Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 1 Inklusive Schule in Niedersachsen Stand: 10.09.2012 Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen.

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 1 Inklusive Schule in Niedersachsen Stand: Kinder und Jugendliche mit Behinderungen in Schulen Umsetzung des Artikels 24 der Behindertenrechtskonvention

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen Aktionsplan der Bundesregierung Niedersächsischer Aktionsplan MK: Art. 24 Bildung

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 3 Niedersächsisches Schulgesetz § 4 NSchG Inklusive Schule (1) Die öffentlichen Schulen ermöglichen allen Schülerinnen und Schülern einen barrierefreien und gleichberechtigten Zugang und sind damit inklusive Schulen. Welche Schulform die Schülerinnen und Schüler besuchen, entscheiden die Erziehungsberechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 1).

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 4 § 4 NSchG Inklusive Schule (2) In den öffentlichen Schulen werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung gemeinsam erzogen und unterrichtet. Schülerinnen und Schüler, die wegen einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden durch wirksame individuell angepasste Maßnahmen unterstützt; die Leistungsanforderungen können von denen der besuchten Schule abweichen. (3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden. Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Förderschule (1) In der Förderschule werden insbesondere Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind und keine Schule einer anderen Schulform besuchen. An der Förderschule können Abschlüsse der allgemeinbildenden Schulen erworben werden. § 14 NSchG Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 6 § 59 NSchG (5) 1 Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Vorschlag der Schule durch die Schulbehörde an die Schule einer anderen, für sie oder ihn geeigneten Schulform überwiesen werden, wenn sie oder er auch unter Beachtung der Anforderungen an eine inklusive Schule (§ 4) nur an der anderen Schule hinreichend gefördert werden kann und ihr oder sein Kindeswohl den Schulwechsel erfordert. Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 (3) 1 Schülerinnen und Schüler im Sekundarbereich I, die in besonderem Maße auf sozialpädagogische Hilfe angewiesen sind, können ihre Schulpflicht, solange sie auf diese Hilfe angewiesen sind, ganz oder teilweise in einer außerschulischen Einrichtung erfüllen. 2 Die Erfüllung der Schulpflicht erfolgt auf der Grundlage eines einzelfallbezogenen Förderplans, der von der Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler zu besuchen wäre, und der Einrichtung gemeinsam aufzustellen ist. § 69 NSchG Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 8 § 183c NSchG (1) 1 Die §§ 4 und 14 sind für Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, erstmals auf die Schuljahrgänge anzuwenden, die sich im Schuljahr 2013/2014 im 1. oder 5. Schuljahrgang befinden. 2 Wenn der Schulträger zu den nach Absatz 2 für die inklusive Schule erforderlichen Maßnahmen bereit ist, sind die §§ 4 und 14 bereits im Schuljahr 2012/2013 auf den neuen 1. Schuljahrgang anzuwenden. 3 Im Übrigen sind die §§ 4, 14 und 68 in der bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 9 § 183c NSchG (2) Für den Primarbereich ist in den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören § 108 Abs.1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, eine Grundschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat § 183c NSchG (3) Für den Sekundarbereich I ist § 108 Abs. 1 Satz 1 bis zum 31. Juli 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Schulträger zur Errichtung der erforderlichen Schulanlagen, zur Ausstattung mit der notwendigen Einrichtung und zur ordnungsgemäßen Unterhaltung von inklusiven Schulen nur insoweit verpflichtet ist, als jede Schülerin und jeder Schüler, die oder der auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen ist, 1. eine Hauptschule oder eine Oberschule, eine Realschule oder eine Oberschule sowie ein Gymnasium oder, 2. soweit Schulträger durch Verordnung nach § 106 Abs. 8 Satz 4 von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen oder Gymnasien zu führen, eine Gesamtschule als inklusive Schule unter zumutbaren Bedingungen erreichen können muss. Niedersächsisches Schulgesetz

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Eckpunkte der Umsetzung Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. sajola / photocase.com

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Integrationsklassen 1 : Bei vorliegendem Förderbedarf Lernen oder GE können Klassen eingerichtet werden (kindbezogene Stunden) Kooperationsklassen: Klassen der Förderschulen gehen mit der Lehrkraft in die Allgemeine Schule, Gemeinsamer Unterricht mit Bezugsklasse durch kooperierende Lehrkräfte Grundschule mit Sonderpädagogischer Grundversorgung: Förderschwerpunkte Lernen, Sprache und Emotionale und Soziale Entwicklung in der Grundschule, ohne Feststellung des Bedarfs stehen Ressourcen pro Klasse zur Verfügung Lernen unter einem Dach Mobile Dienste Für alle Förder- schwerpunkte 1 ab 2013 keine Neueinrichtung

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler ab mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen im 1. Schuljahrgang. Nach Entscheidung des Schulträgers auch ab Wahlrecht für Eltern von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den anderen Förderschwerpunkten. Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue ab nicht mehr eingerichtet. Die Neueinrichtung einer Integrationsklasse zum muss beantragt werden. Bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunkt-Grundschulen in Abstimmung zwischen dem Schulträger und der NLSchB für alle Förderschwerpunkte (außer Lernen, Sprache Emotionale und Soziale Entwicklung). Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion Grundschule Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Analog zur Aufnahme aller Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen ab ( ) im 1. Schuljahrgang der Grundschule entfällt aufsteigend der Primarbereich der Förderschule Lernen. Förderschulen werden mit folgenden Schwerpunkten geführt: Emotionale und Soziale Entwicklung Geistige Entwicklung Hören Körperliche und Motorische Entwicklung Lernen (Sekundarbereich I) Sehen Sprache Förderschule Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Ab Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen). Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab nicht mehr eingerichtet. Weiterführende allgemeine Schule Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Förderzentrum Förderschulen arbeiten als sonderpädagogische Förderzentren. Zu deren Aufgaben gehören insbesondere: Planung, Steuerung und Koordinierung des Einsatzes der Förderschullehrkräfte (sowie Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) Beratung von Eltern, Schulleitungen und Schulträgern Dienstbesprechungen mit Förderschullehrkräften, die in den allgemeinen Schulen eingesetzt sind Organisation von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für diese Förderschullehrkräfte Koordinierung des Verfahrens zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung Mitarbeit bei der Erstellung von Konzepten bezogen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Grundschule: Ab ( ) bis zum ( ) aufsteigende Ausstattung mit einer sonderpädagogischen Grundversorgung (durchschnittlich 2 Std. pro Klasse, Verteilung nach Bedarf). Grundschule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt (außer Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung sowie Sprache). Grundschule: systembezogenen Ressourcen für den für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Bereich Emotionale und Soziale Entwicklung Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt. Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen (Doppelzählung). Ressourcen Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich). Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung. Zum ( ) entfallen aufsteigend die Förderschullehrerstunden für Zusammenarbeit zwischen Grundschule und Förderschule und Sprachsonderunterricht an Grundschulen. Ressourcen Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Ab Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in allen Schulformen im Sekundarbereich I entsprechend der Elternwahl unter Berücksichtigung der Eignung als Lernort (aufsteigend mit dem 5. Jahrgang – bei Bedarf Einrichtung von Schwerpunktschulen). Bestehende Integrationsklassen werden weiter geführt, neue im Sekundarbereich I ab nicht mehr eingerichtet. Weiterführende allgemeine Schule Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Weiterführende Schule: 3 bis 5 Förderschullehrerstunden je nach Förderschwerpunkt. 2.Die Zählung von Schülerinnen und Schülern mit einem festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung erfolgt entsprechend der Regelung für Integrationsklassen (Doppelzählung). 3.Stellenpool bei der NLSchB für Schulen mit besonderer Belastung (50 VZLE für den Primarbereich / 50 VZLE für den Sekundarbereich). 4.Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Schwerpunkt Geistige Entwicklung sowie Körperliche und Motorische Entwicklung) sofern notwendig, d.h. bedarfsorientierte Zuweisung. Ressourcen Sek I Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Eckpunkte der Umsetzung der Inklusion

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Untergesetzliche Regelungen Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie Ergänzende Bestimmungen Überarbeitung der korrespondierenden untergesetzlichen Regelungen Ergänzende Bestimmungen Sonderpädagogische Förderung Mobiler Dienst Förderzentrum Untergesetzliche Regelungen Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 ARBEITS- PAKET Feststellung eines Bedarfs an sonder- pädago- gischer Unter- stützung 1.Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung 2.Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung

Niedersächsisches Kultusministerium Referat ARBEITS- PAKET materielle/ inhaltliche Anpassung 1.Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung 2.VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) 3.Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung 4.Zuweisung von Pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Förderschulen und allgemeinbildenden Schulen 5.Grundsatzerlasse (GY - zieldifferent) 6.EB §4 und §14 (u.a. Förderzentrum, Mobiler Dienst), sond. Päd Förderung 7.Zeugnisse in den allg.b.Schulen 8.Schulformbezogene Fachberatung Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 1.Kerncurricula, Rahmenrichtlinien und Curriculare Vorgaben 2.Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen Rechtschreiben und Rechnen 3.Integration und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit nicht deutscher Herkunftssprache 4.Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft 5.Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen 6.Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule; §§ 58, 59 und 63 bis 68 des NSchG 7.VO über die Abschlüsse im Sekundarbereich (AVO Sek I) 8.Schriftliche Arbeiten an allgemeinbildenden Schulen 3. ARBEITS- PAKET redaktionelle Anpassung Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Sonderpädagogischer Förderbedarf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung BerichtBeratungsgutachten Förderkommission (optional) FörderplanFördergutachten (verbindlich) Förderkommission Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen bisher künftig

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist bei Kindern nach der Schulanmeldung oder bei Schülerinnen oder Schülern während des Schulbesuchs festzustellen, die aufgrund einer bestehenden oder drohenden Behinderung auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind. Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) Untergesetzliche Regelungen 27 Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren.

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (2) Im Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung werden Aussagen getroffen zu: Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, um die Bildungsziele der besuchten Schule oder die individuellen Bildungsziele zu erreichen, den Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, soweit erforderlich, den Anforderungen an den Lernort (erforderliche Ausstattung der Schule nach § 108 Abs. 1 NSchG). Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 28

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 § 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (3) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann in folgenden Förderschwerpunkten festgestellt werden: Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Sehen und Hören. Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 29

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 § 2 Zuständigkeit und Entscheidungsgrundlagen Zuständig für die Entscheidung über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist die Schulbehörde. Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten (§ 3) sowie die Empfehlung der Förderkommission (§ 4). Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 30

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 3 Verfahren und Fördergutachten (1) Bestehen Hinweise auf das Vorliegen oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung, leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule das Verfahren zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung ein. Hierüber sind die Erziehungsberechtigten unverzüglich schriftlich zu unterrichten. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Untersuchungen nach § 56 NSchG anordnen. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter veranlasst die Erstellung eines Fördergutachtens durch eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrkraft als Grundlage der Arbeit der Förderkommission und beruft die Förderkommission ein. Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 31

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 4 Förderkommission (1) Die Förderkommission kann der Schulbehörde die Feststellung oder die Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung empfehlen. (2) Der Förderkommission gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule als vorsitzendes Mitglied oder eine mit dem Vorsitz beauftragte Lehrkraft, 2. die Lehrkräfte, die das Fördergutachten erstellen, 3. die Erziehungsberechtigten. Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. Die Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen oder Auskünfte einholen. Die Mitglieder der Förderkommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 32

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 4 Förderkommission (3) Kommen die Mitglieder zu unterschiedlichem Einschätzungen, sind die verschiedenen Auffassungen der Schulbehörde mitzuteilen. (4) In der Förderkommission können sich die Erziehungsberechtigten vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. (5) Im Rahmen der Mitarbeit in der Förderkommission werden Erziehungsberechtigten keine Kosten (Ausgaben für die Vertretung durch Dritte, Reisekosten und sonstige Auslagen) erstattet. Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 33

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung (Anhörungsfassung) § 5 Inkrafttreten / Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am …………. in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 1. November 1997 (Nds. GVBl. S.458, SVBl. 11/1997 S.384) außer Kraft. Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 34

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 1.Berufsbegleitende Qualifizierung für GHR Lehrkräfte an Förderschulen in den Studienseminaren für das Lehramt für Sonderpädagogik 2.Sprintstudium in einer sonderpädagogischen Fachrichtung an den niedersächsischen Hochschulen Oldenburg und Hannover zum Erwerb einer Ergänzungsqualifikation für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Qualifizierungserlass 3.Ergänzungsstudium für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen in zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen 4.Berufsbegleitend Ergänzungsstudiengänge in den Fachrichtungen Gehörlosen- und Schwerhörigenpädagogik sowie Sehbehinderten- und Blindenpädagogik Mögliche Maßnahmen zur Qualifizierung von Lehrkräften Die Informationen gelten vorbehaltlich möglicher Änderungen der untergesetzlichen Regelungen im Anhörungsverfahren. Untergesetzliche Regelungen 35

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Begleitende Maßnahmen

Niedersächsisches Kultusministerium Referat Begleitende Maßnahmen Benennung von Inklusionsbeauftragten in den Regionalabteilungen der NLSchB Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner Regionalabteilung Braunschweig Frau Annegret Heumann Regionalabteilung Hannover Frau Petra Rieke Regionalabteilung Lüneburg Herr Ulrich Dettling Regionalabteilung Osnabrück Herr Matthias Krömer

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Begleitende Maßnahmen 38

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Begleitende Maßnahmen 39

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Broschüre: Inklusive Schule in Niedersachsen

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Qualifizierung für Lehrkräfte zur Inklusion 41

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Das Konzept für die Qualifizierung wurde von der Uni Oldenburg entwickelt. Die Inhalte der Qualifizierung für Lehrkräfte des Sekundarbereich bauen auf denen der Qualifizierung für Grundschullehrkräfte auf. Die Module der Qualifizierung bilden eine Gesamtkonzeption. 42

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Grundlagen Inklusion/ Schulgesetzliche Regelungen Klassenmanagement Co- Teaching Prävention und Intervention Förder- planung und Diagnostik Innerschulischer Konsens Inklusive Bildung 43

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Ziele der Qualifizierung 44 Die Lehrkräfte sind vertraut mit: den Grundlagen von Inklusion der Entwicklung einer inklusiven Schulkultur einer ressourcenorientierten Diagnostik und Förderplanung evidenzbasierten Verfahren der Prävention und Intervention, adaptiver Unterrichtsgestaltung sowie Kooperation

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung Grundlagen Inklusion Der Auftrag der Inklusion Umsetzung der BRK Artikel 24 in Niedersachsen Schulentwicklung Entwicklungsschritte zu einer inklusiven Schule Einsatz wirksamer Verfahren der Schulentwicklung Index für Inklusion 45

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Index Kulturen StrukturenPraktiken Gemeinschaft Inklusive Werte Schule für alle Vielfalt Lern- arrangements Ressourcen 5 – 11 Indikatoren Fragen zu Indikatoren Index für Inklusion als Orientierungsrahmen Inklusive Schule Inhalte der Qualifizierung 46

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung Unterrichtsgestaltung Classroom Management - Klassenmanagement Umgang mit heterogenen Lerngruppen Wirksame Verfahren der Lernförderung und sozial- emotionaler Förderung 47

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung 48

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung Prävention und Intervention Effektive Strategien der Intervention und (selektiven/indizierten) Prävention Wirksame Verfahren zur Intervention und Prävention im Unterricht Kooperation, Kollegiale Fallberatung und Supervision Grundlagen Co-Teaching Kollegiale Fallberatung 49

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung 50

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Inhalte der Qualifizierung Diagnostik und Förderplanung Kompetenzorientierte Diagnostik Diagnostischer Prozess effektive diagnostische Verfahren Von der Diagnose zur Förderplanung Kooperative Förderplanarbeit 51

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Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 Die Entscheidung über die Implementierung von Inhalten liegt bei der Schule. Es handelt sich nicht um eine Multiplikatorenqualifizierung. Die Fortbildung bietet die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit Themen, die für die Gestaltung der inklusiven Schule relevant sind. 53

Niedersächsisches Kultusministerium Referat 32 SLQI Schulleiter- qualifizierung Inklusion In Vorbereitung Start ab 12/2012

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