4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten

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4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten § 14 Allgemeines § 15 Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten Arbeitsverpflichtung: nicht für den haushaltsführenden Ehegatten, § 1356 I 1, II 1) Keine eigenen Ansprüche der Kinder Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Teilhabeanspruch: Abgelehnt von Haumer FamRZ 1996, 193 Braun NJW 2000, 97 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§1360, 1360a (BT-Drucks. 14/1518, 15/403 und zuletzt 16/1026 v. 23.3.2006) Beide Ehegatten haben ein Recht auf angemessene Teilhabe an den Einkünften, die dem Familienunterhalt zu dienen bestimmt sind, auch wenn nur einer der Ehegatten über solche verfügt. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

43,74 Klumpe Pleitus Patrick * 31.08.1994 Frau Pleitus Fall 3 (nach OLG Rostock): Klumpe hat aufgrund einer titulierten Forderung gegen Pleitus dessen Taschengeldanspruch gegen seine Frau gepfändet und klagt nun aus dem Pfändungs- und Überweisungs-beschluß gegen Frau Pleitus auf Zahlung. Frau Pleitus ist ihrem nicht mehr erwerbstätigen Ehemann sowie den beiden Kindern Patrick, geb. am 31.08.1994, und Lucas, geb. am 09.02.2000, unterhaltspflichtig. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.250 sowie Kindergeld in Höhe von EUR 308. Klumpe ist der Meinung, dem Pleitus stehe ein Taschengeld in Höhe von 5% des Nettoeinkommens seiner Frau, also monatlich EUR 62,50 zu. Diese Forderung sei in Höhe von 7/10, also EUR 43,75 pfändbar. Er verlangt die monatliche Zahlung dieses Betrages. Mit Recht? Klumpe Pleitus 1.250,- Patrick * 31.08.1994 308 ,- Frau Pleitus Lucas * 09.02.2000 43,74

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Mindestbedarfe nach Rostocker Tabelle ab 1.7.2005: für den im gemeinsamen Haushalt lebenden, selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten EUR 500,00 für Patrick (11 Jahre alt) EUR 247,00 für Lucas (5 Jahre alt) EUR 204,00 Insgesamt EUR 951,00 1.250 - 951 299 Selbstbehalt laut Rostocker Tabelle: 820 EUR Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 § 16 Der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Erwerbsobliegenheit eingeschränkt, § 1361 II regelmäßig 1 Jahr nach der Trennung intensive Suche nach Arbeitsplatz zumutbar entfällt bei 1 Kind unter 8 Jahren 8-11 Jahre: weitere Kriterien ab 11 Jahren: Teilzeitbeschäftigung ab 15 Jahren: Vollbeschäftigung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) des verpflichteten Ehegatten nach Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005: bei Erwerbstätigkeit: EUR 890 sonst EUR 770 nach Rostocker Tabelle: notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 II) (gegenüber getrenntlebendem Ehegatten mit minderjährigen Kindern) : EUR 820/710 eheangemessener SB (Bedarfsberechnung) im Mangelfall: Unterhalt nach Billigkeit Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Fall 4 (nach BGH NJW 2002, 1947): Anton und Berta sind seit 1970 verheirat. Seit März 2001 leben sie in Scheidung. Für den Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus zahlt Anton ihr 120.000€. Berta ist 1945 geboren und hat keine Berufsausbildung. Während der Ehe hat sie die Kinder betreut, die jetzt aus dem Haus sind. Sie hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Im Mai 2001 erwirbt sie für 320.000 € ein Grundstück, in dem sie und ihr Freund Gustav wohnen. Gustav gibt ihr dafür ein zinsloses Darlehen in Höhe von 150.000 € und haftet außerdem als Gesamtschuldner. Sexuelle Beziehungen gibt es zwischen den beiden nicht. Das Haus wirft Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 400 € ab. Anton erleidet 2005 einen Herzinfarkt und bezieht seit März 2006 eine Rente in Höhe von monatlich 1.800 €. Er klagt auf Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalts auf Null. Welche Erwägungen wird das Gericht anstellen? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

§ 17 Vertretung unter Ehegatten 5. Vermögensrechtliche Außenwirkungen der Ehe § 17 Vertretung unter Ehegatten Fall 5 (BGHZ 125, 175 = FamRZ 1994, 623 = NJW 1994, 1649): Die Eheleute Scheu pachten von der Gutsbesitzerin Knesebeck deren landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahre 2005. Der Vertrag ist von beiden Ehegatten unterzeichnet. Zwei Jahre später schließt Herr Scheu mit Frau Knesebeck einen Verlängerungsvertrag bis zum 31.12.2021. In der Eingangszeile der Urkunde werden beide Ehegatten als Vertragspartner genannt, unterzeichnet ist sie jedoch nur von Herrn Scheu und Frau Knesebeck. Knapp 2 Monate später stirbt Frau Knesebeck. Ihre Erbin hält den Verlängerungsvertrag für unwirksam, weil er nicht auch von Frau Scheu unterzeichnet worden sei. Mit Recht? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

§ 18 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs I. Allgemeines § 1357 BGB dient der Erreichung zweier Ziele: - Zum einen soll jeder Ehegatte, auch wenn er wegen Übernahme der Haushaltsführung über kein eigenes Einkommen verfügt, in die Lage versetzt werden, die mit seiner Aufgabe verbundenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. - Zum anderen dient § 1357 BGB dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dritte sollen sich unabhängig davon, wer das Geschäft abgeschlossen hat, an beide Ehegatten, insbesondere aber an denjenigen, der über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, halten können. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

II. Der Umfang der Verpflichtungsermächtigung Fall 6: Die Eheleute F und M verfügen über ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR monatlich, das allein von M verdient wird. F führt den Haushalt. Während einer zweiwöchigen Geschäftsreise des M kauft F in eigenem Namen eine Geschirrspülmaschine bei V. Dieser liefert die Maschine sofort aus und behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500 EUR das Eigentum vor. Zurückgekehrt von der Geschäftsreise will M den Kaufpreis nicht bezahlen, weil er eine Geschirrspülmaschine nicht für nötig hält. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Unter den Begriff „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ fallen alle Geschäfte, mit denen der persönliche Bedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden soll, zB. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, falls nicht außergewöhnlich teuer (OLG Schleswig NJW 1993, 2996). Nicht hiervon erfaßt sind ausschließlich berufliche Geschäfte oder solche, die in die rein vermögensrechtliche Sphäre des Ehegatten fallen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

III. Rechtswirkungen der Verpflichtungsermächtigung Fall 7 (BGH NJW 2004, 1593 = FamRZ 2004, 778). Der arbeitslose Schwonbeck schließt ohne Wissen seiner Frau mit der Telekom einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung. Im Dezember 1998 und Januar 1999 ruft er fast täglich bei verschiedenen Sex-Hotlines (0190-x) an. Die Telekom stellt für die beiden Monate Telefonkosten in Höhe von 6.375,75 DM in Rechnung. Frau Schwonbeck zahlt hierauf 771,13 DM; die restlichen 5.406,61 DM, die auf 0190-er Nummern entfallen, weigert sie sich zu zahlen. Mit Recht? III. Rechtswirkungen der Verpflichtungsermächtigung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

§ 19 Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen I. Eigentumsvermutungen Gemäß § 1362 BGB wird zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten vermutet, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Regelung soll die Gläubiger eines Ehegatten vor der Verschleierung der Eigentumslage durch ein Zusammenwirken beider Ehegatten bewahren (BGH NJW 1976, 238). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 II. Gewahrsamsvermutungen Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gilt eine Gewahrsamsfiktion nach § 739 ZPO. Sie soll zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung durch Pfändung nach § 808 ZPO und Herausgabe nach § 883 ZPO erleichtern. Der nicht schuldende allein- oder mitbesitzende Ehegatte ist danach nicht Dritter im Sinne der §§ 809, 886 ZPO, sondern der Ehegatte, der Vollstreckungsschuldner ist, ist auch Gewahrsamsinhaber und Besitzer. Dies wird hier unwiderlegbar vermutet (Fiktion). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 III. Verfassungsmäßigkeit Fall 8: Frieda und Moritz Glotz haben in der von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung zwei Videorecorder, um auch Filme kopieren zu können. Die zwei Recorder stehen im Miteigentum und Mitbesitz beider Ehegatten. Aufgrund einer Zechschuld des Moritz wird ein Videorecorder durch den Gerichtsvollzieher gepfändet. Frieda möchte gegen diese Maßnahme vorgehen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

§ 20 Wissenszurechnung unter Ehegatten Fall 9 (nach BGHZ 122, 388 = NJW 1993, 2112): Der alkoholkranke Suffke stürzt eines Tages die Treppe hinunter und wird zu 100% Invalide. Sein Unfallversicherer, die Knausrig AG, verweigert jegliche Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei nach Nr. 5.1.1 AUB 99 (= Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 1999) ausgeschlossen, weil der Sturz auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen sei. Auch habe Frau Suffke bei der Schadensanzeige die Frage, ob der Verletzte vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, unzutreffend bejaht. Diese unzutreffende Erklärung müsse Herr Suffke sich zurechnen lassen; gemäß § 6 III VVG i.V.m. Nr. 8 AUB 99 sei sie deshalb von der Leistungspflicht befreit. Trifft diese Auffassung zu? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007

Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007 Aus den AUB der Knausrig KG: Nr. 5.1 AUB 99. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfall der versicherten Person durch Geistes- und Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, ... Nr. 8 AUB 99. Wird eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ... Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie insoweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder einen Einfluss auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/2007