Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz

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Kleines Seminar zum Thema Multimediagesetz Von Jan-Michael Pfeiffer

Gliederung des Vortrages Entwicklungsgeschichte Motivation der Gesetzesinitiative Allgemeines zum Multimediagesetz Inhaltliche Analyse Rezeption des Multimediagesetzes Fazit

Das Multimediagesetz - Entwicklungsgeschichte Anfang 1995: BMWi und BMBF erste Thematisierung September 1995: Workshop zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation“ des BMBF November 1995: BMWi-Broschüre Februar 1996: Bericht der Bundesregierung Seit Anfang 1995 beschäftigen sich das Bundeswirtschafts- (BMWi) und das Bundesforschungsministerium (BMBF) mit der Setzung von rechtlichen Rahmenbedingungen für die neuen Formen der Telekommunikation. Im Mai 1995 wurden die Ergebnisse erster Studien vorgelegt: * Die Studie "Rechtliche Aspekte des ‚Information Superhighway'" im Auftrag des BMBF und * Die Studie "Multimedia - Mythen, Chancen und Herausforderungen"im Auftrag des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag 3. über die Vorteile der Verschlüsselten Datenübertragung und der digitalen Signatur, sowie über den Jugendschutz in neuen Medien 4. Titel „Info 2000 – Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft“ Erster Überblick über konkreten Gesetzgebungsbedarf auf dem Gebiet

Motivation der Gesetzesinitiative Anpassung und Klarstellung vorhandener Regelungen aufgrund der Entwicklungen Verlässlicher Rahmen für die Nutzung der Neuen Medien Deregulierungsbeitrag Klare Abgrenzung der rechtlichen Möglichkeiten Gemeint sind technische Entwicklungen; viele Sachverhalte sind nicht regelungsbedürftig, bestehende Gesetze gelten auch für das Internet bis dahin fehlten Gesetze, die die speziellen neuen Rechtsprobleme behandeln, die sich aus der Nutzung des Internets ergeben 2. Sowohl für die Benutzer, als auch für die Betreiber Was darf ich / nicht? Investitionssicherheit 3. Siehe Zertifizierungsstellen, allgemeine Zulassung von Diensteanbietern 4. Klarstellung und Positionierung des Tolerierbaren. Internet kein rechtsfreier Raum

Allgemeines zum Multimediagesetz Verabschiedet am 13.6.1997 als „Gesetz des Bundes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste“ (IuKDG) Umfasst Regelungen über die Nutzung der neuen Medien für Betreiber und Benutzer Weltweit erstes Gesetz dieser Art 3. Weltweit erstes umfassendes Regelwerk mit Regelungen speziell zu Online-Diensten, vor allem die erste Regelung zur digitalen Signatur Communication Decency Act (gegen anstößige Inhalte) vom 8.3.1996 der USA ist für verfassungswidrig erklärt worden, da er gegen das Grundrecht der freien Meinungsäußerung verstößt

Inhaltliche Analyse des Multimediagesetzes Strukturiert in 11 Artikel Gesetz über die Nutzung von Telediensten Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten Gesetz zur digitalen Signatur Weitere Artikel zur Änderung bestehender Gesetze 1.1: TDG (Teledienstegesetz) 1.2: TDDSG (Teledienstedatenschutzgesetz) 1.3: SigG (Signaturgesetz)

Die Teilgesetze – Das TDG Definition Teledienste: elektronische Informations- und Kommunikationsdienste Teledienste bleiben zulassungs- und anmeldefrei Pflicht zur Anbieterkennzeichnung 1 Alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt. explizite Beispiele des TDG: Telebanking Datenaustausch Verkehrs-, Wetter und Börsendaten Angebote zur Nutzung des Internets (Online-Dienste) Angebote zur Nutzung von Telespielen Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (was ist mittelbare Bestellmöglichkeit?) nicht genannte Dienste: E-Mail Newsgroups elektronische Versandhauskataloge 1.3 Erkennbar, wer Anbieter ist (Name, Anschrift)

Die Teilgesetze – Das TDG Verantwortlichkeit der Diensteanbieter Grundsätzlich sind Diensteanbieter nicht für Inhalte Dritter haftbar Diensteanbieter sind für eigene Inhalte haftbar 1. Gemeint sind natürlich illegale Inhalte Diensteanbieter sind für fremde Inhalte nur dann verantwortlich, wenn sie „Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren Nutzung zu verhindern“. Diensteanbieter nicht verantwortlich für fremde Inhalte, wenn sie nur Zugang vermitteln auch nicht Proxies

Die Teilgesetze – Das TDDSG Reguliert die Telediensteanbieter im Umgang mit personenbezogenen Daten Erhebung von Daten nur zur Erbringung oder Abrechnung des Dienstes erlaubt Ausnahme: Einwilligung des Nutzers Nutzung von Pseudonyomen Was ist ein personenbezogenes Datum? Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Datenschutz ist im Grundgesetz als Recht auf die informationelle Selbstbestimmung verankert. Welche personenbezogenen Daten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden Optimales Ziel: keine oder so wenige personenbezogenen Daten wie möglich erheben Grundsätzliche Informationspflicht für den Nutzer, über Art und Umfang der Erhebung personenbezogener Daten 2. d.h. Löschung nach Erbringung und Abrechnung des Dienstes keine Weitergabe der Daten (Handel mit personenbezogenen Daten) Bsp: Erhebung von Daten nicht direkt zur Erbringung oder Abrechnung des Dienstes: Ausdrückliche Genehmigung des Nutzers erforderlich soweit technisch möglich und zumutbar; Anbieter Bereitstellung der Nutzung von Pseudonymen (also keine Anmeldung mit vollem Namen), sowie anonyme Abrechungen Nutzungsprofile sind ausschließlich unter Verwendung der Pseudonyme zulässig dürfen keinesfalls mit dem Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden

Die Teilgesetze – Das SigG Verwendung von Signaturschlüsselzertifikaten zur Verifizierung des Absenders, der Echtheit und Unverfälschtheit der Daten Ausschließlich nicht-staatliche Vergabestellen Beschreibt die Bedingungen, die erfüllt sein müssen für die Zertifikate-Austeller D.h. private Firmen, die von einer Behörde zugelassen werden

Das Multimediagesetz – die weiteren Artikel Bewirken Gesetzesänderungen u.a. Gleichstellung gedruckter Werbung mit Zugänglichmachung im Netz Verbreitung jugendgefährdender Schriften Änderung des Urhebergesetzes Änderung des Preisangabengesetzes Aktuelle Gesetzestexte werden damit geändert 1.1 z.b. verfassungwidrige Organisationen dürfen auch nicht im Internet werben 1.2 Anbieter von Online-Diensten sind verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu engagieren, oder sich 1.3 Urheberrechtliche Schützung von Datenbanken, bei denen die Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine schöpferische Leistung darstellt Ebenso Schutz für Datenbanken, die nicht darunterfallen aufgrund des Leistungsschutzrechtes Beschränkung auf Ausdrucksform als Datenbank; einzelne Teile sind (sofern nicht sowieso urheberrechtlich geschützt) frei verwendbar 1.4 preismäßige Auszeichnung der Leistungen oder Waren im Internet (inklusive MwSt.); vgl. Schaufenster im Geschäft

Rezeption des Multimediagesetzes Regelungen nur für Teledienste, nicht für Mediendienste Fehlende Regelungen gegen personenbezogenen Datenhandel Nichstaatliche Zertifizierungsstellen In vielen Fällen: Digitale Angebote haben Status von Schriften 1.1 z.B. Tagesschau im Internet? Teledienst, Mediendienst oder Rundfunk? 1.2 genauer: Verstöße gegen Datenschutzregelungen werden nicht sanktioniert (nicht vorgesehen) 1.3 erforderliche Sorgfalt bei nichtstaatlich Organisationen gegeben? So genannte ‚Trust-Center‘ 1.4 völlige Verkennung des Mediums Internet

Rezeption des Multimediagesetzes Parallele Gültigkeit von zwei Regelwerken Völlige Ignoranz gegenüber der Verschmelzung von Telekommunikation, Informationstechnik und den neuen Medien Wertvolle Hilfe: digitale Signatur 1. Rundfunk ist Ländersache, Bund ist nicht regelungsbefugt Greift bei Inhalten, bei denen die „redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht“ Deshalb parallel Staatsvertrag für Mediendienste, mit im wesentlichen gleichen Inhalten mögliche Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern 2. Sicherheit und Rechtssicherheit beim Handel sich daraus ergebender Wettbewerbsvorteil aufgrund der Rechtssicherheit

Das Multimediagesetz - Fazit Meilenstein auf dem Weg zur rechtlichen Ordnung? Zumindest ein erster guter Schritt Völlige Verkennung des Mediums Internet?