Studieren – lässt sich das bezahlen?

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 Präsentation transkript:

Studieren – lässt sich das bezahlen? Veranstaltung für Eltern und Schüler im Don Bosco Gymnasium am 21.01.2013 Ingrid Hackner, Berufsberaterin für Abiturienten Studieren – lässt sich das bezahlen?

Inhalt Was kostet ein Studium? Welche Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium gibt es? 2.1 BAföG 2.2 Stipendien 2.3 Studienkredite 2.4 Eltern 2.5 Jobben ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

1. Was kostet ein Studium? ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Monatliche Ausgaben eines Studierenden 35/116€ 210 – 348 € Fahrkosten (ÖPNV/Auto) Wohnungskosten (Miete und NK) 43 – 54€ 140 – 163€ Kleidung Ernährung 28-86€ Lernmittel Kommunikation (Telefon, Internet, GEZ, Post) 35€ Freizeit, Kultur, Sport 63€ Krankenversicherung, Arztkosten, Medikamente Zur Krankenversicherung: Bis zum 25. Lebensjahr familienversichert, danach einheitlicher Beitrag in studentischer KV (z.Zt. ca. 78,- Euro einschl. PV). Die Daten beruhen größtenteils auf den Ergebnissen der Ende April 2010 veröffentlichten 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes und haben den Stand 2009! Fahrtkosten ÖPNV in NRW im Semesterticket enthalten, umgelegt auf Semestergebühren 0 – 120€ semesterweise anfallende Kosten (z.B. auch Semestergebühren) 8-100€ Quelle: 19. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (Stand 2009) ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Monatliche Ausgaben eines Studierenden Monatliche Mindestkosten insgesamt: 562,- € – 1085,- € Geringere Ausgaben, wenn keine eigene Wohnung (weiter bei Eltern), Höhere Ausgaben, wenn teurer Studienort (z.B. München) mit hohen Miet- und Nebenkosten, Studiengebühren etc. Die meisten Studierenden in Deutschland greifen auf mehrere Finanzierungsquellen zurück. Die wichtigsten sind der Elternunterhalt, die BAföG-Förderung und der Eigenverdienst (Nebenjob). ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2 2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2.1 BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) Mehr als 25% der Studierenden in Deutschland erhält BAföG-Leistungen. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Unter welchen Bedingungen kann BAföG bezogen werden und wie viel muss am Ende zurückgezahlt werden? ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

= vom Staat geschenktes Geld = zinsloser zurückzuzahlender Anteil BAföG 50 % Zuschuss = vom Staat geschenktes Geld 50 % Darlehen = zinsloser zurückzuzahlender Anteil Antragstellung erforderlich Zahlung ab Beginn des Monats der Studienaufnahme, frühestens jedoch ab Antragstellung Anspruch und Höhe abhängig vom Einkommen der Eltern/des Ehegatten und vom Einkommen und Vermögen des Studierenden sowie von seinem Bedarf Hinzuverdienst des Studierenden bis zu 4800,- €/Jahr möglich keine Anrechnung des Kindergeldes § 29 Freibeträge vom Vermögen (1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei für den Auszubildenden selbst 5.200 Euro, für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 1.800 Euro, für jedes Kind des Auszubildenden 1.800 Euro. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) (weggefallen) (3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Höhe der BAföG-Förderung Monatlicher Grundbedarf: Studierender wohnt bei den Eltern Studierender wohnt nicht bei den Eltern 422 Euro 597 Euro maximaler Krankenversicherungszuschlag 62,- Euro Zuschlag zur Pflegeversicherung 11,- Euro (wenn der Studierende selbst versichert ist) Förderungshöchstbetrag: 670,- Euro ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Was ist zu beachten(I): BAföG-Förderung Was ist zu beachten(I): Je nach Einkommen der Eltern und den eigenen Einkommensverhältnissen besteht die Möglichkeit einer gestaffelten Förderung von 10,- Euro bis zum Höchstbetrag von 670,- Euro/Monat. Nach dem 4. Semester müssen Sie die erforderlichen Leistungsnachweise Ihres Studienganges erbringen, sonst wird die BAföG-Zahlung eingestellt. Ist die Förderhöchstdauer Ihres Studienganges erreicht, stoppt die BAföG-Zahlung. Eine Förderung ist grundsätzlich auch für ein Studium im Ausland möglich. § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1 605 Euro, vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 070 Euro. (2) (weggefallen) (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro, für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485 Euro, wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei zu 50 vom Hundert und zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Was ist zu beachten(II): BAföG-Förderung Was ist zu beachten(II): Ein Fachrichtungswechsel ist bis zum Ende des dritten Semesters aus wichtigem Grund möglich. Für einen späteren Wechsel muss ein sogenannter „unabweisbarer Grund“ vorliegen. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt ein Eignungsmangel oder Neigungswandel. Als unabweisbarer Grund gilt z.B. eine nach Aufnahme des Studium eingetretene Behinderung oder eine Allergie, die die Fortsetzung des Studiums unmöglich macht. Der erste Wechsel des Studiums aus wichtigem Grund und der Wechsel aus unabweisbaren Grund haben keine Auswirkung auf die Förderungsart. Weitere Wechsel aus wichtigem Grund können dazu führen, dass das Studium nicht mehr vollständig durch BAföG gefördert wird. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Rückzahlung des zinsfreien Darlehnsanteils: BAföG-Förderung Rückzahlung des zinsfreien Darlehnsanteils: Die Rückzahlungsverpflichtung beginnt 5 Jahre nach dem Ende der Förderhöchstdauer. Die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt z. Zt. 105,- Euro. Das Darlehen ist innerhalb von höchstens 20 Jahren in gleich bleibenden Raten zurückzuzahlen. Wer nach Beginn der Rückzahlungspflicht wenig verdient, braucht keine Rückzahlung zu leisten. Der maximale Rückzahlungsbetrag ist bei 10.000,- Euro gedeckelt. Bei vorzeitiger Rückzahlung der Darlehnsschuld wird auf Antrag ein prozentualer Nachlass gewährt (bis zu 50%). ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Weitere Informationen: BAföG-Förderung Weitere Informationen: Bundesministerium für Bildung und Forschung: Infobroschüre „Das neue BAföG“ http://www.bafoeg.bmbf.de/ Studis Online: http://www.bafoeg-rechner.de/ Studentenwerk Essen-Duisburg, Amt für Ausbildungsförderung, Reckhammerweg 1, 45141 Essen Persönliche Beratungszeiten: Montag & Donnerstag 10.00 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Telefonische Auskünfte: Dienstag & Freitag 09.00 Uhr – 12.00 Uhr Tel. 0201/820100 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2.2 Stipendien ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Stipendien nicht nur für Hochbegabte! z.B. auch gesellschaftliches Engagement kann eine Rolle spielen Stipendiengeber sind oft Kirchen, Parteien, Gewerkschaften oder Unternehmen -> insgesamt gibt es mehr als 1750 Förderinstitutionen BEWERBEN LOHNT SICH ALSO! lt. einer Studie von 2009 hat ein Drittel aller Stipendienanträge Erfolg insgesamt werden nur 2-3% der Studierenden gefördert ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Beispiele für Stipendien 12 Begabtenförderungswerke (-> www.stipendiumplus.de) (1% der Studierenden wird darüber gefördert) -> z.B. Studienstiftung des Deutschen Volkes e.V. -> die Förderung ist in der Regel einkommensabhängig; Büchergeld z.B. ist aber einkommens- unabhängig oder auch z.B. die Teilnahme an Workshops etc. Deutschlandstipendium (-> www.deutschlandstipendium.de) -> seit 2011 -> die teilnehmenden Hochschulen (auch die Uni Duisburg-Essen) fördern eine bestimmte Anzahl begabter Studierender mit 300,- Euro monatlich -> Interessierte bewerben sich direkt bei den anbietenden Hochschulen; die Unis bestimmen die Auswahlkriterien -> mittelfristig sollen 8% der Studierenden davon profitieren -> an der Uni Duisburg-Essen auch für Erstsemester möglich ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Wie komme ich an ein Stipendium? Unterschiedliche Auswahlkriterien bzw. unterschiedliche Zielgruppen der verschiedenen Stiftungen, z.B. Mädchen Konfession Sportler Technikstudierende Ortsbezogenheit -> z.B. NRW-Stipendienprogramm Die meisten erwarten gute Noten und soziales Engagement! interaktive Stipendienlotsen www.stipendienlotse.de www.mystipendium.de/ ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2.3 Studienkredite ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

-> zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten Studienkredite Studienkredite Bildungskredite Bildungsfonds Studienkredite von Banken -> zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten „ Ein Studienkredit sollte immer die letzte Option sein“ ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Bildungskredit und Bildungsfonds - wird über die staatliche KfW-Bankengruppe angeboten in Zusammenarbeit mit dem Bundesverwaltungsamt - für Studierende kurz vor dem Abschluss gedacht - wird höchstens für 24 Monate gewährt www.bildungskredit.de Bildungsfonds: - nicht über Banken -> private Anleger, Institutionen oder auch Unternehmen sind die Geldgeber - zwischen 30.000 und 40.000 Euro (max. 1000,- Euro monatlich) - nach Studienabschluss wird ein vorher definierter Prozentsatz des Einkommens an den Fonds zurückgezahlt www.bildungsfonds.de ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Studienkredite Angebote von diversen Banken und Sparkassen sowie der staatlichen KfW- Bankengruppe: zur Finanzierung des Lebensunterhalts etc. empfohlen in erster Linie für Studierende, die kein Bafög bekommen oder keinen Nebenjob ausüben können sowie für zeitlich begrenzte, aber besonders aufwändige Studienphasen, z.B. kurz vor dem Abschluss in der Regel unabhängig von Einkommen und Vermögen und ohne Sicherheiten zwischen 100,- und 650 Euro monatlich Angebote genau prüfen, um eine zu hohe Verschuldung zu vermeiden Stiftung Warentest untersucht in unregelmäßigen Abständen die Angebote verschiedener Institute (zuletzt im Aug. 2011) ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Beispiele für Studienkredite KfW-Studienkredit: -> Kreditantrag läuft über die Hausbank oder das Studentenwerk -> dafür wird eine einmalige Provisionsgebühr von 238,- Euro fällig -> ab dem ersten Semester möglich (bis max. 14 Semester) www.kfw.de Studiendarlehen der Daka-Bank (= Darlehenskasse der Studentenwerke im Land NRW): -> zinsloses Darlehen vor Studienabschluss -> Förderung beginnt bis zu 3 Semester vor Ende des Studiums -> das Studium muss an einer staatl. Hochschule in NRW erfolgen -> Finanzhilfe muss benötigt werden www.daka-nrw.de Härtefonds des Studentenwerks der Uni Duisburg-Essen ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2.4 Eltern Hauptfinanzierungsquelle ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Der Elternunterhalt Grundsätzlich besteht Unterhaltspflicht der Eltern bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Kindes (§ 1601 ff. BGB) Fast 90 % aller Studierenden werden von zu Hause monatlich mit durchschnittlich 435,- € unterstützt. Der Elternunterhalt ist damit die wichtigste Finanzierungsquelle der Studierenden in Deutschland. (Quelle: Sozialerhebung des Studentenwerks 2010) Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei den Eltern wohnt, beträgt laut „Düsseldorfer Tabelle“ 670 Euro monatlich zuzüglich Krankenversicherungsbeiträge. Das Unterhaltsrecht ist insgesamt sehr kompliziert und letztlich immer eine Frage des Einzelfalles. Bei der Entscheidung über den Unterhaltsanspruchs ist immer zwei Beteiligten Rechnung zu tragen: Der Verpflichtete soll nicht unnötig belastet werden. Der Bedürftige soll möglichst genug zum Leben bekommen. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Der Elternunterhalt Der Unterhaltsanspruch gilt grundsätzlich nur während der Zeit der Ausbildung. Über die Wahl der Ausbildung entscheiden volljährige Kinder allein. Maßstab für die Dauer der Unterhaltsberechtigung ist die Regelstudienzeit. Die Eltern entscheiden über das WIE der Unterhaltsgewährung. Bei Einkommen eines Elternteils unter 1200,- Euro hat dieser keine Unterhaltspflicht. Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung des Studierenden nebenbei zu jobben. Eigenes Einkommen des Studierenden kann auf den Bedarf angerechnet werden. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

2. Kapitel: Finanzierungsmöglichkeiten für ein Studium 2.4 Jobben ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Erwerbstätigkeit/Jobben Grundsätzliche Überlegung: Sind die hohen Anforderungen im Studium mit meinem Job vereinbar? Was muss ich beim Jobben beachten? Beim BAföG abzugsfreie Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Bewilligungszeitraumes (12 Monate) ´ 4800,- Euro/brutto Ab 01.01.2012 Wegfall der Einkommensgrenzen beim Kindergeldbezug Bei dauerhafter Beschäftigung über 450,- Euro/Monat Zahlung anteiliger Rentenversicherungsbeiträge ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Erwerbstätigkeit/Jobben Geringfügige Jobs (Minijobs): Max. 450,- Euro/Monat (alternativ max. 2 Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr) Keine Steuern und Abgaben zur Sozialversicherung für den Studierenden (Hinzuverdienstgrenze BAföG beachten!) Bei mehr als geringfügiger Beschäftigung „Werkstudentenprivileg“: Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (als Student bereits über Eltern oder studentische Pflichtversicherung abgedeckt), Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. Bei Steuerpflicht ggf. (teilweise) Rückerstattung über Steuerklärung (Grundfreibetrag 8004,- Euro + 1000,- Euro Werbungskostenpauschale/Kalenderjahr) 20-Stunden-Regel für Jobs in der Vorlesungszeit (in der vorlesungsfreien Zeit auch mehr) 26-Wochen-Regel für darüberhinausgehende Beschäftigungen Voraussetzung für die Versicherungsfreiheit der von Studenten ausgeübten Beschäftigungen ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Unter den Begriff des sog. "ordentlichen Studierenden" fallen diejenigen Studenten, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule immatrikuliert sind und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird. Das Studium stellt den Schwerpunkt der Arbeitsleistung des Studenten dar, wenn die Arbeitszeit der Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden pro Woche beträgt oder die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate befristet ist oder die Beschäftigung ausschließlich während der Semesterferien ausgeübt wird. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Bei der Prüfung des Erscheinungsbildes sind neben Beschäftigungen auch selbständige Tätigkeiten zu berücksichtigen. Wird eine Beschäftigung lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so ist auch für diese Zeit grundsätzlich Versicherungsfreiheit anzunehmen. Für Studenten gilt auch noch eine 26-Wochen-Grenze. Wenn ein Student im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern Zeitjahr, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung) über 26 Wochen (182 Kalendertage) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden beschäftigt ist, gehört er vom Erscheinungsbild zu den Arbeitnehmern. Es werden alle Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden angerechnet. Es spielt keine Rolle, ob die Arbeitsverhältnisse während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien waren. Für die zu beurteilende Beschäftigung besteht bei überschreiten der 26-Wochen-Grenze von Anfang an Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Wichtige Internetadressen Stipendium: www.stipendiumplus.de (Begabtenförderungswerke) www.deutschlandstipendium.de www.arbeiterkind.de Suchmaschinen: www.stipendienlotse.de www.mystipendium.de www.e-fellows.net www.stiftungen.org Studienkredite www.bildungskredite.de www.bildungsfonds.de www.kfw.de http://daka.akafoe.de ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Wichtige Internetadressen BAföG: www.das-neue-bafoeg.de www.bafoeg-rechner.de zur Studienfinanzierung allgemein: www.studis-online.de www.studentenwerke.de www.arbeiterkind.de ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013 ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013

Danke für Ihre Aufmerksamkeit! ©Bundesagentur für Arbeit Studienfinanzierung Januar 2013