Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher
Steuern und Sozialversicherung für international mobile Forscher Tätigkeitsstaats- prinzip 183-Tage-Regel Kassenstaats- prinzip Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Steuern Sozialversicherung Territorialprinzip Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen EWG-VO 1408/71 bilaterale Sozialversicherungs- abkommen Sonderregelungen Öffentlicher Dienst
Einkommensteuerpflicht Steuern Einkommensteuerpflicht Doppelbesteuerung Vermeidung durch Doppelbesteuerungsabkommen Tätigkeitsstaats- prinzip 183-Tage-Regel Kassenstaats- prinzip
Einkommenssteuerpflicht Einkommenssteuerpflicht besteht in jedem Staat, in dem man einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in dem man Einkommen erzielt, in dessen Öffentlichen Dienst man steht. Treffen diese Voraussetzung auf mehr als 1 Staat zu, unterliegt man einer Doppelbesteuerung.
Vermeidung der Doppelbesteuerung teilweise durch Bestimmungen des nationalen Einkommensteuerrechts über die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen Grundsatz Tätigkeitsprinzip: Grundsätzlich steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu. Der Ansässigkeitsstaat gewährt für Vergütungen aus Auslandstätigkeit entweder Steuerbefreiung oder Steueranrechnung.
Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahme 183-Tage-Regel: Das Besteuerungsrecht steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu, wenn Auslandsaufenthalt nicht länger als 183 Tage im Jahr andauert, Vergütung von oder für Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist, und Vergütung nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen wird.
Doppelbesteuerungsabkommen Sonderregelung für den Öffentlichen Dienst Kassenstaatsprinzip: Das Besteuerungsrecht an Vergütungen für Angehörige des Öffentlichen Dienstes steht ausschließlich dem Staat zu, aus dessen Kasse sie bezahlt werden.
Ausstrahlung / Einstrahlung Sozialversicherung Territorialprinzip Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht Vermeidung durch Sozialversicherungsabkommen EWG-VO 1408/71 bilaterale Sozialversicherungs- abkommen Sonderregelungen Öffentlicher Dienst
Sozialversicherung Grundsatz Territorialprinzip: Grundsätzlich gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Tätigkeitsstaats.
Ausnahme Ausstrahlung / Einstrahlung Sozialversicherung Ausnahme Ausstrahlung / Einstrahlung Voraussetzungen: Entsendung ins Ausland zeitlich begrenzt im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses
Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung Sozialversicherung Folge der Ausstrahlung / Einstrahlung Doppelversicherungspflicht
Keine Doppelversicherung, wenn Regelungen Keine Doppelversicherung, wenn die EWG-VO 1408/71 für die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und einzelnen Staaten gilt.
Geltungsbereich der EWG-VO örtlich: EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sachlich: alle Zweige der Sozialversicherung persönlich: Staatsangehörige dieser Staaten sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit dortigem Wohnsitz
Sozialversicherung Weitergeltung der einheimischen Sozialversicherungsvorschriften bei Anwendbarkeit der EWG-VO grundsätzlich 12 Monate bei Entsendungen bei unvorhergesehener Verlängerung von Entsendungen bis zu 24 Monate mit Ausnahmevereinbarung bis zu 5 Jahre bei längeren Entsendungen oder arbeitsrechtlicher Bindung an den Heimstaat
bilaterale Sozialversicherungsabkommen EWG-VO geht vor Geltung meist unabhängig von der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Zeitgrenzen für die Weitergeltung einheimischen Rechts bei Entsendung teilweise nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst
Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst Öffentlicher Dienst Teilweise Sonderregelungen für den Öffentlichen Dienst EWG-VO: Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, der sie beschäftigt. Sozialversicherungsabkommen: Sonderregelungen unterschiedlich, teilweise nur für Beschäftigte von Auslandsvertretungen, teilweise für den Öffentlichen Dienst insgesamt.
Sozialversicherung Fazit Doppelversicherungspflicht besteht nur, wenn das einheimische Recht aus- bzw. einstrahlt und weder die EWG-VO noch ein Sozialversicherungsabkommen den speziellen Fall erfasst.