwicklung der Qualifikation Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Übersicht Tarifvertrag zur Qualifizierung BetrVg 2001 Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Übersicht Tarifvertrag zur Qualifizierung BetrVg 2001 (Änderungen mit Bezug auf TV zur Qualifizierung) § 1 Geltungsbereich § 2 Betriebliche Weiterbildung § 3 Vereinbarung und Durch- führung der Qualifizie- rungsmaßnahmen § 4 Konfliktlösung § 5 Persönliche Weiterbildung § 6 Gemeinsame Agentur der Tarifvertragsparteien § 7 Schlussbestimmungen § 80 (1) insbesondere zur Beschäftigungssicherung § 80 (2) Hinzuziehung von Sachverständigen § 92 Vorschlag zur Einführung und Durch- führung einer Personalplanung § 92a Initiative zur Beschäftigungssicherung durch Qualifizierung § 95 Auswahlrichtlinien bereits ab 500 Beschäftigte erzwingbar § 96 (1) Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs § 97 (2) Einführung von Qualifizierungs- maßnahmen Weitere: 28a, 86a, 87, 99, 111 28 Übertragung vonAufgaben an Arbeitsgruppen 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers zu betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen 86a Vorschlagsrecht des AN an den BR zur Beratung (5% der AN im Betrieb) 87 Grundsätze über die Durchfhrung von Gruppenarbeit 90 Aufgewertet durch 97 99 Vetorecht bei Einstellungen (Befristete Arbeitsverträge) / MB-Bedingung reduziert auf 20 AN pro Betrieb 111 Hinzuziehung von Beratern ohne Konsens mit AG Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Anspruch Tarifvertrag zur Qualifizierung BetrVg 2001 Anspruch auf Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Anspruch Tarifvertrag zur Qualifizierung §§ des TV BetrVg 2001 des BetrVG Anspruch auf betriebliche und persönliche Weiterbildung 2 und 5 Unterrichten und beraten 80 (1) Nr. 2, 2a, 2b, 6-9 92 (1), 92 (3) 92a, 96 81 (4) i.V.m. 86 Stichwort: Ältere AN 3.1 Abs 3 Fördern und Beantragen Anregen und zustimmen 93 95 Programme für An- und Ungelernte 3.2 Beschäftigte in restriktiven Arbeitsbedingungen 3.6 Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Der Tarifvertrag unterscheidet: Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Der Tarifvertrag unterscheidet: betriebliche Weiterbildung (§ 2) persönliche Weiterbildung (§ 5) Erhaltungsqualifizierung Anpassungsqualifizierung Qualifizierung zur beruflichen Weiter- entwicklung Alle denkbaren Qualifizie-rungsziele zur Anhebung des beruflichen und sozialen Bildungsniveaus Entwicklung (z.B. Umschulung in Berufsbilder, die nicht in der M+E-Industrie verwendbar sind) BW: Zeitlich, inhaltlich abgegrenzte und beschriebene Maßnahme PW: Grundsätzliche Eignung, um eine Tätigkeit im freistellenden Betrieb auszuüben ... und: allgemeine Weiterbildung Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

persönliche Weiterbildung Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Anspruchsregelungen betriebliche Weiterbildung persönliche Weiterbildung Bezahlte Arbeitszeit Freistellungsanspruch: Nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit: - bis zu 3 Jahre Freistellung - befristete Teilzeit für die Dauer der Qualifizierung Kostenübernahme durch Arbeitgeber Kosten trägt der Beschäftigte Gilt: nicht für in Heimarbeit Beschäftigte und Azubis Gilt: in Betrieben mit 50 und mehr Vollzeitbeschäftigte (ohne Azubis) Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Verfahren Tarifvertrag zur Qualifizierung BetrVg 2001 Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Verfahren Tarifvertrag zur Qualifizierung §§ des TV BetrVg 2001 des BetrVG Personalentwicklungsgespräch Weitere Vorschläge von: - Vorgesetzten, BR und AN Bedarf dokumentieren: - persönlicher Weiterbildungsplan 3.1 Abs. 1 und 5 Information an BR Beratung mit AG Mitbestimmung 80 (2) 94 (1) 96 (1) 97 (2) Mitwirkungspflicht für AN Verpflichtung gewonnene Qualifikationen einzusetzen 3.5.1 3.5.3 Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Konfliktregelung Tarifvertrag zur Qualifizierung BetrVg 2001 Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Konfliktregelung Tarifvertrag zur Qualifizierung §§ des TV BetrVg 2001 des BetrVG (betriebliche) paritätische Kommission 4.3 Mitbestimmungsbedingte Einigungsstelle - Einschränkungen! 95, 97, 99, 111 Hinzuziehung von einem Vertreter der Agentur der Tarifparteien 4.4 Interne Auskunft und externe Beratung (Arbeitsamtsvertreter) 80 (2), 80 (3) 92a Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Gemeinsame Einrichtungen Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Gemeinsame Einrichtungen Betriebliche paritätisch besetze Kommission - § 4.1 des TV Agentur der Tarifparteien § 6 des TV Konfliktlösung (in Betrieben mit >300 AN) Förderung der Weiterbildung Evtl. Delegation von Aufgaben aus den Beratungen von Geschäfts-leitung und Betriebsrat: betrieblicher Weiterbildungsbedarf Auswertung betrieblicher Daten betrieblicher Bildungsplan Aufgaben: Beratung Zertifizierung Entwicklung Angebote an Betriebe machen Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001

Durchführung und Evaluation Gestaltungsaufgabe für betriebliche und regionale Sozialpartner Kompetenzentwicklung in vernetzten Lernstrukturen - (KomNetz) www.KomNetz.de Durchführung und Evaluation Tarifvertrag zur Qualifizierung §§ des TV BetrVg 2001 des BetrVG Betrieblicher Weiterbildungsplan frühzeitige und transparente Information Personalersatzplanung teilnehmerbezogene Lernformen Dokumentation und Zertifizierung siehe Muster BV u. Mitbestimmung bei der Einrichtung und Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Bildung (92, 96) 97 98 Thomas Habenicht Tel.: 069-6693-2355 IT-Rhein-Main Netzwerk, 18.09.2001