Beilegung von Ar- beitsstreitigkeiten (1) vor einem Gerichtsverfahren ist stets ein aussergerichtlicher Einigungsversuch anzustreben Art. 34 Abs. 1 ZPO:

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Beilegung von Ar- beitsstreitigkeiten (1) vor einem Gerichtsverfahren ist stets ein aussergerichtlicher Einigungsversuch anzustreben Art. 34 Abs. 1 ZPO: Wahl zwischen Wohnort/Sitz der beklagten Partei oder Ort, an dem die AN gewöhnlich ihre Arbeit erledigt einfaches, rasches und kostenloses Verfah- ren bis zu Fr Streitwert

Beilegung von Ar- beitsstreitigkeiten (2) «ein magerer Vergleich ist besser als ein fetter Prozess» Gerichte streben immer Vergleiche an! Art. 341 OR: eine allfällige Verzichtserklä- rung des AN auf einen gesetzlichen oder in einem GAV festgehaltenen Anspruch schützt den AG nicht vor einer späteren Forderung

Klage auf Abänderung oder Ergänzung (1) Ist ein Vollzeugnis inhaltlich unrichtig oder zweideutig (insbesondere ver- schlüsselt), so kann der AN entweder gerichtlich dessen Berichtigung oder vom AG eine blosse Arbeitsbestäti- gung verlangen.

Klage auf Abänderung oder Ergänzung (2) Verlangten Zeugnistext selber formulieren! Beweislast: siehe Art. 8 ZGB: AG muss die Richtigkeit des ausgestellten Zeugnisses beweisen, AN die Richtigkeit einer von ihr angestrebten besseren Bewertung Problematik des Zeugenbeweises, Loyalität der Ex-Kolleg(inn)en, Erinnerungslücken...

Klage auf Abänderung oder Ergänzung (3) Mögliche weitere Beweismittel: Zwischenzeugnis(se) Lohnerhöhungen Beförderungen Anerkennungsbriefe von Kunden, Klienten, Patienten usw.

Weitere Verfahrens- probleme Forderungen des AN aus dem AV verjähren erst mit Ablauf von 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR) Streitigkeiten zwischen dem Personal des Bundes, des Kantons und der Gemeinden einerseits und ihren Arbeitgebern anderseits sind in der Regel nicht von den Zivilgerich- ten zu beurteilen

Schlussbemerkungen Die Verwendung von Geheimcodes oder Verklausulierungen in Arbeitszeugnissen lässt sich (leider) nicht verhindern. Ein AG, der anderen AG etwas über einen früheren Mitarbeiter mitteilen will, ohne es diesem gegenüber offenzulegen, wird (lei- der) immer einen Weg finden, der zu die- sem Ziel führt.