LIFE 2014 – 2020 Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember.

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LIFE 2014 – 2020 Programm für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2013 des EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Dezember content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R1293&from=DE lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354:0171:0 200:DE:PDF MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20151

Neben der LIFE-Verordnung gilt für den Zeitraum 2014 – 2017 der „DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. März 2014 über die Annahme des mehrjährigen Arbeitsprogramms von LIFE für den Zeitraum “ content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0203&from =DE MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20152

LIFE ist das einzige direkte EU-Förderprogramm für die Umwelt Es soll Umsetzung des allgemeinen Umweltaktionsprogramms der Union für die Zeit bis 2020 unterstützen (7. Umweltaktionsprogramm) unterstützen; lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF, lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2013:354: 0171:0200:DE:PDF betrifft alle Umweltbereiche (Luft, Wasser, Abfall, Klima, Boden, Natur…), gilt für alle Antragsteller (private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten) und hat in dieser Förderphase als neuen herausgehobenen Teil eine Klimasäule mit einer festgelegten Finanzausstattung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20153

Teilprogramme mit Schwerpunktbereichen Kapitel 1 Umwelt Schwerpunktbereiche: a) Umwelt und Ressourceneffizienz (Prioritäten lt. Anhang III: Wasser, Abfall, Ressourceneffizienz einschl. Boden, Wälder, umweltfreundl. Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Gesundheit einschl. Chemikalien und Lärm, Luftqualität und Emissionen); b) Natur und Biodiversität; c) Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich Kapitel 2 Klimapolitik Schwerpunktbereiche: a) Klimaschutz; b) Anpassung an den Klimawandel; c) Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20154

Ziele von Projekten „Verwaltungspraxis und Information“: bessere Verwaltungspraxis Verbreitung von Informationen Sensibilisierung für Umwelt- und Klimaaspekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20155

Private und öffentliche Einrichtungen können Finanzmittel aus dem LIFE-Programm erhalten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20156

Nach Art. 18 der LIFE-VO förderfähige Projektkategorien (Begriffsbestimmungen Art. 2): a)Pilotprojekte; b)Demonstrationsprojekte; c)Best-Practice-Projekte; d)integrierte Projekte (zweistufiges Verfahren: erst Konzept, dann Vollantrag); e)Projekte der technischen Hilfe (Zuschüsse zur Vorbereitung integrierter Projekte); f)Projekte zum Kapazitätsaufbau (für unterstützungsbedürftige Mitgliedsstaaten); g)vorbereitende Projekte (EU selbst); h)Informations-, Sensibilisierungs- und Verbreitungsprojekte; i)sonstige Projekte, die zur Erreichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel 3 erforderlich sind. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20157

Traditionelle Projekte sind in der Regel - Pilotprojekte, - Demonstrationsprojekte. Um diese geht es bei den üblichen Anträgen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20158

Integrierte Projekte zweistufiges Verfahren: - Konzept - vollständiger Antrag Die Kommission sorgt für die geografische Ausgewogenheit integrierter Projekte durch die indikative Zuweisung von mindestens drei integrierten Projekten an jeden Mitgliedstaat, wobei sie sicherstellt, dass während des LIFE- Programmplanungszeitraums gemäß Artikel 1 mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Umwelt" und mindestens ein integriertes Projekt unter das Teilprogramm "Klimapolitik" Deutschland hat 2014 ein Projekt zum Flussgebietsmanagement begonnen und bereitet 2015 ein Naturschutzprojet vor. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli 20159

integrierte Projekte: sind Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Kriterien für Förderfähigkeit/Projektauswahl/Punkte: Schwerpunkte werden mit den mehrjährigen Arbeitsprogrammen spezifiziert. Zusatzpunkte für diese spezifizierten Schwerpunkte, Hauptschwerpunkt des Projektes zählt, andere Schwerpunkte können ebenfalls genannt werden. Projekte müssen im Interesse der EU sein, wesentlichen Beitrag zur Erreichung eines allgemeinen Ziels des LIFE- Programms sowie der spezifischen LIFE-Ziele für themat. Schwerpunkte und Prioritäten etc. dienen, kostenwirksamen Ansatz gewährleisten und technisch und finanziell Kohärent sein, MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

hinsichtlich der vorgeschlagenen Durchführung vernünftig sein, Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, es vermeiden, bei Finanzierung in einem Schwerpunktbereich Umwelt- oder Klimaziele in anderen Schwerpunktbereichen zu untergraben, soweit möglich, Synergien zwischen verschiedenen Zielen sowie ein umweltorientiertes öffentliches Beschaffungswesen fördern, übertragbar sein (Naturschutz und Biodiversität nur bedingt), wiederholbar MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Phasen Projektauswahl Prüfungsphasen: -Zulässigkeit -Förderfähigkeit -Bewertung und Bonuskriterien MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Artikel 4: Finanzausstattung: € davon Teilprogramm Umwelt: € Teilprogramm Klimapolitik: € lt. Art. 19 Abs. 7 LIFE-VO mind. 15% für transnationale Projekte MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

mehrjährige Arbeitsprogramm 2014 – Spezifiziert Schwerpunkte für den Zeitraum (kein Ausschluss für andere Projekte, wenn diese eine hohe Qualität aufweisen) -Budget nach Schwerpunkten und Finanzierungsformen für beide Teilprogramme (maßnahmebezogene Zuschüsse, Betriebskostenzuschüsse, Finanzierungsinstrumente, öffentliches Beschaffungswesen, Unterstützung) aufgeteilt. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

 Mobilisierung und Erprobung von Finanzierungsquellen/-instrumenten der Union sowie aus nationalen oder privaten Finanzierungsquellen: Europ. Investitionsbank (für Naturkapital und für private Finanzierung im Bereich Energieeffizienz) Finanzierung durch Investoren (auch für Biodiversität, Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Jährlich wird zur Einreichung von Anträgen aufgerufen. Für 2015 wurde der Aufruf am 1. Juni 2015 veröffentlicht. unding/life2015/ unding/life2015/ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Einreichungstermine von Antragstellung bis Zuschlag ca. 9 Monate traditionelle Projekte über eProposal: - Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel: 15. September Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich: 15. September Umwelt und Ressourceneffizienz: 1. Oktober 2015 Natur und biologische Vielfalt: 7. Oktober Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich: 7. Oktober 2015 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

integrierte Projekte Papierfassung/ CD-ROM oder DVD - Deadline: Phase I (Konzept) 1. Oktober Deadline: Phase II (vollständiger Antrag) März/April technische Hilfe: 15. September 2015 MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Hinweise - keine oder nur sehr geringe Anteile Forschung, Entwicklung im begrenzten Maße förderfähig - keine unternehmerische Gewinnmaximierung, Gewinne dürfen erst nach Projektabschluss aus der weiteren Nutzung gezogen werden - Ergebnisse LIFE-Projekte der Allgemeinheit zur Verfügung stellen - Projektdauer ca. 3- bis 4 Jahre, Natur und Biodiversität länger 5 bis 7 Jahre und auch bis 10 Jahre MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

- je Projekt ein koordinierender Mittelempfänger, über den alles läuft (Konto z. B.) und Partner, wenn sinnvoll (Natur und Biodiv. Manchmal nicht), die sich auch finanziell einbringen müssen, feste Vereinbarung, - wo es Sinn macht, internationale Partner einbeziehen - Antrag verständlich und knapp – Thema, Problem, Lösung, erwartete Ergebnisse/Output-Indikatoren, Ziel – Bezug zur polit. Zielstellung EU - Hauptthema benennen - Naturprojekte in Natura 2000 Gebiet oder mit direktem Einfluss darauf MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

- Finanzierung- Kalkulation beschreiben (Gutachten, Erfahrungswerte, Berechnung - Kostensteigerung begründen - Förderung Infrastruktur dauerhaften Bestand, Unterhaltung sichern – ggf. Übertragung auf die Zeit nach Projektende - Vorauszahlung nach Genehmigung des Projektes (30 %), dann Zwischenbericht und anschließend Zwischenzahlung (40 % Auszahlung kann dauern), Rest 3 Monate nach Endbericht (einschl. Rechnungsprüfung) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

- Projektänderung während Laufzeit begründen – Genehmigung durch KOM - Budgetverschiebungen zwischen Kategorien bis 20 % mögl. - Techn. Bericht/Finanzen engl., ergänzende Berichte auch deutsch - bis 5 Jahre nach Projektende Prüft europ. Rechnungshof MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Teilprogramme und Schwerpunktbereiche Teilprogramm Umwelt Schwerpunktbereiche: a) Umwelt und Ressourceneffizienz (Wasser, Abfall, Ressourceneffizienz, einschl. Boden, Wälder, umweltfreundliche Kreislaufwirtschaft, Umwelt und Gesundheit, einschl. Chemikalien und Lärm, Luftqualität und Emissionen, einschl. städtische Umwelt) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

b) Natur und Biodiversität (Natur: Umsetzung Richtlinien der EU 92/43/EWG (Natura-2000-Netz) und 2009/147/EG (Vogelschutz), Biodiversität: Umsetzung Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020, insbesondere Beiträge zur Erreichung der Einzelziele 2 bis 5) c) Verwaltungspraxis und Information im Umweltbereich (Informations-, Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen, Unterstützung von Kontrollverfahren und Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung des Umweltrechts sowie zur Unterstützung von Informationssystemen und-instrumenten über die Durchführung des Umweltrechts) MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Teilprogramm Klimapolitik Schwerpunktbereiche: a)Klimaschutz b) Anpassung an den Klimawandel c) Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Artikel 15 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Anpassung an den Klimawandel" Als Beitrag zu den Bemühungen um eine Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel werden im Schwerpunktbereich "Anpassung an den Klimawandel" insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Beitrag zur Durchführung und Weiterentwicklung der Unionspolitik in Bezug auf die Anpassung an den Klimawandel – einschließlich eines Mainstreamings über alle Politikbereiche – insbesondere durch Entwicklung, Erprobung und Demonstration von Politik- oder Verwaltungskonzepten, bewährten Verfahren und Lösungen für die Anpassung an den Klimawandel, gegebenenfalls einschließlich auf den Ökosystemen aufbauender Ansätze; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

b) Verbesserung der Wissensgrundlage für die Entwicklung, Bewertung, Überwachung, Evaluierung und Durchführung effektiver Aktionen und Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen, und Ausbau der Kapazitäten für die praktische Anwendung dieser Kenntnisse; c) Erleichterung der Entwicklung und Durchführung integrierter Konzepte, beispielsweise für Strategien und Aktionspläne zur Anpassung an den Klimawandel, auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene, wobei gegebenenfalls denjenigen Vorrang eingeräumt wird, die einen auf den Ökosystemen aufbauenden Ansatz verfolgen; d) Beitrag zur Entwicklung und Demonstration innovativer Technologien, Systeme, Methoden und Instrumente zur Anpassung an den Klimawandel, die sich für eine Wiederholung, eine Übertragung oder ein Mainstreaming eignen. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Artikel 16 Spezifische Ziele des Schwerpunktbereichs "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" Im Schwerpunktbereich "Verwaltungspraxis und Information im Klimabereich" werden insbesondere folgende spezifische Ziele verfolgt: a)Förderung der Sensibilisierung für Klimathemen, einschließlich Gewinnung der Unterstützung von Öffentlichkeit und Interessenträgern für die Politikgestaltung der Union im Klimabereich, und Förderung von Wissen über nachhaltige Entwicklung; b) Förderung der Kommunikation, des Managements und der Verbreitung von Informationen im Klimabereich und Erleichterung der Wissensweitergabe über erfolgreiche Klimalösungen und -praktiken, auch durch Schaffung von Kooperationsplattformen für Interessenträger und Schulungen; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

c) Förderung und Beitrag zu einer effektiveren Einhaltung und Durchsetzung des Klimarechts der Union, insbesondere durch Förderung der Entwicklung und Verbreitung von bewährten Verfahren und Politikkonzepten; d) Förderung einer besseren Verwaltungspraxis im Klimabereich durch stärkere Einbeziehung der Interessenträger, darunter auch der nichtstaatlichen Organisationen, in die Konsultationen zur Politik und in ihre Durchführung. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Artikel 20: Kofinanzierungssätze und Zuschussfähigkeit von Projektkosten (1) Die Höchstsätze der Kofinanzierung für Projekte gemäß Artikel 18 der LIFE-VO betragen a) während der Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden; b) während der Laufzeit des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms bis zu 55 % der zuschussfähigen Kosten für alle Projekte, die nicht zu den in Buchstabe c genannten Projekten gehören und im Rahmen der Teilprogramme "Umwelt" und "Klimapolitik" finanziert werden; ↓ MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel c) für die gesamte Laufzeit des LIFE-Programms i) bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten für die in Artikel 18 Buchstaben d (integrierte Projekte), e (Projekte der techn. Hilfe) und g (vorbereitende Projekte) genannten Projekte; (2) sinngemäß - Zuschussfähig sind auch Personalkosten und die Mehrwertsteuer. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel Artikel 24: mehrjährige Arbeitsprogramme - erstes mehrjähriges Arbeitsprogramm Laufzeit vier Jahre - zweites mehrjähriges Arbeitsprogramm Laufzeit drei Jahre MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel Integrierte Projekte Artikel 2 d) "integrierte Projekte" - Projekte, mit denen Umwelt- oder Klimapläne oder -strategien, die in spezifischen umwelt- oder klimapolitischen Unionsrechtsvorschriften vorgeschrieben sind, aus anderen Unionsrechtsakten oder von Behörden der Mitgliedstaaten entwickelt werden, in einem großen räumlichen Maßstab (insbesondere auf regionaler, multiregionaler, nationaler oder transnationaler Ebene) vorrangig in den Bereichen Natur, einschließlich unter anderem Verwaltung des Natura-2000-Netzes, Wasser, Abfall, Luft sowie Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel umgesetzt werden, wobei sichergestellt wird, dass die Interessenträger einbezogen werden, und die Abstimmung mit und Mobilisierung von mindestens einer weiteren wichtigen Unions-, nationalen oder privaten Finanzierungsquelle gefördert wird; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel Integrierte Projekte (komplizierte Regelungen) z. B. Übernahme Ergebnisse der Forschungs- und Innovationstätigkeiten (Horizont 2020), dann LIFE-Förderung und anschließend aus Operationellen Programmen oder EPLR und/oder nationale oder private Finanzierungsquellen; Beim Teilprogramm Klimapolitik sollten integrierte Projekte insbesondere Aktionspläne für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel betreffen, mind. ein integriertes Projekt soll in Teilprogramm „Klimapolitik“ fallen; in früher Phase Kooperationsvereinbarungen für solche Projekte; zweistufiges Antragsverfahren, bei dem dem Vorschlag – in erster Stufe ein Finanzplan beizufügen ist, in zweiter Stufe mindestens eine Absichtserklärung, aus der sich ergibt, in welchem Umfang andere einschlägige Finanzierungsquellen der EU oder nationale oder private Finanzierungsquellen mobilisiert werden können und um welche Finanzierungsquelle es sich dabei handelt; MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

MLU, RF 54.3/Hartmann, AG Klimawandel Artikel 8 Komplementarität (1)Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung aus dem LIFE-Programm mit den Politiken und Prioritäten der Union im Einklang steht und andere Finanzierungsinstrumente der Union ergänzt, wobei gleichzeitig auch die Durchführung von Vereinfachungsmaßnahmen sichergestellt wird. Maßnahmen, deren Förderung staatliche Beihilfen darstellen, müssen angemeldet werden und dürfen erst nach Genehmigung durchgeführt werden. Koordinierung zwischen LIFE - EFRE, ESF, ELER, Europ. Meeres- und Fischereifonds, um insbesondere im Kontext integrierter Projekte Synergien zu schaffen und die Anwendung von im Rahmen des LIFE- Programms entwickelten Lösungen, Methoden und Konzepten zu fördern. KOM gewährleistet Synergien und vermeidet Überschneidungen mit anderen Politikbereichen und Finanzierungsinstrumenten. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli

Grundsätzl. Teil LIFE-VO mit Bezug zum Klima: (16) Die Wälder spielen im Hinblick auf unter anderem Biodiversität, Wasser, Böden sowie den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel eine bedeutende Rolle für die Umwelt und das Klima. Zusammen mit den Böden tragen sie zur Klimaregulierung bei, indem sie Kohlendioxid (CO 2 ) aus der Atmosphäre aufnehmen und in großen Mengen speichern. Um diese Funktion zu optimieren, müssen relevante, kompatible Daten und Informationen bereitgestellt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher auch einen Rahmen für die Förderung von mit den Wäldern und Böden zusammenhängenden Synergien von Umweltaktivitäten und Klimamaßnahmen, einschließlich der Überwachung solcher Maßnahmen, darstellen. Weitere Gebiete für verstärkte Synergien sind Wasserknappheit und Trockenheiten sowie der Umgang mit Hochwasserrisiken. MLU, 54.3/Hartmann, 8. Juli