20.07.2015 Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.

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 Präsentation transkript:

Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie

Stunde: Unterlassungsdelikte In den frühen Vormittagsstunden eines Sommertages halten sich auf dem Gelände eines Freibades vier Personen auf: - der Rentner R und seine Frau F - der Bademeister B und - der Sportschwimmer S. Auf dem Weg zu ihrem Liegeplatz gerät die F, die Nichtschwimmerin ist, zu nahe an das Schwimmbecken, verliert das Gleichgewicht und stürzt in das an dieser Stelle 2,50 m tiefe Wasser. Trotz ihrer Hilferufe unternimmt keiner der Anwesenden etwas zu ihrer Rettung. Die F ertrinkt. § 9 Echte und unechte Unterlassungsdelikte

Stunde: Unterlassungsdelikte § 323 c Originäres Gebot, zu helfen § 212 Verbot, zu töten bei Garantenpflicht ableitbar: Gebot, das bedrohte Leben zu retten

Stunde: Unterlassungsdelikte BG O Gefahr ÜG O Gefahr Beschützergarant (Obhutsgarant): zuständig für Schutz einer bestimmten Person Deshalb zuständig auch für diese Gefahr, wenn sie dieser Person droht. Überwachungsgarant (Sicherungsgarant): zuständig für Schutz vor einer bestimmten Gefahr. Deshalb zuständig auch für den Schutz dieser Person, wenn ihr diese bestimmte Gefahr droht. § 10 Garantenstellung

Stunde: Unterlassungsdelikte Obhutspflichten (des Beschützergaranten) können sich ergeben aus: a) natürlicher Verbundenheit b) enger Gemeinschaftsbeziehung c) Übernahme der Obhut

Stunde: Unterlassungsdelikte Sicherungspflichten (des Überwachungsgaranten) können sich ergeben aus: a) gefährdendem Vorverhalten (Ingerenz) b) Verantwortung für Gefahrenquellen c) Pflicht zur Überwachung bestimmter Personen