Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen

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 Präsentation transkript:

Leistungsbezüge-Ordnung der Universität Bremen CHE-FUB-Hochschulkurs Berlin 29./30. Januar 2004

Rechtsgrundlagen §§ 32 ff BundesBesG § 3 Brem BesG Brem HLBV ÄG v.16.2.2002, BGesBl 686 ff § 3 Brem BesG ÄG v.8.4.2003, BremGesBl 127 ff, 143 Brem HLBV v.1.7.2003, BremGesBl 285 ff (Brem HG, Neuf. v. 11.7.2003, BremGesBl 295ff)

Zuständig für Gewährung BuB-LB Senator für Bildung und Wissenschaft bes. LB Funktions-LB Rektor der Universität Drittmittel-Zulagen

BuB-LB (§ 3 BremHLBV) nur im Zushang mit Berufungs- o. Bleibeverhdlg Einmalzahlung od. lfd. mtl. Zahlg i.d.Regel befristet auf drei Jahre Bleibe-LB nur bei Angebot eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers erneute Bleibe-LB frühestens nach drei Jahren ( vgl. § 33 Abs.1 BBesG)

BuB-LB Vergabekriterien ( § 3 Abs.1 BremHLBV) Qualität der Forschungsleistung Drittmittelerfolg Beteiligung an FuE-Verbundvorhaben u. intern. Koop. Engagement in Aus- u. Weiterbildg. (Lehre) Förderung d. wiss. Nachwuchses Managementerfahrg. in Wiss. u. Wirtschaft bes. Anforderungsprofile

(prakt.) Lösung des Kompetenz-problems bei BuB-LB keine Kontingentierung der Bezüge-Arten Einvernehmen Uni/Staat bei der Vergabe Leistungsvereinbarung; Kontrolle durch Uni

Besondere Leistung ist zu erbringen in F., L., Wb. oder NwF erheblich über dem Durchschnitt i.d.R. über mehrere Jahre i.d.R. in mehreren Bereichen

Bes. Leistungsbezüge i.d.R regelmäßig als mtl. Zahlungen ( § 3 Abs.1) und befristet oder in bes. Fällen als Einmalzahlung ( § 3 Abs. 4)

Gewährung eines LB einer höheren Stufe für (i.d.R.) drei Jahre danach: - Wegfall, - erneute Befristung oder - unbefristete Gewährung

Stufen Kriterium für Stufenzuordnung ( Leistungsniveau) ist Grad der Nützlichkeit für die Uni Aufstieg wg. bes. Leistung in einem Tätigkeitsfeld nur wenn kein Abfall in den anderen Feldern Stufenhöhe in steigenden Abständen von 300 € auf St.1 bis zu LB in Höhe von 2.500 € auf St. 5

„Stufe 0“ Leistung entspricht d. dienstl. Anforderungen Höhe: Grundgehalt + B(uB)-LB

Stufe 1 Leistungen, die über die Diensterfüllung in Lehre, Forschung, Weiterbildung oder in der NW-Förderung deutlich hinausgehen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern - Grundgehalt+ BuB-LB + 300 €

Stufe 2 Leistungen, die das Profil des Faches/Fachbereiches als Forschungs- und/oder Lehrinstitution nachhaltig mitprägen auf mindestens zwei Tätigkeitsfeldern, - auf den anderen mindestens St.1 - wie Stufe 1 + weitere 400 €, d.h. 700 €

Stufe 3 Leistungen, die das Profil der Uni als Lehrinstitution mindestens im regionalen Rahmen und/oder als Forschungsinstitution im nationalen Rahmen mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld - auf d. anderen Stufe 1 - wie Stufe 2 + weitere 500 € , d.h. 1.200 €

Stufe 4 Leistungen, die zur Erhöhung der internationalen Reputation der Uni beitragen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen Stufe 1 - wie St. 3 + weitere 600 €, d.h. 1.800 €

Stufe 5 Leistungen, die die internationale Reputation der Uni entscheidend mitprägen auf einem Tätigkeitsfeld – auf d. anderen St. 1 - wie Stufe 4 + weitere 700 €, d.h. 2.500 €

bis zu 5.000 € (§ 3 Abs.4) Einmalzahlungen es gilt auch die 3- Jahressperre, s. § 4 Abs.6

Funktions – LB Konrektor/in 1.000 € Dekan/in 700 € Zentr. Frauenbeauftragte 500 € Stellv. Dekan/in 200 € Studiendekan/in gestaffelt nach d. Zahl der Studienfächer 2-500 € ( § 5 Uni-LBO)

Verfahren in der Uni 1.) rechtliche Vorgabe: §§ 81 Abs.3, 89 Abs.5 Nr. 4 BremHG § 4 Abs.8 BremHLBV - auf Vorschlag des Dekans - Entscheidung durch Rektor - „dem Rektor steht ein Initiativ- und das Letztentscheidungsrecht zu“

2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO Verf. II 2.) Ausgestaltung durch Uni-LBO Antrag (mit Begründung und Unterlagen) an Dekan (§ 4 Abs.2) Vorschlag des Dekans nach Beratung im Dekanat Rektor entscheidet R hat Beratungskommission (nicht in d. Ordnung geregelt)

Verfahren Fkts-LB wie bei bes. LB Gewährung befristet für die Dauer d. Amtsausübung ohne Leistungsüberprüfung

erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Ablehnung des Antrags durch Dekan oder Rektor erläuterndes Gespräch (§ 4 Abs. 7 ) Widerspruch (in LBO nicht normativ ausgestaltet)