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Gesetzliche Grundlagen Gefahrstoffe 02 Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG) Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit Anhängen Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS . . . ) 1 Unfallverhütungsvorschriften (BGV’en) 2
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen 03 1. Abschnitt: Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung 2. Abschnitt: Einstufung 3. Abschnitt: Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehr- bringen 4. Abschnitt: Verbote und Beschränkungen 5. Abschnitt: Allgemeine Umgangsvorschriften 6. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Umgang mit krebs- erzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen 7. Abschnitt: Behördliche Anordnungen und Entscheidungen 8. Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 9. Abschnitt: Schlussvorschriften Anhänge I, IV, V und VI zur Gefahrstoffverordnung Technische Regeln für Gefahrstoffe
unmittelbar schädigend explosionsgefährlich gesundheitsschädlich Gefährliche Stoffe 04 die Gesundheit unmittelbar schädigend die Gesundheit mittelbar schädigend Gift- wirkung Ätz- wirkung Sonder- fälle Brand Explosion ätzend, reizend sensibili- sierend, krebs- erzeugend, fort- pflanzungs- gefährdend, erbgut- verändernd explosionsgefährlich brandfördernd hochentzündlich leicht entzündlich entzündlich akute Toxizität chronische Toxizität sehr giftig giftig gesundheitsschädlich umwelt- gefährlich
Kennzeichnung eines Gefahrstoffes auf einem Gebinde 05 Handelsname oder Bezeichnung der Zubereitung gefährliche Inhaltsstoffe Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung Gefahrenhinweise (R - Sätze) Sicherheitsratschläge (S - Sätze) Nennmenge (Inhalt) Hersteller oder Importeur 1 2 3 4 5 6 7 Eigenkennzeichnungspflicht des Verwenders beim Umfüllen beachten
Beispiel einer Kennzeichnung 06 Gefahrensymbol Handelsname Bezeichnung der Bestandteile Gefahrenhinweise (R - Sätze) Sicherheitsratschläge (S - Sätze) Inhalt Gefahrenbezeichnung Hersteller (evtl. zusätzliche Angaben)
und Gefahrenbezeichnungen Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen 07 explosions- gefährlich brand- fördernd hoch-, leicht- entzündlich umwelt- gefährlich sehr giftig, giftig gesundheits- schädlich ätzend reizend
brennbare Flüssigkeit 08 brennbare Flüssigkeit Kennzeichnung nach VbF Flammpunkt nach GefStoffV unter 21° C 21 - 55° C 55 - 100° C A I A II A III B F leicht entzündlich (schwer entzündlich) wasser- unlöslich wasser- löslich F
Aufnahmewege von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper 09 Aufnahme durch: Einatmen Gase, Dämpfe, Stäube, Aerosole Verschlucken Stäube und Flüssigkeiten Hautresorption Stäube und Flüssigkeiten
Quecksilberverbindungen Zielorgane chronischer Vergiftungen 10 Gehirn Augen Blut Herz Leber Nieren Sexual- organe Blut- gefäße Nerven Blei, Lösungsmittel Methylalkohol Blei, Benzol Kohlenmonoxid, Dichlormethan Lösungsmittel, Ethylalkohol Blei, Quecksilberverbindungen Nicotin Blei, Thallium
Unternehmerpflichten 11 Feststellung der Eigenschaften der Stoffe Kennzeichnung Auskunftspflicht des Herstellers Prüfung der Ersatzmöglichkeit des Stoffes oder Änderung des Verfahrens Ermittlungspflicht Überwachungspflicht Feststellung der Gefahren am Arbeitsplatz, Gefahrstoffverzeichnis Messung Vergleich mit MAK-, TRK-, BAT - Werten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit nach Feststellung und Beurteilung der Gefahren Lüftungsmaßnahmen, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Beschäftigungsbeschränkung, Arbeitszeitbeschränkung, Persönliche Schutzausrüstung Schutzpflicht Allgemeine Information der Beschäftigten Betriebsanweisung mündliche Unterweisung
Stufen der Information über Gefahrstoffe 12 1. Stufe informiert (Betriebsanweisung, Unterweisung) Beschäftigte 2. Stufe berät und überwacht Allgemein- verständliche Information Gebindekennzeichnung Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit Zusatzinformationen z.B. Sicherheitsdatenblatt, Auskünfte des Lieferanten 3. Stufe GAA / StAfA • Staatliche Behörden (z.B. GAA, StAfA) • Berufsgenossenschaften Vollständige Informationen Weitere Informationen
Muster eines Sicherheitsdatenblattes 13 EG - Sicherheitsdatenblatt Datum Firma Handelsname 1. Stoff / Zubereitungs- und Firmenbezeichnung 2. Zusammensetzung / Angaben zu Bestandteilen 3. Mögliche Gefahren 4. Erste-Hilfe-Maßnahmen 5. Maßnahmen zur Brandbekämpfung 6. Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 7. Handhabung und Lagerung 8. Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstung 9. Physikalische und chemische Eigenschaften 10. Stabilität und Reaktivität 11. Angaben zur Toxikologie 12. Angaben zur Ökologie 13. Hinweise zur Entsorgung 14. Angaben zum Transport 15. Vorschriften 16. Sonstige Angaben
der Gefährlichkeit eines Stoffes Grenzwerte für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Stoffes 14 MAK - Wert Maximale Arbeitsplatzkonzentration ( TRGS 900) TRK - Wert Technische Richtkonzentration bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen ( TRGS 102 + TRGS 900) BAT - Wert Biologischer Arbeitsplatz - Toleranzwert ( TRGS 903)
Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz 15 MAK - Werte TRK - Werte Stoffe, für die ein Grenzwert arbeitsmedizinisch - toxikologisch begründet nicht begründet werden kann Maximale Arbeitsplatz- Konzentration = höchstzulässige Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schweb- stoff in der Luft am Arbeits- platz bei - (arbeits) lebenslanger Exposition - üblicher Arbeitszeit mit Erholungszeiten - durchschnittlich gesundem Menschen Technische Richt- Konzentration = Konzentration eines Stoffes in der Luft, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann. Sie ist Anhalt für zu treffende Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung.
Rangfolge der Schutzmaßnahmen beim Einsatz von Gefahrstoffen 16 1 Ersatz des Gefahrstoffes oder Änderung des Verfahrens Lösemittel wasserlöslich 2 Absaugen 3 Lüften 4 Persönliche Schutzausrüstung
Begleitmaßnahmen Instandhaltung der verwendeten Geräte: 17 Instandhaltung der verwendeten Geräte: Inspektion, Wartung, Reparatur Reinigung der Arbeitsstätten: Sauberkeit am Arbeitsplatz Organisatorische Maßnahmen personelle Voraussetzungen Unterweisung administrative Maßnahmen Bauliche Maßnahmen bei ortsfesten Arbeitsplätzen gut reinigbare Arbeitsplätze Vermeidung waagerechter Flächen, z.B. Fensterbänke
Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu erstellen: 18 schriftlich in verständlicher Form in der Sprache der Beschäftigten stoff- und arbeitsplatzbezogen über die beim Umgang auftretenden Gefahren über die entsprechenden Schutzmaßnahmen über das Verhalten im Gefahrfall über Erste - Hilfe - Maßnahmen Die Betriebsanweisung muss am Arbeitsplatz aushängen.
Muster einer Betriebsanweisung 19
Unterweisung der Beschäftigten 20 Der Arbeitgeber hat anhand der Betriebsanweisung die Beschäftigten vor der Beschäftigung mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und durch Unterschrift des Beschäftigten zu bestätigen.
bei Verwendung gefährlicher Stoffe Gefahrenabwehr bei Verwendung gefährlicher Stoffe 21 Allgemein Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung beachten Betriebsanweisung des Unternehmers befolgen Lagerung entsprechend der Gefährlichkeit, angebrochene Behälter schließen Nur aus Originalbehälter arbeiten oder Eigenkennzeichnungspflicht beim Umfüllen beachten Reste ordnungsgemäß entfernen Schutzmaßnahmen bei brennbaren Lösemitteln beachten
bei Verwendung gefährlicher Stoffe Gefahrenabwehr bei Verwendung gefährlicher Stoffe 22 Persönlicher Schutz Hautberührung vermeiden durch undurchlässige Handschuhe armbedeckende Bekleidung Hautschutz Einatmung verhindern durch gute Durchlüftung Atemschutzgerät Gegen Spritzer schützen durch Gesichtsschutz Augenschutz Nicht Essen, Trinken, Rauchen während der Arbeiten Vor Pausen Hände und Gesicht gründlich reinigen