Öffentliche Aufträge kompakt Ausschreibung von IT-Leistungen: Anwendung der BVB/EVB-IT 30. Mai 2006, Hannover.

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Öffentliche Aufträge kompakt Ausschreibung von IT-Leistungen: Anwendung der BVB/EVB-IT 30. Mai 2006, Hannover

Themenspektrum Rechtlicher Hintergrund Rechtsnatur der BVB/EVB-IT Vertragstypologie und Anwendungsbereich Praxishinweise

I. Rechtlicher Hintergrund § 9 II VOL/A: VOL/B und sonstige Ergänzende/Besondere Vertragsbedingungen werden Vertragsgrund- lage UfAB III (Unterlage für Ausschreibungen und Bewertungen von IT-Leistungen) ⇨ Regelwerke zur Standardisierung von IT-Beschaffungen § 55 BHO, LHO ⇨ BVB/EVB-IT sind nach den entsprechenden Haushalts- ordnungen von allen Bundes- und Landesbehörden anzuwenden

I. Rechtlicher Hintergrund Nach VOL/A kommen für den IT-Bereich folgende Vertragsbedingungen in Betracht: ⇨ VOL/B = Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen ⇨ EVB-IT = Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen ⇨ BVB = Besondere Vertragsbedingungen für die Beschaffung von DV-Leistungen ⇨ ZVB = Zusätzliche Vertragsbedingungen der ausschreibenden Stelle

II. Rechtsnatur der BVB/EVB-IT Allgemeine Geschäftsbedingungen der öffentlichen Hand ⇨ Einkaufsbedingungen § 305 ff. BGB: ⇨ ausdrücklicher Hinweis auf Geltung durch AG ⇨ Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme durch AN ⇨ AN mit Geltung einverstanden Ausgehandelt + entwickelt in einer Kommission bestehend aus Vertretern der öffentlichen Hand und Industrieverbänden BVB (seit 1972) werden seit 1997 durch die EVB-IT sukzessive abgelöst

II. Rechtsnatur der BVB/EVB-IT AG = „Verwender“ der AGB ⇨ RF: Kann sich nicht auf etwaige Unwirksamkeit seiner Klauseln berufen ⇨ Problem: BVB, die nicht an die aktuelle Gesetzeslage angepasst sind aber bis Fertigstellung der entsprechenden EVB-IT weiter verwendet werden sollen ↓ Da AG „Verwender“ kann einzig AN bei für ihn ungünstigen Regelungen eine entsprechende Unwirksamkeit geltend machen Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) ⇨ Daher zu unterscheiden zw. dem Individualteil (BVB- Vertragsblatt/EVB-IT Vertrag, insb. „Sonstige Vereinbarungen“ und den Allgemeinen Vertragsbedingungen)

III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich Einordnung nach Vertragstypen (KaufV, WerkV, DienstV etc.) Heute existieren folgende EVB-IT-Werke: ⇨ EVB-IT Kauf: Kauf v. HW, ggf. einschl. Überlassung von Standard-SW, ohne werkvertragliche Leistungsanteile (z. B. Herbeiführung der Funktionsfähigkeit) ⇨ EVB-IT Überlassung Typ A: Kauf von Standard-SW, ohne werkvertragliche Leistungen (z. B. Installation, Anpassungen) ⇨ EVB-IT Überlassung Typ B: Miete v. Standard-SW ⇨ EVB-IT Instandhaltung: Wartung v. HW ⇨ EVB-IT Pflege Typ S: Pflege v. Standard-SW ⇨ EVB-IT Dienstleistung: Schulungs-, Beratungs- oder sonstige Unterstützungsleistungen, kein Erfolg geschuldet

III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich BVB, die noch weiter verwendet werden: ⇨ BVB-Überlassung Typ II: Überlassung v. Standard-SW, mit werkvertraglichen Leistungsanteilen ⇨ BVB-Kauf Typ II: Kauf v. HW mit Herbeiführung Funktionsfähigkeit ⇨ BVB-Pflege für Pflege von Individual-SW ⇨ BVB-Miete: Miete v. HW ⇨ BVB-Planung: Planung v. DV-gestützten Verfahren ⇨ BVB-Erstellung: Erstellung v. Individual-SW

III. Vertragstypologie und Anwendungsbereich Neue EVB-IT-Werke ab ca. Mitte/Ende 2006: ⇨ EVB-IT Systemvertrag: Generalunternehmervertrag; Realisierung eines gesamten IT-Systems (z. B. Lieferung HW; Überlassung Standard-SW, Anpassung, Customizing, Entwicklung v. Individual- SW, Schulungen) ⇨ EVB-IT Planung

IV. Praxishinweise AN muss die BVB/EVB-IT (im Rahmen des Zulässigen) akzeptieren ⇨ Änderungen an den Vertragsbedingungen durch den AN führen zum Ausschluss von der Vergabe ⇨ AN sollte sich an das Ausfüllen des BVB-Scheins/EVB-IT Vertrages halten ⇨ Angebot auf Firmenpapier mit Verweisung auf AGB des AN = abweichendes Angebot + Ausschluss v. Verfahren ⇨ Ausnahme: Verhandlungsverfahren Wenn EVB-IT unpassend, nach Möglichkeit Rückgriff auf BVB und kein Abändern der jeweiligen EVB-IT-Vertragsbedingungen (z. B. Abänderung der EVB-IT Dienstleistung in WerkV (-) )

IV. Praxishinweise Bei komplexen Beschaffungsfällen/-projekten: ⇨ den einzelnen BVB/EVB-IT-Verträge einen RahmenV voranstellen ⇨ ausführliche Festlegung von Mitwirkungspflichten der AG als Hauptleistungspflichten ⇨ Erstellung eines gemeinsamen Projektplanes (bei Festlegung von Meilensteinen: Mitwirkungspflichten AN berücksichtigen) Für zusätzliche Leistungen, die nicht in der Ausschreibung berücksichtigt wurden: ⇨ Rahmenvereinbarung, die eine Kostenbasis festlegt, mit der Zusatzarbeiten in Rechnung gestellt werden können

IV. Praxishinweise Im Fall besonderer Risiken können u. U. von den AGB im Vertragsformular abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden (z. B. EVB-IT: „Sonstige Vereinbarungen“) Exklusivwürdigkeit und –bedürftigkeit von Arbeitsergebnissen sollte vom AN vor Abschluss des jeweiligen BVB/EVB-IT-Vertrages in besonderer Weise thematisiert werden (z. B. Exklusivrechte an Beratungsleistungen im Rahmen des EVB-IT Dienstleistungsvertrages) Untersuchungs- und Rügepflichten i. S. d. § 377 HGB individualrechtlich unter „Sonstige Vereinbarungen“ regeln, wenn AG als jurist. Person Gewinne erzielt Fazit: Richtige Vertragsgestaltung als Basis erfolgreicher Projekte

Isabelle Bulenda, LL.M. Rechtsanwältin Herzlichen Dank Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung: Isabelle Bulenda, LL.M. Rechtsanwältin Tel.: 0511 – 854 04 14 Fax: 0511 – 854 04 99 Mail: isabelle.bulenda@ksb-intax.de Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!