Handelsbrauch und Handelsklauseln

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Handelsbrauch und Handelsklauseln

Grundregeln § 346: Handelsbräuche als Auslegungshilfe Ähnlich § 157 BGB Typisierung und Standardisierung Tatsächliche Übung auf Dauer, Anerkennung der Verkehrskreise Begründet Vermutung, dass eine bestimmte Verfahrensweise zwischen den Parteien gewollt war.

Typische Beispiele Terms of Trade, zB.; „Kasse gegen Faktura“/“gegen Dokumente“ Vorleistungspflicht des Käufers „Zahlbar rein netto Kasse“ Ausschluss des Skontoabzugs Zusätzlich Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltung Selbst in der Insolvenz des Lieferanten! AGB-Rechtliche Bedenken ausgeschlossen durch § 310 I 1 BGB

Typische Beispiele: Regeln über Kosten, Gefahr, Versicherung: FOB, CIF: FOB = Free on board Verkäufer ist verpflichtet, auf ein Schiff zu liefern Trägt Transportkosten bis dort Käufer sucht Schiff aus und trägt die Transportkosten ab Hafen Gefahrübergang bei Verladung (Reling!) Keine Versicherungspflicht Kein einheitliches Verständnis, wo zu untersuchen ist (§ 377)

Typische Beispiele: CIF = Cost, Insurance, Freight Verkäufer trägt gesamte Transportkosten bis Bestimmungshafen Sucht Schiff selber aus Gefahrübergang bei Verladung Aber Verkäufer muss Ware für die Transportstrecke auf seine Kosten versichern. Untersuchung muss erst im Bestimmungshafen erfolgen

Weitere Fälle: Selbstbelieferungsklauseln begründen Verpflichtung, Ansprüche gegen den Vorlieferanten abzutreten (BGHZ 49, 388) Zahlungsversprechen gegenüber Lagerhalter bei Abholung gegen Kassalieferschein (BGHZ 6, 378) In bestimmten Fällen (Rück-) Abbedingung des § 350 HGB (BGH ZiP 1996, 172)

Konsequenz: Derart typische Klauseln und andere Bräuche gelten unabhängig von der Kenntnis der Parteien Irrtum über Klauselbedeutung unbeachtlich (ähnlich wie beim Schweigen) Nicht hingegen Irrtum beim Lesen (FOB statt CIF) Grenze: Rechtsmissbrauch Keine Inhaltskontrolle, § 310 BGB. Handelsbrauch geht dem dispositiven Recht vor

Einschränkung zT nur lokale Geltung bestimmter Bräuche oder Klauseln „Schwerpunkt“ des Vertrages am Ort der Geltung? Anwesenheit beider Parteien Oder Vornahme der charakteristischen Vertragshandlung (Handlungsort) Persönlich: Kaufleute Personen, die ähnlich wie Kaufleute am Verkehr teilnehmen Branchenkenntnis nicht entscheidend