Partnerschaft Eine stärker dezentrale Kohäsionspolitik Partnerschaft in den Mitgliedstaaten: eine umfassendere Definition der Partnerschaft: * regionale und lokale Behörden und andere zuständige Behörden * Wirtschafts- und Sozialpartner * andere zuständige Einrichtungen einschließlich NRO, Umweltsektor usw. aktive Beteiligung der Partner auf allen Stufen der Programmplanung
Partnerschaft Eine stärker dezentrale Kohäsionspolitik Partnerschaft zwischen Kommission und Mitgliedstaaten eindeutig festgelegte Zuständigkeiten der drei Hauptakteure * Kommission * Verwaltungsbehörde * Begleitausschuß
Programmplanung: vier Hauptschritte 1. Herausgabe von Leitlinien für die Programme durch die Kommission 2. Einreichung der Entwicklungspläne durch die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Partner 3. Festlegung der Strategie durch die Kommission: quantifizierte strategische Ziele Schwerpunkte Mittelzuweisungen 4. Detaillierte Programmierung der Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde und die Begleitausschüsse
Zeitplan für die Programmierung Laufzeit der Pläne und Programme: 7 Jahre (außer für die übergangsweise unterstützten Gebiete) Einreichung der Pläne durch die Mitgliedstaaten: innerhalb von 4 Monaten nach Erstellung des Verzeichnisses der förderfähigen Gebiete Entscheidung der Kommission: innerhalb von 5 Monaten nach Eingang der Pläne (GFK oder EPPD) Entscheidung der Kommission: innerhalb von 5 Monaten nach Eingang der Vorschläge für die OP Vorlage der Ergänzung zur Programmplanung durch die Mitgliedstaaten: innerhalb von 3 Monaten nach Genehmigung des EPPD bzw. OP
Bestimmungen für die Pläne und Programme Regionalentwicklungspläne: verstärkte Ex-ante-Bewertung Gemeinschaftliche Förderkonzepte, EPPD: strategische Schwerpunkte, Mittelzuweisungen und Durchführungsverfahren….. in den EPPD und OP werden nicht mehr wie bisher die Maßnahmen angegeben Ergänzung zur Programmplanung: Maßnahmen, Mittel für die einzelnen Maßnahmen, Begünstigte, Publizitätsmaßnahmen
Programmplanung: Wer macht was? (1) Kommission: legt die förderfähigen Gebiete und die indikativen Mittelaufteilungen fest erstellt Leitlinien für die Programme verabschiedet (ändert) Programme nur auf Ebene der strategischen Schwerpunkte begleitet die Programme auf strategischer Ebene genehmigt Großprojekte (> 50 Mio. EUR)
Programmplanung: Wer macht was? (2) Mitgliedstaat - Verwaltungsbehörde: erstellt die Pläne erstellt und verabschiedet die Ergänzung zur Programmplanung delegiert erforderlichenfalls Zuständigkeiten - Globalzuschüsse wählt die Projekte aus erstellt den Jahresbericht führt die Halbzeitbewertung durch stellt sicher, daß die Bestimmungen bezüglich Information und Publizität eingehalten werden
Programmplanung: Wer macht was? (3) Mitgliedstaat - Begleitausschuß: bestätigt die Ergänzung zur Programmplanung legt die Kriterien für die Projektauswahl fest begleitet die Programmdurchführung: schlägt der Verwaltungsbehörde Programmänderungen vor billigt Vorschläge zur Anpassung der Ergänzung zur Programmplanung genehmigt die Halbzeitbewertung prüft und billigt den Jahresbericht
Ein besseres Kosten-Nutzen-Verhältnis Zusätzlichkeit Begleitung Bewertung Finanzmanagement Finanzkontrolle leistungsgebundene Reserve
Zusätzlichkeit "Die Mittel der Fonds dürfen nicht an die Stelle der öffentlichen Strukturausgaben oder Ausgaben gleicher Art des Mitgliedstaats treten." 3 Überprüfungen: Ex-ante-, Halbzeit- und Ex-post-Überprüfung Höhe der Strukturausgaben in den Ziel-1 Regionen insgesamt (für Ziel 1)... ...bzw. der Ausgaben für aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen außerhalb der Ziel-1-Regionen (für die Ziele 2 und 3)
Obergrenzen für die Kofinanzierungssätze Maximierung der Hebelwirkung berechnet auf Maßnahmenebene allgemeine Bestimmungen bleiben unverändert neue Obergrenzen bei Infrastrukturinvestitionen, die mit beträchtlichen Einnahmen verbunden sind: Ziel 1: 40% + 10% für die aus dem Kohäsionsfonds unterstützten Länder Ziel 2: 25% kann um 10% angehoben werden, beihilfen bei Unternehmensinvestitionen: Ziel 1: 35% Ziel 2: 15% kann im Falle von KMU um 10% angehoben werden, soweit es sich nicht um Direktbeihilfen handelt
Bestimmungen für die Begleitung Eine transparentere Durchführung Wichtige jährliche Treffen zwischen Kommission und Verwaltungsbehörde zu Verwaltungsfragen Kommission und Kontrollbehörden zu Kontrollfragen Überprüfung der Fortschritte bei der Verwirklichung der für quantifiziert Indikatoren festgelegten Zielvorgaben Halbzeitüberprüfung der Durchführung Verbessertes System für Information und Publizität
Bewertung: Instrument für eine bessere Programmplanung Ex-ante-Bewertung: wird von den Mitgliedstaaten zusammen mit den Plänen vorgelegt; neue Schwerpunkte: Beschäftigungslage Umweltauswirkungen Chancengleichheit von Männern und Frauen Halbzeitbewertung: wird von der Verwaltungsbehörde mit Hilfe eines unabhängigen Sachverständigen durchgeführt; Konsequenzen für die Umprogrammierung Ex-post-Bewertung: wird von der Europäischen Kommission bis 2009 durchgeführt
Finanzmanagement Kombination von Vereinfachung und Effizienz automatische jährliche Mittelbindungen automatische Freigabe von nichtverwendeten Mitteln Vorauszahlung in Höhe von 7% bei Genehmigung des Programms neues System mit Erstattung der getätigten Ausgaben Schlußzahlung in Höhe von 5% bei Abschluß des Programms Pauschale Indexierung der Gesamtmittel mit jährlich 2%; gegebenenfalls Revision für die Jahre 2004-2006
Finanzkontrolle Klarere Verteilung der Zuständigkeiten Zuständigkeit der Mitgliedstaaten: effiziente Systeme für die Finanzkontrolle Verhütung von Unregelmäßigkeiten Korrektur von Unregelmäßigkeiten Gewährleistung, daß das Gemeinschaftsrecht eingehalten wird Zuständigkeit der Kommission: Überprüfung der Effizienz der Systeme für die Finanzkontrolle Konsequenzen: gegebenenfalls Aussetzung oder Streichung der Beteiligung Veranstaltung der jährlichen Treffen
Die leistungsgebundene Reserve Ein neues Instrument zur Förderung von besseren Leistungen 4% der nationalen Mittelzuweisung (bis spätestens 31.3.2004) Beurteilung der Programmleistung: Verwirklichung der anfangs festgelegten Ziele Qualität der Programmverwaltung Inanspruchnahme der EU-Mittel und deren Hebelwirkung Indikatoren werden vom Mitgliedstaat auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission ausgewählt Mitgliedstaat schlägt erfolgreiche Programme vor Mittel werden von der Kommission zugewiesen
Abschluß der laufenden Programme Programme aus der Zeit vor 1994 Zahlungsanträge bis 31.3.2001 automatische Aufhebung der Mittelbindungen bis 30.9.2001 Programme aus dem Zeitraum 1994-1999: Zahlungsanträge bis 31.3.2003 automatische Aufhebung der Mittelbindungen bis 30.9.2003
Durchführungsverordnungen der Kommission Zuschußfähigkeit der Ausgaben (Artikel 30) Verwendung des Euro (Artikel 33) Finanzkontrolle (Artikel 38) Finanzkorrekturen (Artikel 39 Information und Publizität (Artikel 46) ….erforderlichenfalls weitere Entscheidungen