Rechtsverkehr im Internet

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 Präsentation transkript:

Rechtsverkehr im Internet Referenten: Daira Posselt Stefanie Rabe

Themenüberblick Vertragsabschluss im Internet Verbraucherschutz Rechtsverkehr im Internet Themenüberblick Vertragsabschluss im Internet Verbraucherschutz Zahlungsverkehr Digitale Signatur Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Schuldrechtsreform Rechtsverkehr im Internet Verbrauchs- güterkauf Zahlungsverzug E- Commerce Schuldrechts-reform d Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Vertragsabschluss im Internet Rechtsverkehr im Internet Vertragsabschluss im Internet Zustandekommen eines Vertrages richtet sich nach den §§ 145ff. BGB Vertragsabschluss bedarf zweier übereinstimmender Willenserklärungen Unterscheidung zwischen äußerer Tatbestand (der Erklärung) und innerer Tatbestand (dem Willen) Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Zugang digitaler Willenserklärung Rechtsverkehr im Internet Zugang digitaler Willenserklärung Regelfall: empfangsbedürftige Willenserklärung Willenserklärung unter Anwesenden oder unter Abwesenden (§ 147 I BGB oder §147 II BGB) Voraussetzung für einen Vertragsabschluss gemäß § 130 BGB: Erklärung muss dem Abwesenden zugehen Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Formerfordernisse Schriftform: § 126 BGB Schriftlichkeit: Rechtsverkehr im Internet Formerfordernisse Schriftform: § 126 BGB eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen erforderlich Erklärung und Unterschrift auf einheitlicher Urkunde => bei elektronischer Willenserklärung nicht möglich Schriftlichkeit: keine Unterschrift notwendig Erfordernis der Schriftlichkeit kann nicht genügt werden Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Rechtsverkehr im Internet Ergänzungen Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr zum 01.08.2001 umgesetzt elektronische Erklärungen elektronische Form = Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB) eingescannte Unterschrift Kauf- und Werkverträge formlos möglich Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Verbraucherschutz Schutzmechanismen durch AGB-Gesetz Rechtsverkehr im Internet Verbraucherschutz Schutzmechanismen durch AGB-Gesetz Verbraucherkreditgesetz Haustürwiderrufsgesetz europäisches Recht, die Fernabsatz - Richtlinie Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Zahlungsverkehr I Zahlungsformen Traditionell: Neuartig: Rechtsverkehr im Internet Zahlungsverkehr I Zahlungsformen Traditionell: Bargeldzahlung; per Nachnahme; Überweisungen; Scheck; EC- Kartenzahlung; Online- Banking Neuartig: „Elektronische Geld“ ( “Balance based - System”, “note based - System”, hybride Ansatz) In der Regel wird das Internet hauptsächlich als Kommunikationsmedium genutzt. unterstützt es auch die Abwicklung wirtschaftlicher Vorgänge wie z.B. dem Transfer von Geldbeträgen Computer mit Netzanschluss seine Banküberweisungen per Online - Banking vornehmen Es sind verschiedene Arten vom “Elektronisches Geld” bekannt, so z.B. das “Balance based - System” und das “note based - System”. “Balance based - System” liegt eine numerische Erfassung/ Buchung zugrunde. Bei einer Transaktion vermehrt oder verringert sich das Guthaben dem “notes based - System” werden die sogenannten elektronischen token (Noten) mit einer Seriennummern versehen, wie bei echten Banknoten. So sind sie eindeutig zu identifizieren. Bei einer Transaktion werden elektronische “Geldzeichen” von einem Träger zum anderen Träger transferiert. weitere Zahlungsmöglichkeit, ist der hybride Ansatz- der wie ein Scheck funktioniert (existiert ein eindeutig identifiziertes elektronisches Zertifikat in Verbindung mit einem Guthaben, das durch Zahlungstransfers belastet wird) Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Zahlungsverkehr II Merkmale der Systeme Rechtsverkehr im Internet Zahlungsverkehr II Merkmale der Systeme Hardware- (Karten- ) Software - basierten Produkten Kartenbasierte Produkte: kontogebundene “Börsenkarte” kontoungebundene “Wertkarte” kartengestützten Zahlungssystemen wird dem Nutzer eine smart card “elektronische Geldbörse” ausgehändigt “alten” EC - Karte wird der Betrag gleich abgebucht, das nennt man auch pay - now - Konzept. Anders ist es bei der smart card, diese wird einmal oder mehrmals pro Monat aufgeladen gibt die kontogebundene “Börsenkarte” und die kontoungebundene “Wertkarte” “Börsenkarte” am Terminal seiner Bank auflädt, wird dieser Betrag zeitgleich von seinem Girokonto abgebucht Betrag, den der Karteninhaber aufgeladen hat, wird auf ein sogenanntes neutrales Poolkonto (Börsenverrechnungskonto) gebucht, das nicht kundenbezogen ist. Zusätzlich wird ein Schattenkonto geführt, auf dem sich beim Aufladen der Karte der Betrag erhöht, und der Saldo beim Benutzen der Karte verringert Anonymität aufrecht erhalten, da keine Geheimzahl in den Terminal des Händlers eingeben werden muss Bei den kontoungebundenen “Wertkarten” kann durch Bargeldeinzahlung bei der Bank die Karte aufgeladen werden, ohne dass die Identität des Kartennutzers bekannt gegeben wird. Diese Geldkarten können nur an speziellen standardisierten Kartenlesegeräten (Points of Sale) benutzt werden Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Zahlungsverkehr III Rechtsverkehr im Internet Softwarebasierten Produkten DigiCash elektronischen Wirtschafts- und Zahlungsverkehr Werteinheiten erwerben dann werden Dateien über das Datennetz transportiert man muss bei der Bank neben einem E- Geld ein normales Girokonto besitzen CyberCoin geeignet bei kleinen Zahlungsbeträgen für digitale Gütern zu Lasten eines normalen Bankkontos ein CyberCoin - Guthaben auf ein Verrechnungskonto seiner Bank buchen lassen Zahlungstransaktion erfolgt durch eine Umbuchung vom Kunden- zum Händlerkonto Bei der software - based products muss eine bestimmte Software erst auf dem PC installiert werden. Damit können dann Zahlungen über das offene Computernetz (Internet) durchgeführt werden Das Geld gibt seine körperliche Existenz auf, und wird zu einem reinen informellen Wert Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, kann der Kunde mit Hilfe einer speziellen Software wie zum Beispiel Cyberwallet das E - Geld nutzen Da die US - Firma DigiCash 1998 Konkurs angemeldet hat, wurden die laufenden Lizenzen von eCash übernommen Dezember 1997 startete ein Pilotprojekt mit dem Namen CyberCash in Deutschland. Es sind ca. 10 Banken und rund 25 Händler daran beteiligt Weitere Systeme sind z.B. SET und MONDEX Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Digitale Signatur I Zweck: Rechtsverkehr im Internet Digitale Signatur I Zweck: Vertraulichkeit zwischen den Kommunikationspartnern Eine digitale Signatur ermöglicht die Erkennung von Manipulation durch einen Dritten Durch ein Verschlüsselungsverfahren wird eine Vertraulichkeit zwischen den Kommunikationspartnern aufgebaut Eine digitale Signatur ermöglicht demzufolge, dass eine Manipulation durch einen Dritten erkannt werden kann, aber verhindert nicht, dass ein Dritter die Nachricht lesen kann Um genau das zu verhindern, muss ein zusätzliches Verschlüsselungsverfahren - als Ergänzung zu einer digitalen Signatur - verwendet werden Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Digitale Signatur II Rechtsverkehr im Internet Asymmetrisches Verschlüsselungsverfahren auch kryptographisches Verfahren genannt - unter Mitwirkung einer Zertifizierungsstelle (Certification Authority; CA) Der “öffentliche” Schlüssel ist für jedermann zugänglich Wenn bspw. Person A eine Nachricht an Person B senden möchte, so benutzt Person A den “öffentlichen” Schlüssel von Person B. Es ist dann tatsächlich nur Person B in der Lage, diese Nachricht mit seinem “privaten” Schlüssel zu lesen Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass der “private” Schlüssel keiner Unbefugten Person in die Hände fällt. Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Digitale Signatur III Zukunftsprognose: Rechtsverkehr im Internet Digitale Signatur III Zukunftsprognose: es wird nie möglich sein, jedes Rechtsgeschäft per Internet abzuwickeln Vorstellbar: elektronische Kommunikation mit den Behörden mit Hilfe von elektronischer Signatur -> Prototyp in Hamburg (Finanzamt) Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Digitale Signatur IV Signaturgesetz Rechtsverkehr im Internet in Deutschland am 01.08.1997; Signaturgesetz (als Teil des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste) in Kraft getreten enthält keine Aussagen zur rechtlichen Verbindlichkeit Vertragsparteien freigestellt, ob digitale Signaturen ihrem Schriftformerfordernis genügen -> Voraussetzung: formfreies Rechtsgeschäft In Deutschland ist am 01.08.1997 das Signaturgesetz als Teil des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienstegesetz - IuKDR) in Kraft getreten. § 1 Abs. 1 SigG sagt aus, welchen Zweck das Signaturgesetz haben soll das Gesetz hält keine Aussagen zur rechtlichen Verbindlichkeit Bei einem Grundstückskauf nach § 313 BGB, kann die digitale Signatur nicht verwendet werden, da dies noch eine notariellen Beurkundung bedarf Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Fazit Internet kein rechtsfreier Raum Mangel an bindenden Rechtsnormen Rechtsverkehr im Internet Fazit Internet kein rechtsfreier Raum Mangel an bindenden Rechtsnormen herkömmliche Rechtsnormen selten anwendbar sinnvolle, praxisnahe Gesetzesentwürfe sind Aufgabe der Legislative Es steht fest, dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist. Es existieren zahlreiche europäische Richtlinien, die es auf nationale Ebene umzusetzen gilt. Es mangelt trotzdem noch in vielen Fällen an bindende Rechtsnormen Das Vertragsrecht ist nur unter Schwierigkeiten auf Internetgeschäfte anwendbar alte Rechtsnormen auf Internet-Problematiken anzuwenden, ist selten sinnvoll, weil sie nicht zu diesem Zweck geschrieben wurden Die Legislative muß praktische sinnvolle Gesetzesentwürfe liefern, die im Unternehmensalltag anwendbar sind Referenten: Daira Posselt & Stefanie Rabe

Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsverkehr im Internet Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit! Mehr Informationen findet Ihr in unserer Hausarbeit oder schreibt eine E - Mail an: posselt@fh-brandenburg.de lohse@fh-brandenburg.de