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2. Abschnitt: Die Eheschließung

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Präsentation zum Thema: "2. Abschnitt: Die Eheschließung"—  Präsentation transkript:

1 2. Abschnitt: Die Eheschließung
§ 5 Das Verlöbnis I. Grundsätzliches Fall 1: Der 23-jährige Bankkaufmann Stefan und die 16-jährige Verkäuferin Karla beschließen zu heiraten und tauschen deswegen Ringe aus. Besteht ein wirksames Verlöbnis? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

2 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
II. Rechtsfolgen Wichtiger Grund iSv § 1298 III BGB sind Tatsachen, die bei verständiger, die Einzelumstände berücksichtigender Würdigung den Zurücktretenden von der Verlobung bzw. der Ehe abgehalten hätten. Gemäß §§ 1299, 1298 I BGB ist das negative Interesse zu ersetzen, d.h. der Schaden, der im Vertrauen auf den Fortbestand des Verlöbnisses und seinen Übergang in die Ehe erlitten worden ist (dagegen nicht die Vorteile, die die Ehe dem Ersatzberechtigten gebracht hätte, sog. Erfüllungsinteresse). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

3 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Fall 2: Der 26-jährige Stefan und die jetzt 19-jährige Karla haben sich im August 1993 verlobt. Als sich im September 1993 ein gemeinsames Kind ankündigt, wird für Januar 1994 die Hochzeit angesetzt. Mit Rücksicht darauf kündigt Karla ihre Anstellung als Verkäuferin zum Im Dezember 1993 erfährt Karla von einer Freundin, daß Stefan intime Beziehungen zu einer verheirateten Frau unterhält. Sie tritt vom Verlöbnis zurück, ist aber ab arbeitslos. Trotz intensiver Bemühungen findet sie erst ab eine neue Stelle. Kann sie für die drei Monate Verdienstausfallschaden von Stefan verlangen? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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Fall 3 (OLG Hamm FamRZ 1995, 296): Nach der Verlobung setzt Karla mit Stefans Wissen die Pille ab. Zwei Monate später wird sie schwanger und nimmt später Mutterschaftsurlaub in Anspruch. Kann sie von Stefan ihren Verdienstausfall ersetzt verlangen, wenn sie die Pille a) im Vertrauen auf die bevorstehende Eheschließung b) aus gesundheitlichen Gründen abgesetzt hat? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

5 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
§ 6 Die Eheschließung I. Grundsätzliches zum Begriff der Ehe II. Die Form der Eheschließung Gemäß § 1310 I 2 iVm § 1314 II Nr. 5 BGB muß der Standesbeamte seine Mitwirkung verweigern, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung offenkundig darüber einig sind, daß eine eheliche Lebensgemeinschaft zwischen ihnen nicht begründet werden soll. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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Fall 4: Bärbel will ihren Hans heiraten, hat aber terminliche Probleme. Sie schickt deshalb ihre Zwillingsschwester Kathrin zur standesamtlichen Trauung. Niemand merkt etwas. Zwei Wochen später kommt alles raus. Hans möchte wissen, ob er verheiratet ist, wenn ja, mit wem. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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III. Die Ehefähigkeit Fall 5: Der 20-jährige Bernhard und die 171/2-jährige, schwangere Claudia wollen heiraten. Claudias Eltern sind gegen eine derart überstürzte Heirat und verweigern ihr Einverständnis. Dabei denken sie vor allem daran, daß sowohl Bernhard als auch Claudia sich noch in der Ausbildung befinden. Bernhards Eltern sind bereits verstorben. Kann das Paar dennoch heiraten? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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Fall 6 (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 819). Die 171/2-jährige A und der 19-jährige B, beide irakische Staatsangehörige, wollen einander heiraten. A, die mit ihrer Familie in Rostock lebt, erwartet von B ein Kind. Ihre Eltern haben der Ehe zugestimmt. Das Jugendamt hat den Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit befürwortet. Das Familiengericht weist den Antrag gleichwohl zurück, weil beide Verlobten Sozialempfänger sind. Mit Recht? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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IV. Die Eheverbote 1. Die trennenden Eheverbote a) Das Verbot der Doppelehe, § 1306 BGB b) Das Eheverbot der Verwandtschaft, § 1307 BGB Fall 7: Berta möchte nach dem Tod ihres Mannes Alfons dessen jüngeren Bruder Hans heiraten. Besteht ein Eheverbot? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

10 2. Das aufschiebende Eheverbot der Adoption, § 1308
V. Das Ehefähigkeitszeugnis, § 1309 VI. Willensmängel bei der Eheschließung, § 1314 Abs. 2 1. Bewußtlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB 2. Irrtum, § 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB 3. Täuschung, § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB

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Fall 8 (nach OLG Karlsruhe FuR 2000, 233). Almut und Ingo lieben sich. Als Almut schwanger wird, möchte Ingo sie heiraten. Almut ist einverstanden, obwohl sie nicht sicher ist, ob das Kind nicht von Johann abstammt, mit dem sie ebenfalls ein intimes Verhältnis hatte. Sie sagt Ingo nichts davon, weil sie Angst hat, daß aus der Hochzeit sonst nichts wird. Als das Kind geboren wird, stellt sich schnell heraus, daß es von Johann abstammt. Ingo stellt Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen arglistiger Täuschung. Mit Aussicht auf Erfolg? 4. Drohung, § 114 II Nr. 4 5. Scheinehe, § 1314 II Nr. 5 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

12 VII. Die Folgen der fehlerhaften Ehe
1. Die fehlerhaft zustande gekommene wirksame Ehe 2. Die aufhebbare Ehe 3. Die Nichtehe Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

13 3. Abschnitt: Die eheliche Lebensgemeinschaft
§ 7 Grundsatz § 8 Einzelne Erscheinungsformen der Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft I. Geschlechtgemeinschaft II. Häusliche Gemeinschaft BVerwG , NJW 2002, 2579 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

14 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Besitzschutzansprüche sind nach zutreffender hM. durch die familienrechtliche Sonderregelung ausgeschlossen: BGH NJW 1983, 47 OLG Köln FamRZ 1997, 1276 OLG Schleswig FamRZ 1997, 892 OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 276 a.A. MünchKomm/Wacke4 § 1361a Rn. 16 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

15 Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom (BGBl I 3513) §1361b BGB III. Entscheidungsgemeinschaft § 1354 BGB a.F: Dem Manne steht die Entscheidungsgewalt in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung...

16 Wie der Mann um den Hausschlüssel bitten lernt
Von Wilhelm Busch

17 Gewaltsame Annexion des Hausschlüssels

18 Triumph und Abschied

19 Fatales Mißgeschick und Vergeltung

20 Gezwungene Bitte

21 Gewährung und definitiver Abschied

22 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
IV. Gegenseitige Beistandspflicht § 9 Haushaltsführung und Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten I. Haushaltsführung §1356 II 1 BGB II. Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten 1. Keine allgemeine gesetzliche Mitarbeitspflicht 2. Vertragliche Vereinbarungen Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

23 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
§ 10 Ehegatten-Innengesellschaft Bestehen zwischen den Parteien keine ausdrücklichen Vereinbarungen, so kommt die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft in Betracht, wenn die Ehegatten durch beiderseitige Leistungen einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen und ihrem Tun die Vorstellung zugrunde liegt, daß das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet auch beiden Ehegatten zustehen soll. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

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Bsp. für die Ablehnung einer Innengesellschaft, weil die Erträgnisse nur einem Ehegatten zugute kommen: OLG Ffm FamRZ 2004, 877 m. Anm. Wever. Beiträge der Frau zu einem vom Mann erworbenen Grundstück durch Sammeln von Küchenabfällen und Verkauf der dadurch gefütterten Schweine sowie durch Putzen von 6000 Trümmersteinen (BGH FamRZ 1965, 368) Beiträge des Mannes zur Errichtung von zwei Dreifamilienhäusern auf Grundstücken der Frau durch Übernahme der Bauleitung und Ausführung der Installationen (BGH FamRZ 1985, 1232) Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

25 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Beiträge des Mannes zur Errichtung eines Wohnbungalows, eines Doppelhauses und eines Hotelrestaurants, als deren Eigentümerin die Frau eingetragen wurde, in Gestalt erheblicher Arbeitsleistungen während eines 17-jährigen Zusammenlebens (OLG Hamm NJW 1980, 1530) Zurverfügungstellung von Werkstatträumen und Arbeitsleistungen zum Aufbau eines Unternehmens für elektronische Spezialgeräte (BGHZ 84, 388 = FamRZ 1982, 1065). Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

26 § 11 Zuwendungen unter Ehegatten
BGHZ 142, 137: “Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen läßt, wobei er die Vorstellung hegt, daß die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde.”

27 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
BGH FamRZ 1993, 1297 Ein Handwerksmeister hatte seiner Frau aus steuerlichen Gründen im Wege der Schenkung seinen Miteigentumsanteil an dem Haus übertragen, in dem er seine Werkstatt hatte; seine Frau überließ ihm anschließend die Räume im Rahmen eines Gewerbemietvertrages. Nach dem Scheitern der Ehe verlangte sie sofortige Räumung. Der BGH wertet dies zu Recht als groben Undank. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

28 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Auf Zuwendungen der Eltern oder Schwiegereltern finden diese Grundsätze analoge Anwendung Auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft und die eingetragene Lebenpartnerschaft finden diese Grundsätze ebenfalls entsprechende Anwendung, vgl. für die neLG: OLG Karlsruhe, NJW-RR 1994, 1157 OLG Köln FamRZ 2001, 1608 OLG Düsseldorf FamRZ 1997, 1110 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

29 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Eine Rückforderung unbenannter Zuwendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt idR. nur bei Gütertrennung in Betracht OLG Bremen FamRZ 2000, 671 OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1146 OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1148 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

30 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
§ 12 Die Haftung der Ehegatten untereinander § 13 Der Ehename (§ 1355 BGB) I. Geschichte Bis zum : Name des Mannes ab : Begleitname (GleichberG 1957) ab : Wahlrecht (1. EheRG 1976) Wahlrecht für alle Ehen (EhenamensÄndG 1979) BVerfG , NJW 1991, 1602: automatische Geltung des Mannesnamens bei Nichtausübung des Wahlrechts verfassungswidrig Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

31 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
ab : Bei Nichtwahl behält jeder seinen Namen (FamNamRG v ) II. Wahl des Ehenamens BVerfG , E 109, 256 = NJW 2004, 1155: Nichtzulassung der Wahl eines vor der Ehe geführten früheren Ehenamens ist verfassungswidrig. Frist zur Neuregelung bis Bis dahin behält ggf. jeder Ehegatte seinen vor der Ehe geführten Namen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

32 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Statistik: StA Hamburg-Harburg (StAZ 1992, 220): 91,63% wählten den Mannesnamen Kölner Standesämter 1998: 95,1% wählten den Mannesnamen Ausführlich dazu: Mathias-Bleck, Empirische Ergebnisse zur Anwendung des neuen Ehenamensrechts, DEuFamR 2000, Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

33 Frau Müller-Thurgau (†)
Fall 9: Herr Manfred v. Schmidtke trägt derzeit den Geburtsnamen seiner von ihm geschiedenen letzten Ehefrau. Vorher trug er den ebenfalls durch Heirat erworbenen Familiennamen Müller, seine damalige Ehegattin war aber früh verstorben. Geboren wurde er als Manfred Meier. Welche der genannten Namen könnte er in eine neue Ehe einbringen? * Meier Frau Müller-Thurgau (†) Müller-Thurgau Frau v. Schmidtke Manfred v. Schmidtke ?? Meier

34 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
III. Der Begleitname IV. Verwitwete und geschiedene Ehegatten Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

35 4. Die Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten
§ 14 Allgemeines § 15 Unterhaltsansprüche von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten Arbeitsverpflichtung: nicht für den haushaltsführenden Ehegatten, § 1356 I 1, II 1) Keine eigenen Ansprüche der Kinder Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

36 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Teilhabeanspruch: Abgelehnt von Haumer FamRZ 1996, 193 Braun NJW 2000, 97 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der §§1360, 1360a (BT-Drucks. 15/403 vom ) am erneut an Ausschüsse überwiesen Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

37 43,74 Klumpe Pleitus Patrick * 31.08.1993 Frau Pleitus
Fall 10 (nach OLG Rostock): Klumpe hat aufgrund einer titulierten Forderung gegen Pleitus dessen Taschengeldanspruch gegen seine Frau gepfändet und klagt nun aus dem Pfändungs- und Überweisungs-beschluß gegen Frau Pleitus auf Zahlung. Frau Pleitus ist ihrem nicht mehr erwerbstätigen Ehemann sowie den beiden Kindern Patrick, geb. am , und Lucas, geb. am , unterhaltspflichtig. Sie erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von EUR sowie Kindergeld in Höhe von EUR 270. Klumpe ist der Meinung, dem Pleitus stehe ein Taschengeld in Höhe von 5% des Nettoeinkommens seiner Frau, also monatlich EUR 62,50 zu. Diese Forderung sei in Höhe von 7/10, also EUR 43,75 pfändbar. Er verlangt die monatliche Zahlung dieses Betrages. Mit Recht? Klumpe Pleitus 1.250,- Patrick * 270 ,- Frau Pleitus Lucas * 43,74

38 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Mindestbedarfe nach Rostocker Tabelle ab : für den im gemeinsamen Haushalt lebenden, selbst nicht erwerbstätigen Ehegatten EUR 500,00 für Patrick (11 Jahre alt) EUR 222,00 für Lucas (5 Jahre alt) EUR 199,00 Insgesamt EUR 921,00 329 Selbstbehalt laut Rostocker Tabelle: 750 EUR Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

39 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
§ 16 Der Unterhalt getrennt lebender Ehegatten Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten Erwerbsobliegenheit eingeschränkt, § 1361 II regelmäßig 1 Jahr nach der Trennung intensive Suche nach Arbeitsplatz zumutbar entfällt bei 1 Kind unter 8 Jahren 8-11 Jahre: weitere Kriterien ab 11 Jahren: Teilzeitbeschäftigung ab 15 Jahren: Vollbeschäftigung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

40 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) des verpflichteten Ehegatten nach Düsseldorfer Tabelle ab : bei Erwerbstätigkeit: EUR 840 sonst EUR 730 nach Rostocker Tabelle: notwendiger Selbstbehalt (§ 1603 II): EUR 750/650 angemessener oder großer SB (gegenüber nichtprivilegierten Kindern und getrenntlebendem Ehegatten): EUR 900/800 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

41 Fall 11 (BGH NJW 2002, 1947): Anton und Berta sind seit 1966 verheirat
Fall 11 (BGH NJW 2002, 1947): Anton und Berta sind seit 1966 verheirat. Seit März 1994 leben sie in Scheidung. Für den Miteigentumsanteil am gemeinsamen Haus zahlt Anton ihr DM. Berta ist 1945 geboren und hat keine Berufsausbildung. Während der Ehe hat sie die Kinder betreut, die jetzt aus dem Haus sind. Sie hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Im Mai 1994 erwirbt sie für DM ein Grundstück, in dem sie und ihr Freund Gustav wohnen. Gustav gibt ihr dafür ein zinsloses Darlehen von DM und haftet außerdem als Gesamtschuldner. Sexuelle Beziehungen gibt es zwischen ihnen nicht. Das Haus wirft Zinseinkünfte in Höhe von monatlich 750 DM ab. Anton erleidet 1998 einen Herzinfarkt und bezieht seit März 1999 EU-Rente in Höhe von monatlich netto DM. Er klagt auf Herabsetzung des von ihm zu zahlenden Trennungsunterhalts auf Null. Welche Erwägungen wird das Gericht (nach dem Stand ) anstellen?

42 § 17 Vertretung unter Ehegatten
5. Vermögensrechtliche Außenwirkungen der Ehe § 17 Vertretung unter Ehegatten Fall 12 (BGHZ 125, 175 = FamRZ 1994, 623 = NJW 1994, 1649): Die Eheleute Scheu pachten von der Gutsbesitzerin Knesebeck deren landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahre Der Vertrag ist von beiden Ehegatten unterzeichnet. Zwei Jahre später schließt Herr Scheu mit Frau Knesebeck einen Verlängerungsvertrag bis zum In der Eingangszeile der Urkunde werden beide Ehegatten als Vertragspartner genannt, unterzeichnet ist sie jedoch nur von Herrn Scheu und Frau Knesebeck. Knapp 2 Monate später stirbt Frau Knesebeck. Ihre Erbin hält den Verlängerungsvertrag für unwirksam, weil er nicht auch von Frau Scheu unterzeichnet worden sei. Mit Recht? Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

43 § 18 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
I. Allgemeines § 1357 BGB dient der Erreichung zweier Ziele: - Zum einen soll jeder Ehegatte, auch wenn er wegen Übernahme der Haushaltsführung über kein eigenes Einkommen verfügt, in die Lage versetzt werden, die mit seiner Aufgabe verbundenen Rechtsgeschäfte abschließen zu können. - Zum anderen dient § 1357 BGB dem Schutz des Rechtsverkehrs. Dritte sollen sich unabhängig davon, wer das Geschäft abgeschlossen hat, an beide Ehegatten, insbesondere aber an denjenigen, der über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt, halten können.

44 II. Der Umfang der Verpflichtungsermächtigung
Fall 13: Die Eheleute F und M verfügen über ein Nettoeinkommen von EUR monatlich, das allein von M verdient wird. F führt den Haushalt. Während einer zweiwöchigen Geschäftsreise des M kauft F in eigenem Namen eine Geschirrspülmaschine bei V. Dieser liefert die Maschine sofort aus und behält sich bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 500 EUR das Eigentum vor. Zurückgekehrt von der Geschäftsreise will M den Kaufpreis nicht bezahlen, weil er eine Geschirrspülmaschine nicht für nötig hält. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

45 Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005
Unter den Begriff „Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ fallen alle Geschäfte, mit denen der persönliche Bedarf der Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden soll, zB. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, falls nicht außergewöhnlich teuer (OLG Schleswig NJW 1993, 2996). Nicht hiervon erfaßt sind ausschließlich berufliche Geschäfte oder solche, die in die rein vermögensrechtliche Sphäre des Ehegatten fallen. Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

46 III. Rechtswirkungen der Verpflichtungsermächtigung
Fall 14 (BGH NJW 2004, 1593 = FamRZ 2004, 778). Der arbeitslose Schwonbeck schließt ohne Wissen seiner Frau mit der Telekom einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung. Im Dezember 1998 und Januar 1999 ruft er fast täglich bei verschiedenen Sex-Hotlines (0190-x) an. Die Telekom stellt für die beiden Monate Telefonkosten in Höhe von 6.375,75 DM in Rechnung. Frau Schwonbeck zahlt hierauf 771,13 DM; die restlichen 5.406,61 DM, die auf 0190-er Nummern entfallen, weigert sie sich zu zahlen. Mit Recht? III. Rechtswirkungen der Verpflichtungsermächtigung Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2004/2005

47 § 19 Eigentums- und Gewahrsamsvermutungen
I. Eigentumsvermutungen Gemäß § 1362 BGB wird zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten vermutet, daß die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Regelung soll die Gläubiger eines Ehegatten vor der Verschleierung der Eigentumslage durch ein Zusammenwirken beider Ehegatten bewahren (BGH NJW 1976, 238).

48 II. Gewahrsamsvermutungen
Für die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen gilt eine Gewahrsamsfiktion nach § 739 ZPO. Sie soll zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten die Zwangsvollstreckung durch Pfändung nach § 808 ZPO und Herausgabe nach § 883 ZPO erleichtern. Der nicht schuldende allein- oder mitbesitzende Ehegatte ist danach nicht Dritter im Sinne der §§ 809, 886 ZPO, sondern der Ehegatte, der Vollstreckungsschuldner ist, ist auch Gewahrsamsinhaber und Besitzer. Dies wird hier unwiderlegbar vermutet (Fiktion).

49 III. Verfassungsmäßigkeit
Fall 15: Frieda und Moritz Glotz haben in der von ihnen gemeinsam bewohnten Wohnung zwei Videorecorder, um auch Filme kopieren zu können. Die zwei Recorder stehen im Miteigentum und Mitbesitz beider Ehegatten. Aufgrund einer Zechschuld des Moritz wird ein Videorecorder durch den Gerichtsvollzieher gepfändet. Frieda möchte gegen diese Maßnahme vorgehen.

50 § 20 Wissenszurechnung unter Ehegatten
Fall 16 (nach BGHZ 122, 388 = NJW 1993, 2112): Der alkoholkranke Suffke stürzt eines Tages die Treppe hinunter und wird zu 100% Invalide. Sein Unfallversicherer, die Knausrig AG, verweigert jegliche Zahlung mit der Begründung, der Versicherungsschutz sei nach Nr AUB 99 (= Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 1999) ausgeschlossen, weil der Sturz auf Alkoholeinwirkung zurückzuführen sei. Auch habe Frau Suffke bei der Schadensanzeige die Frage, ob der Verletzte vor dem Unfall vollständig gesund gewesen sei, unzutreffend bejaht. Diese unzutreffende Erklärung müsse Herr Suffke sich zurechnen lassen; gemäß § 6 III VVG i.V.m. Nr. 8 AUB 99 sei sie deshalb von der Leistungspflicht befreit. Trifft diese Auffassung zu?

51 Aus den AUB der Knausrig KG: Nr. 5. 1 AUB 99
Aus den AUB der Knausrig KG: Nr. 5.1 AUB 99. Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: Unfall der versicherten Person durch Geistes- und Bewußtseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, ... Nr. 8 AUB 99. Wird eine nach Eintritt eines Unfalls zu erfüllende Obliegenheit verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt Bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie insoweit den Versicherungsschutz, als die Verletzung weder einen Einfluß auf die Feststellung des Leistungsfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung von Obliegenheiten behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.


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