Fall 1 Örtl. Bauaufsicht Projektleitung Auftraggeber DI ZZ

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plannING Day 2015 des Fachverbandes Ingenieurbüros Velden, 11. und 12. Juni 2015 Mag. Gerald Katzensteiner Abteilungsleiter Haftpflicht/Bauwesen, Prokurist Standard- Titelfolie. Weitere, alternative Titelfolien finden Sie unter "Backup"

Fall 1 Örtl. Bauaufsicht Projektleitung Auftraggeber DI ZZ Generalplaner Projektleitung Stellvertreter DI YZ Örtl. Bauaufsicht DI XX Örtl. Fachbauaufsicht Elektro Ing. XY Örtl. Fachbauaufsicht HKLS Ing. YY Sub von YY

Fall 1 In Ergänzung zum beiliegenden Organigramm und dem Balkenplan die schriftliche Erklärung hierzu wie folgt: Grundsätzlich wird über Baudauer Herr Dipl. Ing. XX ständig vor Ort anwesend sein. Er wird die entsprechenden Baubesprechungen leiten und die Protokolle abfassen. Er wird auch die Agenden der Haustechnikkoordination wahrnehmen. Die Elektrotechnik wird von Herrn Ing. XY übernommen. Die Agenden der örtlichen Fachbauaufsicht für HKLS werden von Herrn Ing. YY wahrgenommen. Die Anwesenheit der Fachbauaufsichten wird entsprechend der Intensität der Haustechnikgewerbe zeitweise variieren. Die Oberleitung der örtlichen Bauaufsicht wird vom Projektleiterstellvertreter Herrn Dipl. Ing. YZ übernommen. Als weitere Schnittstelle, insbesonders hinsichtlich der Agenden des Projektleiters zum Auftraggeber, wird Herr Dipl. Ing. ZZ wahrnehmen.

Fall 2 Die im Vorfeld diskutierte Durchführung von Rammsondierungen war nicht nötig, da sich der Untergrund durch die Baggerschürfe eindeutig beschreiben ließ.

Fall 2 Fazit ist, dass die Einschätzung vollkommen falsch war und sich die Bodenverhältnisse letztendlich ganz anders darstellen.

Fall 2 Um eine Aussage/Beurteilung hinsichtlich Deponiestandorteignung abgeben zu können, wäre ein umfangreiches Erkundungsprogramm mit zusätzlichen Bodenaufschlüssen (Rammsondierungen und/oder Bohrungen) insbesondere im nordöstlichen Deponiebereich (Rutschbereich) zielführend gewesen. Für den dementsprechenden Nachweis der Böschungsstandsicherheit hätten erdstatische Berechnungen durchgeführt werden müssen. Die für die erdstatischen Berechnungen erforderlichen, maßgeblichen Bodenkennwerte, hätten durch Kernbohrungen und Rammsondierungen ermittelt werden können.

Fall 2 Verurteilung nach §177 Abs.1 StGB (Fahrlässige Gemeingefährdung)

Fall 3 Im Zuge des gegenständlichen Bauvorhabens wurde das bestehende Hotel XX um einen Zubau erweitert. Die komplette Planung (Einreichplan, Polierplan, Detailplanung), Leistungsverzeichniserstellung und die ÖBA wurden vom VN geleistet.

Fall 3 Vom VN wurde für den Zubau eine klassische weiße Wanne als Abdichtung gegen die auftretenden Hangwässer in der Ausschreibung vorgesehen. Auf Initiative der Fa. XY wurde diese weiße Wanne umgeändert auf das System Zementol.

Fall 3 Nachdem die Fa. XY die Planung des VN abgeändert hat und zusätzliche Ausführungsfehler begangen hat, ist die Verantwortung für die Wasserzutritte bei der Fa. XY zu suchen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Titel-/Abschlußfolie-Alternative; Bildrechte beachten.