Fortsetzung des Programms „Fit fürs Russlandgeschäft“ (GIZ im Auftrag BMWi)  In 2015 sind folgende Programme geplant: Republik Baschkortostan und Republik.

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 Präsentation transkript:

Fortsetzung des Programms „Fit fürs Russlandgeschäft“ (GIZ im Auftrag BMWi)  In 2015 sind folgende Programme geplant: Republik Baschkortostan und Republik Udmurtien (Maschinenbau und Logistik) Nischni Nowgorod und Republik Mari El (Allgemeine Wirtschaftskooperation) St. Petersburg und Leningrader Gebiet (IT und Automobil)  Für das Programm ist ein Interessenbekundungs-, Bewerbungsfrist bis 15. Mai gesetzt. Danach Warteliste. Kontaktdaten und Informationen unter: auslandsmaerkte/teilnehmer-werden/ auslandsmaerkte/teilnehmer-werden/

Alumni-Verein für Teilnehmer dieses Programms (auf deutscher und russischer Seite):  Deutsch-Russisches Management Netzwerk (DRMN) Starker Einsatz gegen die Sanktionen, für eine Fortsetzung des Dialogs auf allen Ebenen, für eine Erleichterung der Visa-Bedingungen Herbsttreffen am 21.Nov in Köln (Akademie des TÜV Rheinland-Pfalz) offen für Gäste und Interessierte Näheres unter:

 Relevanz Außenwirtschaftskontrolle in Unternehmen („Compliance“)  EU-Verordnungen, AWG und AWV, US- Sanktionsregeln  Vielzahl an Behörden (national/interntaional) zB Bafa, OFAC,  Medien vs. Recht & Fakten  Aspekte bei Embargen Partiell- und Teilembargo Problem: direkte und indirekte Handels- /Finanzbeziehungen Warentarifnummern / Verzeichnisse enthalten Interpretationsspielräume

 Risiken bei Nichteinhaltung Verlust der Exportgenehmigungen Black-Listing (Kunden und Zulieferer fallen weg) Bußgeld gegen Unternehmen Geldstrafen oder Haftstrafen gegen Personen  Bei Vorsatz bis 5 Jahre Haft  Bei Fahrlässigkeit bis 2 Jahre Haft und/oder Geldstrafe Keine Teilnahme an öffentlichen Aufträgen Reputationsschaden

 Sanktionskategorien Totalembargo (Nord-Korea, Iran) „partielle“ Embargen:  Personenbezogene Sanktionen (natürliche und juristische Personen)  Regionenbezogene Embargen (zB Krim, Sewastopol)  Sektoriale Sanktionen 1.Ölindustrie 2.Militär & Dual Use 3.Kapitalmarkt  Verbot technischer oder finanzieller Hilfe  Erfüllungsverbote & Einfuhrverbote  Finanzsanktionen

Wer hat Sanktionen zu befolgen?  Unternehmen, die nach EU-Recht gegründet sind  Unternehmen mit US-Konzernmutter oder nach US-Recht gegründet  Unternehmen, die zwar nicht unter US-/EU-Recht fallen, aber in Mehrheitsbesitz solcher Unterneh- men sind  Unternehmen, die nicht unter US/EU-Recht fallen, aber einen MD/CEO haben, der US-/EU- Bürger ist

 EU – Sanktionsbehörden National. In Deutschland die BAFA: zentral zu- ständige Verwaltungs- und Genehmigungsbehörde, die die Sicherheitsbelange und außenpolitischen Interessen Deutschlands auf dem Gebiet des Außenwirtschaftsrechts umsetzt. Bundesbank  US – Sanktionsbehörden OFAC (SDN)

Übersicht Sanktionen  EU-Verordnung über restriktive Maßnahmen-pakte vom 31. Juli 2014  Erweiterung durch EU-Verordnung vom 8. September 2014 und vom 4. Dezember 2014  US-Sanktionen (strenger, da explizit jede direkte oder indirekte wirtschaftliche Interaktion mit Sanktionierten verboten ist!) Executive Order 13660, 13661, (März 2014) Executive Order (Dezember 2014)

Übersicht Sanktionen  Finanzsanktionen  Dual Use (Import- und Exportverbot von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck - potentiell militärisch verwendbare Produkte)  Einschränkung von Waren und Dienstleistungen im Erdölsektor

 Situation Krim (Totalembargo)  Situation Russland (partielles Embargo) Welche Unternehmen konkret Welche Industrien Problem: Direkt / Indirekt  Aufdeckungswahrscheinlichkeiten

Beschluss des Rates (GASP 2014/145)  „Den … aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.“  Vollständiges Bezahlungs- und Bereitstellungsverbot in Sachen Krim (Liste) Sektoren: Verkehr, Telekommunikation, Energie und Technologien zur Nutzung Ressourcen Öl-, Gas und Mineralvorkommen zB: Chernomorneftgaz PJSC, Feodosia (beide Öl&Gas)

Beschluss des Rates (GASP 2014/659), Art.4a  Verbot für „Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die für die Tiefseeexploration und – förderung von Erdöl, die Erdölexploration und –förderung in der Arktis oder für Schieferölprojekte in Russland erforderlich sind… “ Für die Förderung aus Tiefen von mehr als 150 m Offshore-Gebiete nördlich des Polarkreises „Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinsformationen durch Hydrofracking zu gewinnen…“ „zugehörige Dienstleistungen“: Bohrungen, Bohrlochprüfungen, Komplettierungsdienstleistungen, Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen, etc.

 Ausrüstung, Technologien oder technische Dienstleistungen für die Ölindustrie bzgl. Explorationen in der Arktis, Tiefsee und bei Schieferölprojekten sind eingeschränkt Im Zweifel: Genehmigung der BAFA notwendig Erheblicher Zeitverzug = Kostenfaktor Demgegenüber US-Vollembargo: Gazprom, Lukoil, Rosneft und Surgutneftegas (Öl & Gas)

 Weitere gelistete Unternehmen/Personen im Zusammenhang mit Technologien / Öl&Gas JSC Sirius (EU) Generaldirektor von Rostec (USA) Präsiden und Vorstandsvorsitzender Rosneft (USA) Chernomoreneftgaz; Feodosiya (EU/USA) Öl & Gas Stroygazmontazh Group (Öl & Gas und zugehöriges Baugewerbe) (USA) Transoil (USA)  Nach EU-Recht: gelistete Person schließt Geschäfte mit Unternehmen nicht per se aus

 Bislang erfasst „Sanktionsprodukte“ (Liste mit Zolltarifnummern): Rohre für Öl- und Gasfernleitungen Bohrgestänge Steigrohre Erd-, Gesteins- und Tiefbohrwerkzeuge Oszillierende oder rotierende Verdrängungspumpen Hebewerke Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte für Bodenbohrungen und Mineral- und Erzabbau Sonstige Teile, Maschinen, Apparate und Geräte, deren Hauptzweck (!) in der Nutzung auf Ölfeldern besteht Schwimmkräne, Bohr- und Förderplattformen  Zuordnungsprobleme der Zoll-/Warentarifnummern

Artikel 10 der EU-VO vom  „Natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen … verstoßen.“  Pflicht zur Nachprüfung bei Vermutungen oder begründeten Verdacht, dass Endkunde von Sanktionen erfasst ist ?

 Änderung von Konzern- und Unternehmens- strukturen im Russlandgeschäft  Alternative Finanzierungsstrukturen (insbe- sondere zum Wechselkursrisiko)  These: Nicht Sanktionen unmittelbar, sondern die Verunsicherung der Investitionsinstitutionen bewirken Rückgang des Geschäftes  Dennoch: hohes negatives Potenzial  Aber auch: Rückzug von US-Unternehmen => hohes „Alternativ-Potenzial“ für dt. Mittelstand